RS Dok 2019/5/29 DG/001/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

EMRK Art6
GRC Art47
B-VG Art88 Abs2
B-VG Art134 Abs7
RStDG §2 Abs1 Z3
RStDG §54
RStDG §88
RStDG §92
RStDG §93
RStDG §209 Z4

Schlagworte

Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, Dienstgericht

Rechtssatz

Zu den Garantien richterlicher Unabhängigkeit gehört, dass Richterinnen und Richter grundsätzlich unabsetzbar sind und nur in dem engen durch Art. 134 Abs. 7 i. V. m. Art. 88 Abs. 2 B-VG verfassungsrechtlich sowie durch Art. 6 EMRK europarechtlich und Art. 47 GRC unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden dürfen. An eine negative Dienstbeurteilung durch den Personalsenat, an die weitreichende, die Verfassungssphäre und das Unionsrecht berührende Folgen geknüpft sein können, sind daher Maßstäbe anzulegen, die der Bedeutung dieser gerichtlichen Entscheidung sowohl für die betroffene Richterin oder den betroffenen Richter im Einzelnen als auch für die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen gerecht werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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