RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2018/11/0225

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
KJHG NÖ 2013 §53 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0226 Ra 2018/11/0227

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens wurde vom VwG damit begründet, dass die Verdachtsmomente, soweit diese Gegenstand der Strafverfahren sind, dort lediglich in strafrechtlicher Hinsicht geprüft würden, nicht aber hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei auch um gravierende Missstände im Sinne des maßgebenden § 53 Abs. 4 NÖ KJHG handle. Die letztgenannte Beurteilung müsse vielmehr die belangte Behörde treffen. Mit diesem Argument bringt das VwG zum Ausdruck, es fehle gegenständlich an einer notwendigen Übereinstimmung der einerseits in den strafrechtlichen Verfahren und andererseits im Verfahren nach § 53 Abs. 4 NÖ KJHG 2013 maßgebenden Rechtsfragen. Damit wird jedoch die Rechtslage verkannt, weil § 38 AVG für die Aussetzung eines Verfahrens (bloß) voraussetzt, dass eine im Verwaltungsverfahren relevante "Vorfrage" von einer (anderen) Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht (in einem dort bereits anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren) als "Hauptfrage" zu entscheiden ist.Die Rechtswidrigkeit der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens wurde vom VwG damit begründet, dass die Verdachtsmomente, soweit diese Gegenstand der Strafverfahren sind, dort lediglich in strafrechtlicher Hinsicht geprüft würden, nicht aber hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei auch um gravierende Missstände im Sinne des maßgebenden Paragraph 53, Absatz 4, NÖ KJHG handle. Die letztgenannte Beurteilung müsse vielmehr die belangte Behörde treffen. Mit diesem Argument bringt das VwG zum Ausdruck, es fehle gegenständlich an einer notwendigen Übereinstimmung der einerseits in den strafrechtlichen Verfahren und andererseits im Verfahren nach Paragraph 53, Absatz 4, NÖ KJHG 2013 maßgebenden Rechtsfragen. Damit wird jedoch die Rechtslage verkannt, weil Paragraph 38, AVG für die Aussetzung eines Verfahrens (bloß) voraussetzt, dass eine im Verwaltungsverfahren relevante "Vorfrage" von einer (anderen) Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht (in einem dort bereits anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren) als "Hauptfrage" zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110225.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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