TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W253 2134282-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W253 2134282-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer zwei Brüder sowie drei Schwestern. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen müssen. Diese hätten ihn aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Italienern bedroht und ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Nachdem sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Flucht ergreifen müssen.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer zwei Brüder sowie drei Schwestern. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen müssen. Diese hätten ihn aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Italienern bedroht und ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Nachdem sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Flucht ergreifen müssen.

3. Mit Schreiben vom 02.03.2016 legte der Beschwerdeführer Deutschkursbestätigungen sowie einen Arbeitsnachweis des Österreichischen Roten Kreuz über seine ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetscher vor.

4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.07.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er habe in Afghanistan die Matura absolviert. Von 2009 bis 2010 sowie von 2012 bis 2014 habe der Beschwerdeführer für die Italiener als Hilfskraft in der Küche gearbeitet, wobei er im letzten Jahr seiner Tätigkeit ein- bis zweimal im Monat auch als Dolmetscher herangezogen worden sei; von 2011 bis 2012 sei er bei einer Baufirma, die für die NATO und ISAF tätig gewesen sei, beschäftigt gewesen. Seine Familienangehörigen seien weiterhin in der Provinz Herdat (Anm.: wohl gemeint Herat) aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, die Taliban hätten ihn gesucht und seien dazu bereit gewesen, ein Kopfgeld auf ihn auszusetzen. Die Taliban hätten einen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers umgebracht und zerstückelt. Bei dessen Leiche sei ein Brief gefunden worden, aus welchem hervorgegangen sei, dass jeder, der für die Ausländer arbeiten würde, auf die gleiche Weise getötet werden würde. Den Beschwerdeführer habe man persönlich nicht kontaktiert, jedoch habe man über den Mullah des Dorfes ausrichten lassen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Ausländer aufgeben solle, weil man ihn ansonsten auch umbringen würde. In Hinblick auf die Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, ehrenamtlich beim Roten Kreuz zu arbeiten und regelmäßig Deutschkurse zu besuchen.4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.07.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er habe in Afghanistan die Matura absolviert. Von 2009 bis 2010 sowie von 2012 bis 2014 habe der Beschwerdeführer für die Italiener als Hilfskraft in der Küche gearbeitet, wobei er im letzten Jahr seiner Tätigkeit ein- bis zweimal im Monat auch als Dolmetscher herangezogen worden sei; von 2011 bis 2012 sei er bei einer Baufirma, die für die NATO und ISAF tätig gewesen sei, beschäftigt gewesen. Seine Familienangehörigen seien weiterhin in der Provinz Herdat Anmerkung, wohl gemeint Herat) aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, die Taliban hätten ihn gesucht und seien dazu bereit gewesen, ein Kopfgeld auf ihn auszusetzen. Die Taliban hätten einen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers umgebracht und zerstückelt. Bei dessen Leiche sei ein Brief gefunden worden, aus welchem hervorgegangen sei, dass jeder, der für die Ausländer arbeiten würde, auf die gleiche Weise getötet werden würde. Den Beschwerdeführer habe man persönlich nicht kontaktiert, jedoch habe man über den Mullah des Dorfes ausrichten lassen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Ausländer aufgeben solle, weil man ihn ansonsten auch umbringen würde. In Hinblick auf die Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, ehrenamtlich beim Roten Kreuz zu arbeiten und regelmäßig Deutschkurse zu besuchen.

