TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/21 W146 2127721-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2127721-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016, 1069498505-150525572/BMI-BFA_TIROL_RD, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016, 1069498505-150525572/BMI-BFA_TIROL_RD, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.05.2015 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 19.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Sie seien ständig unter Beschuss gewesen und dabei seien sehr viele Verwandte getötet worden. Er habe Angst um sein und um das Leben seiner Familie gehabt. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

Am 25.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Angaben anlässlich der Erstbefragung vollständig gewesen seien. Er habe damals alles gesagt, mehr habe er nicht dazu anzuführen. Er habe die Wahrheit gesagt und andere Gründe gebe es nicht.

Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Die Familie befinde sich derzeit in der Türkei.

Er sei zu einer neuerlichen Militärdienstleistung einberufen worden. Diese Einberufung sei über eine öffentliche Bekanntmachung durch Präsidenten Assad erfolgt und es seien die Jahrgänge XXXX und jünger einberufen worden.Er sei zu einer neuerlichen Militärdienstleistung einberufen worden. Diese Einberufung sei über eine öffentliche Bekanntmachung durch Präsidenten Assad erfolgt und es seien die Jahrgänge römisch 40 und jünger einberufen worden.

Er habe im Dezember 2014 einen neuen Reisepass beantragt. Er sei dabei aufgefordert worden, eine Bestätigung der Militärbehörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Militärbehörde in XXXX gegangen und habe um die geforderte Bestätigung gebeten. Die Militärperson habe ihn informiert, dass die Jahrgänge XXXX und jünger durch eine öffentliche Bekanntmachung einberufen seien. Er habe dieser Militärperson $ 300 bezahlt und habe dafür die geforderte Bestätigung bekommen. Danach sei er zum Passamt gegangen, habe den Nachweis vorgelegt und habe den neuen Reisepass erhalten. Er wisse weder Einrückungsort, noch die Einheit noch das Datum den Einrückungstermin. Er sei zu Hause vom Militär nicht aufgesucht worden. Sein Name sei bei den Militärstützpunkten nicht registriert gewesen, da er keine offizielle Einberufung bekommen habe und so habe er das Heimatland legal verlassen können. Auf Vorhalt, über die öffentliche Bekanntmachung wäre er doch offiziell einberufen worden, weshalb er nicht legal und ohne Probleme Militärstützpunkte passieren habe können, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine persönliche Einberufung bekommen. Es seien nur die Namen der persönlich einberufenen Wehrpflichtigen an den Stützpunkten registriert worden.Er habe im Dezember 2014 einen neuen Reisepass beantragt. Er sei dabei aufgefordert worden, eine Bestätigung der Militärbehörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Militärbehörde in römisch 40 gegangen und habe um die geforderte Bestätigung gebeten. Die Militärperson habe ihn informiert, dass die Jahrgänge römisch 40 und jünger durch eine öffentliche Bekanntmachung einberufen seien. Er habe dieser Militärperson $ 300 bezahlt und habe dafür die geforderte Bestätigung bekommen. Danach sei er zum Passamt gegangen, habe den Nachweis vorgelegt und habe den neuen Reisepass erhalten. Er wisse weder Einrückungsort, noch die Einheit noch das Datum den Einrückungstermin. Er sei zu Hause vom Militär nicht aufgesucht worden. Sein Name sei bei den Militärstützpunkten nicht registriert gewesen, da er keine offizielle Einberufung bekommen habe und so habe er das Heimatland legal verlassen können. Auf Vorhalt, über die öffentliche Bekanntmachung wäre er doch offiziell einberufen worden, weshalb er nicht legal und ohne Probleme Militärstützpunkte passieren habe können, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine persönliche Einberufung bekommen. Es seien nur die Namen der persönlich einberufenen Wehrpflichtigen an den Stützpunkten registriert worden.

Die $ 300 habe er über einen Zahlschein an der Bank einbezahlt.

Auf die Frage, ob er seiner Meinung nach zum Militär einberufen worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Nein".

Er wisse nicht, warum er $ 300 bezahlen habe müssen, obwohl er nicht offiziell einberufen worden sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung eine neuerliche Einberufung zum Militär nicht angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe gar nichts mehr zu sagen. Auf neuerliche Aufforderung, gab er an, nichts mehr zu sagen, da er bereits alles gesagt habe. Er habe sein Heimatland verlassen, da er um sein und um das Leben seiner Familie Angst gehabt hätte.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer eventuellen Rückkehr zu befürchten habe, gab er nunmehr an, es sei illegal mithilfe von Freiheitskämpfern ausgereist.

