TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/24 98/13/0234

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §213;
BAO §214;
BAO §243;
BAO §92;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der K Ges.m.b.H. in Sch, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Schwanthalergasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. November 1998, Zl RV/286-07/02/98, betreffend Umbuchung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 1994, ein auf ihrem Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben von S 9,621.483,-- auf das Abgabenkonto einer anderen Gesellschaft zu "überrechnen".

Das Finanzamt erledigte dieses Ansuchen dahin, daß es einen Betrag von S 9,331.983,-- auf das Abgabenkonto der anderen Gesellschaft umbuchte (Buchungsmitteilung vom 13. Juli 1998) und den Antrag mit Bescheid vom 13. Juli 1998 teilweise abwies, weil auf dem Abgabenkonto nur ein Guthaben in Höhe des umgebuchten Betrages bestanden habe.

Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung enthielt die Berufungsanträge, den Bescheid "zur Gänze aufzuheben und die vorgenommene Umbuchung wieder rückgängig zu machen". Die Umbuchung hätte nämlich nicht erfolgen dürfen, weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 28. November 1994 mit eingeschriebener Postsendung vom 1. Juli 1998 ausdrücklich widerrufen habe. Der Antrag sei damit hinfällig gewesen, sodaß der angefochtene Bescheid nicht mehr hätte erlassen werden dürfen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, daß der Widerruf des Antrages nicht beim Finanzamt eingelangt sei.

In einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Beschwerdeführerin aus, daß der Widerruf sehr wohl vor Durchführung der Umbuchung und Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Finanzamt eingelangt sei. Mit der Sendung, deren Aufgabe zur Post bereits nachgewiesen worden sei, seien dem Finanzamt nämlich in einem Briefumschlag die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 12/96 bis 6/98 und der verfahrensgegenständliche Widerruf übermittelt worden. Aufgrund der übermittelten Unterlagen habe das Finanzamt die Buchung der Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen, wobei bereits am 10. Juli 1998 der erste Buchungsvorgang durchgeführt worden sei. Der einschlägige Widerruf könne somit nur nach Einlangen bei der Behörde "untergegangen" sein. Die Gefahr eines solchen Verlustes trage aber keineswegs der Absender. Der Verlust falle vielmehr allein in die Sphäre der Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umbuchung ab und die Berufung gegen die Umbuchung des Betrages von S 9,331.983,-- als unzulässig zurück. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß ein Bescheid betreffend einen Rückzahlungs-, Umbuchungs- oder Überrechnungsantrag nur insoweit zu erlassen sei, soweit dem Antrag nicht entsprochen werde. Mit Bescheid sei somit lediglich die Abweisung des Umbuchungsantrages hinsichtlich des Betrages von S 289.500,-- ausgesprochen worden. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides ohnehin dem Berufungsbegehren, keine Umbuchung durchzuführen, vollinhaltlich entsprochen habe, erweise sich die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet. Bezüglich des Betrages von S 9,331.983,-- sei der Umbuchungsantrag durch Verbuchung der Umbuchung laut Buchungsmitteilung erledigt worden. Buchungsmitteilungen seien aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erledigungen ohne Bescheidcharakter, daher sei insoweit die dagegen eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde erkennbar in ihrem Recht auf Beseitigung der zur Entscheidung des gestellten Umbuchungsantrages ergangenen Erledigungen, insbesondere in ihrem Recht auf Rückgängigmachung der vorgenommenen Umbuchung verletzt.

Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsantrag der Beschwerdeführerin, den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben, abgewiesen hat, ist darin keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin zu erkennen, weil die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in Ansehung des nicht umgebuchten Betrages keine andere wäre, wenn die belangte Behörde dem Berufungsbegehren stattgegeben und den Bescheid aufgehoben hätte. Das Begehren des Widerrufes des Umbuchungsantrages kann nämlich nur so verstanden werden, daß die ursprünglich begehrte Umbuchung nicht erfolgen soll. Insoweit wird die Beschwerdeführerin durch einen Bescheid, mit welchem eine Umbuchung aus welchen Gründen immer verweigert wurde, in ihren Rechten nicht verletzt.

Aber auch dadurch, daß die belangte Behörde den Antrag, die vorgenommene Umbuchung wieder rückgängig zu machen, als Berufung gegen die Buchungsmitteilung und nicht - wie die Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen meint, bei verständiger Leseart - als Rückzahlungsbegehren verstanden und diesen Berufungsantrag insoweit mangels gegebener Berufungsberechtigung zurückgewiesen hat, wurde die Beschwerdeführerin in dem behaupteten Recht auf Rückgängigmachung der Umbuchung nicht verletzt, weil diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war. Diesbezüglicher Gegenstand des angefochtenen Bescheides war vielmehr die Zulässigkeit einer Berufung gegen die Buchungsmitteilung. Daß gegen eine Buchungsmitteilung aber ein Berufung nicht zulässig ist, wird von der Beschwerdeführerin mangels Bescheidqualität der Buchungsmitteilung zu Recht nicht bestritten.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, daß über die Frage der Rückgängigmachung der Umbuchung mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden ist, ist aus folgenden Gründen verfehlt:

Geht man im Sinn des Beschwerdevorbringens davon aus, daß bei "verständiger Leseart und Auslegung" des Antrages, die vorgenommene Umbuchung rückgängig zu machen, dieser Antrag nichts anderes als ein Rückzahlungsbegehren darstelle, wäre über dieses Begehren zunächst mit erstinstanzlichem Bescheid zu entscheiden. Mangels eines solchen erstinstanzlichen Bescheides (und einer entsprechenden Berufung) war es der belangten Behörde verwehrt, die begehrte Rückgängigmachung der Umbuchung zum Gegenstand ihrer Berufungsentscheidung zu machen, weshalb es sich auch erübrigte, auf die Frage der Rechtzeitigkeit und der allfälligen Wirkungen des Widerrufes des Antrages einzugehen. Die Beschwerdeführerin rügt daher auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Unrecht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130234.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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