RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2017/11/0302

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Z43
KFG 1967 §34 Abs1a
KFGNov 19te
VwRallg

Rechtssatz

Aus der mit der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, eingeführten Legaldefinition des historischen Kraftfahrzeugs (§ 2 Z 43) lässt sich zwar schon dem Wortlaut nach entnehmen, dass ein Kraftfahrzeug, soll es als historisches Kraftfahrzeug gelten, in einem näher zu bestimmenden Maß erhaltungswürdig sein muss. Die Legaldefinition gibt aber selbst keine näheren Anhaltspunkte für die Kriterien für Erhaltungswürdigkeit, ebensowenig der mit derselben Novelle eingeführte § 34 Abs. 1a KFG 1967, der Ausnahmegenehmigungen für historische Kraftfahrzeuge ermöglicht und auf den Erhaltungszustand abstellt. Auch die Gesetzesmaterialien (RV 712 Blg NR 20. GP, 32ff) bieten hiefür keinen Aufschluss. Für die Rekonstruktion des Begriffsverständnisses, das der Gesetzgeber von "erhaltungswürdig" bzw. "Erhaltungswürdigkeit" hatte, kann - freilich nur als Auslegungshilfsmittel - auf jenes Verständnis dieser Begriffe zurückgegriffen werden, das sich aus im Zeitpunkt der Gesetzwerdung der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, existierenden untergesetzlichen Vorschriften ergibt. Es besteht kein Einwand dagegen, dafür auch einschlägige Erlässe heranzuziehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110302.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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