RS OGH 2024/4/29 14R16/19d; 11R98/19s; 15R193/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2019
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Norm

ZPO §54 Abs1a
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach § 54 Abs 1a ZPO müssen derart inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und soweit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass sie – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung – als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO müssen derart inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und soweit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass sie – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung – als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.

Anmerkung

vgl auch RW0000471, RW0000817, RG0000064, RL0000133

Entscheidungstexte

  • 14 R 16/19d
    Entscheidungstext OLG Wien 24.07.2019 14 R 16/19d
  • 11 R 98/19s
    Entscheidungstext OLG Wien 24.07.2019 11 R 98/19s
    vgl auch
    Beisatz: Hier wurde der globale Hinweis, dass die "vorprozessualen Kosten überhöht" seien, als nicht ausreichend begründete Einwendung dafür angesehen, dass für den Beweissicherungsantrag kein doppelter Einheitssatz zustehe (T1).
  • 15 R 193/23x
    Entscheidungstext OLG Wien 29.04.2024 15 R 193/23x
    gegenteilig; Beisatz: § 54 Abs 1a ZPO verlangt nur, dass die Einwendungen "begründet" sein müssen. Es ist daher ausreichend, wenn erkennbar ist, welche Positionen des Kostenverzeichnisses aus welchen Gründen und in welcher Höhe beanstandet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000947

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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