Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach § 54 Abs 1a ZPO müssen derart inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und soweit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass sie – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung – als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO müssen derart inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und soweit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass sie – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung – als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000947Im RIS seit
17.06.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024