Auf Vorhalt des Widerspruchs einer legalen bzw. einer Ausreise mithilfe von Freiheitskämpfern gab er an, er habe XXXX illegal verlassen und die türkischen Grenze legal passierte. Die Fremdheitskämpfer hätten keinen Namen, sie seien Regimegegner. Welcher Gruppe sie angehören würden, wisse er nicht.Auf Vorhalt des Widerspruchs einer legalen bzw. einer Ausreise mithilfe von Freiheitskämpfern gab er an, er habe römisch 40 illegal verlassen und die türkischen Grenze legal passierte. Die Fremdheitskämpfer hätten keinen Namen, sie seien Regimegegner. Welcher Gruppe sie angehören würden, wisse er nicht.

Auf die Frage, ob der wahre Fluchtgrund darin liege, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kriegssituation und ganz besonders aufgrund der schwierigen Lage in XXXX mit seiner Familie geflüchtet sei, weil er Angst um das Leben seiner Familie gehabt habe, stimmte der Beschwerdeführer zu. Auf die Frage, warum er die Einberufung zum Militärdienst als Fluchtgrund angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm von anderen Asylwerbern geraten worden dies bei der Einvernahme zu sagen. Er entschuldige sich für die falschen Angaben und Widersprüche.Auf die Frage, ob der wahre Fluchtgrund darin liege, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kriegssituation und ganz besonders aufgrund der schwierigen Lage in römisch 40 mit seiner Familie geflüchtet sei, weil er Angst um das Leben seiner Familie gehabt habe, stimmte der Beschwerdeführer zu. Auf die Frage, warum er die Einberufung zum Militärdienst als Fluchtgrund angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm von anderen Asylwerbern geraten worden dies bei der Einvernahme zu sagen. Er entschuldige sich für die falschen Angaben und Widersprüche.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer neuerlichen Militärdienstleistung einberufen worden sei. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zum Fluchtgrund angegeben habe. Feststehe, dass er seine Heimat aus Angst vor den Kriegswirren bzw. der fehlenden Sicherheit verlassen habe. Weiters, dass er sein Heimatland aus Angst um das Leben seiner Familie verlassen habe.

Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland weder von der Polizei, Staatsanwaltschaft noch von einem Gericht gesucht werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Verfolgung durch unbekannte Dritte ausgesetzt sei. Feststehe, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei.

Es stehe weiters fest, dass er in seinem Herkunftsland von staatlicher Seite aus nie wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Feststehe, dass der Beschwerdeführer persönlich von staatlicher Seite niemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen seiner Religion verfolgt worden sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Gründen der Rasse, Nationalität sowie Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinen Herkunftsland einer staatlichen bzw. asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom ‚Verein Menschenrechte' fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Antragsteller aus XXXX stamme, wobei die Stadt selbst und die sie umgebende Region von unterschiedlichsten Gruppen umkämpft sei. Eine große Rolle spiele dabei die Terrororganisation ‚Islamischer Staat', die ihren Vormarsch auf die Stadt und deren Einnahme weiterhin fortsetze. In von IS beherrschten Gebieten würden zahllose Menschenrechtsverletzungen begangen, das Terrorregime massakriere die Bevölkerung, vollziehe die von Terroristen sehr streng ausgelegte Scharia in grausamer Weise und verfolge jeden, der sich nicht an ihre Regeln halte vehement als Gegner. So wäre auch der Antragsteller mit seinen gemäßigten Einstellungen und Ansichten vom Regime betroffen. Das Regime sehe jegliches Zuwiderhandeln im Kontext der Religion, womit eine von den Vorschriften abweichende Lebenseinstellung und den anderen Lebensstil als Verstoß gegen die Religion geahndet würden. Da der IS einen Gottesstaat installieren möchte, seien Gegner einerseits als religiöse, andererseits aber auch als politische zu qualifizieren. Unter diesem Aspekt hätte der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat mit einer Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen durch nichtstaatliche Akteure zu rechnen. Staatlicher Schutz gegen Übergriffe könne derzeit im Hinblick auf den Bürgerkrieg keiner gewährt werden, weshalb im vorliegenden Fall eine asylrelevante Verfolgung aus obigen Gründen zu prüfen wäre. Abschließend sei noch auf die handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen, wonach jeder unter 45 Jahren zum Militärdienst in Syrien sich hätte melden müssen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom ‚Verein Menschenrechte' fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Antragsteller aus römisch 40 stamme, wobei die Stadt selbst und die sie umgebende Region von unterschiedlichsten Gruppen umkämpft sei. Eine große Rolle spiele dabei die Terrororganisation ‚Islamischer Staat', die ihren Vormarsch auf die Stadt und deren Einnahme weiterhin fortsetze. In von IS beherrschten Gebieten würden zahllose Menschenrechtsverletzungen begangen, das Terrorregime massakriere die Bevölkerung, vollziehe die von Terroristen sehr streng ausgelegte Scharia in grausamer Weise und verfolge jeden, der sich nicht an ihre Regeln halte vehement als Gegner. So wäre auch der Antragsteller mit seinen gemäßigten Einstellungen und Ansichten vom Regime betroffen. Das Regime sehe jegliches Zuwiderhandeln im Kontext der Religion, womit eine von den Vorschriften abweichende Lebenseinstellung und den anderen Lebensstil als Verstoß gegen die Religion geahndet würden. Da der IS einen Gottesstaat installieren möchte, seien Gegner einerseits als religiöse, andererseits aber auch als politische zu qualifizieren. Unter diesem Aspekt hätte der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat mit einer Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen durch nichtstaatliche Akteure zu rechnen. Staatlicher Schutz gegen Übergriffe könne derzeit im Hinblick auf den Bürgerkrieg keiner gewährt werden, weshalb im vorliegenden Fall eine asylrelevante Verfolgung aus obigen Gründen zu prüfen wäre. Abschließend sei noch auf die handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen, wonach jeder unter 45 Jahren zum Militärdienst in Syrien sich hätte melden müssen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

Am 06.06.2016 legte das BFA die Beschwerde des Beschwerdeführers samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , welches seit 2016 wieder unter Regierungskontrolle steht. Seine Frau und die vier Kinder sind in der Türkei aufhältig.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , welches seit 2016 wieder unter Regierungskontrolle steht. Seine Frau und die vier Kinder sind in der Türkei aufhältig.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund des Bürgerkriegs und der Sorge um sein Leben und das seiner Familie.

Konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht.

Es liegt kein Einberufungsbefehl zum syrischen Militär vor.

Der Beschwerdeführer reiste legal aus Syrien aus.

Eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers ist nicht gegeben.

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in Hinblick auf eine - allenfalls nur unterstellte - oppositionelle Gesinnung relevanten Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates ausgesetzt wäre.

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer hier relevanten Verfolgung durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt wäre.

Zur hier relevanten Situation in Syrien

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,
https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017

  • -Strichaufzählung
    ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 17.1.2018

  • -Strichaufzählung
    France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,
http://www.france13.4.201624.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 17.8.2017

  • -Strichaufzählung
    Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections,
http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 17.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ICC - International Crisis Group (4.5.2017): The PKK's Fateful Choice in Northern Syria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5351_1499082102_176-the-pkks-fateful-choice-in-northern-syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.9.2017): The Kurdish struggle in northern Syria, http://www.irinnews.org/analysis/2017/09/15/kurdish-struggle-northern-syria, Zugriff 2.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,
http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Spiegel - Spiegel Online (10.8.2016a): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (29.12.2017): Syrien: USA warnen Assad vor Offensive gegen Kurden,
https://derstandard.at/2000071227330/USA-warnen-Assad-vorOffensive-gegen-Kurden, Zugriff 3.1.2018

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017

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    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017

Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).

Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).

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    AA - Auswärtiges Amt (27.12.2017): Länderinformationen - Syrien:
    Reisewarnung,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278, Zugriff 27.12.2017

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    Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syrian-city-161018063851618.html, Zugriff 27.12.2017

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    Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire-161022203809648.html, Zugriff 27.12.2017

  • -Strichaufzählung
    BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 27.12.2017

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    BBC News (7.4.2017): Syria war: a brief guide to who's fighting whom, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-39528673, Zugriff 17.1.2018

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    BBC News (13.10.2017): Syria war: Turkish forces set up positions in Idlib, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-41607822, Zugriff 27.12.2017

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    BBC News (12.12.2017): Syria Profile - Timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14703995, Zugriff 29.12.2017

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    BBC News (13.12.2017): Syria war: Putin's Russian mission accomplished, http://www.bbc.com/news/world-europe-42330551, Zugriff 29.12.2017

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    BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,
https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 27.12.2017

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    CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who's in, who's out and will this one hold?,
http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 27.12.2017

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    CRS - Congressional Research Service (13.10.2017): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 27.12.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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