5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauernde aussichtslose Lage zu geraten. Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben liege ebenfalls nicht vor.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 02.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und machte die Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Beweisverfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dabei führte er aus, dass die Taliban auch nach seiner Flucht im April 2015 seine Familie aufgesucht und diese bedroht hätten. Da die Taliban mit Gewalt die Kontrolle über XXXX versuchen würden zu übernehmen, sei die Familie des Beschwerdeführers aus ihrer Heimatstadt geflüchtet. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde hätte ergänzende Fragen zur Bedrohung durch die Taliban stellen müssen. Ferner seien die Länderberichte teilweise veraltet und unvollständig, sodass sie für die Begründung der Abweisung des Antrages unzureichend seien. Auch Küchengehilfen einer internationalen Streitkraft seien einer ständigen Beobachtung und der daraus resultierenden Gefahr durch die Taliban ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher, ehemalige Führungsperson (leading constructor) und zuletzt als Küchengehilfe bei internationalen Streitkräften eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, bei der es auf die Art der Tätigkeit nicht ankomme. Zudem sei die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge. Abschließend führte der Beschwerdeführer seine sehr gute Integration in Österreich ins Treffen.6. Mit Schreiben vom 02.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und machte die Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Beweisverfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dabei führte er aus, dass die Taliban auch nach seiner Flucht im April 2015 seine Familie aufgesucht und diese bedroht hätten. Da die Taliban mit Gewalt die Kontrolle über römisch 40 versuchen würden zu übernehmen, sei die Familie des Beschwerdeführers aus ihrer Heimatstadt geflüchtet. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde hätte ergänzende Fragen zur Bedrohung durch die Taliban stellen müssen. Ferner seien die Länderberichte teilweise veraltet und unvollständig, sodass sie für die Begründung der Abweisung des Antrages unzureichend seien. Auch Küchengehilfen einer internationalen Streitkraft seien einer ständigen Beobachtung und der daraus resultierenden Gefahr durch die Taliban ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher, ehemalige Führungsperson (leading constructor) und zuletzt als Küchengehilfe bei internationalen Streitkräften eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, bei der es auf die Art der Tätigkeit nicht ankomme. Zudem sei die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge. Abschließend führte der Beschwerdeführer seine sehr gute Integration in Österreich ins Treffen.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W119 abgenommen und der Gerichtsabteilung W253 neu zugewiesen.

8. Der Beschwerdeführer brachte mit zahlreichen Schriftsätzen weitere Urkunden betreffend seine Integrationsbemühungen in Vorlage.

9. In der Stellungnahme vom 19.02.2018 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die allgemeine Situation in Afghanistan und für Rückkehrer im Besonderen sei sehr schlecht. Die Familie des Beschwerdeführers sei mittlerweile wieder in XXXX aufhältig. Im Februar 2017 sei der LKW seines Vaters aus der Garage geholt, angezündet und damit zerstört worden. Aufständische hätten herausgefunden, dass der LKW bis Mitte 2015 an eine Baufirma vermietet gewesen sei, die für ausländisches Militär Bauwerke errichtet habe. Ferner drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgung durch den IS, weil er eine mutmaßliche IS-Sympathisantin bei der Polizei angezeigt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Frage, eine Niederlassung sei für ihn in ganz Afghanistan unmöglich und ihm nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union näher definierte Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU, insbesondere ob Art. 8 Abs. 1 der Status-Richtlinie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehe, die der Frage, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort [in dem betreffenden Landesteil] niederlässt", keine eigenständige Bedeutung zumesse, zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Abschließend führte der Beschwerdeführer seine zahlreichen bereits gesetzten Integrationsschritte an.9. In der Stellungnahme vom 19.02.2018 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die allgemeine Situation in Afghanistan und für Rückkehrer im Besonderen sei sehr schlecht. Die Familie des Beschwerdeführers sei mittlerweile wieder in römisch 40 aufhältig. Im Februar 2017 sei der LKW seines Vaters aus der Garage geholt, angezündet und damit zerstört worden. Aufständische hätten herausgefunden, dass der LKW bis Mitte 2015 an eine Baufirma vermietet gewesen sei, die für ausländisches Militär Bauwerke errichtet habe. Ferner drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgung durch den IS, weil er eine mutmaßliche IS-Sympathisantin bei der Polizei angezeigt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Frage, eine Niederlassung sei für ihn in ganz Afghanistan unmöglich und ihm nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union näher definierte Fragen zur Auslegung von Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU, insbesondere ob Artikel 8, Absatz eins, der Status-Richtlinie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehe, die der Frage, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort [in dem betreffenden Landesteil] niederlässt", keine eigenständige Bedeutung zumesse, zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorzulegen. Abschließend führte der Beschwerdeführer seine zahlreichen bereits gesetzten Integrationsschritte an.

10. Am 20.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, drei Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden vom erkennenden Richter vier vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer legte dem Gericht zudem einen Ordner mit Integrationsunterlagen vor.

11. Mit seiner am 05.03.2018 eingelangten Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsplatzzusage samt Dienstvertrag für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang sowie einige Berichte zum Gutachten von Ing. Mag. Karl Mahringer zu GZ BVwG-160.000/0001 - Kammer A/2017 vor. Er führte diesbezüglich aus, das ebengenannte Gutachten sei zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes unbrauchbar.

12. Mit Schreiben vom 13.03.2018 und 04.04.2018 brachte der Beschwerdeführer weitere Urkunden in Vorlage, insbesondere betreffend die Absolvierung des Universitätskurses "Kommunaldolmetscher Basiskurs".

13. Am 23.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der XXXX Universität XXXX und verwies erneut auf die schlechte Sicherheitslage in XXXX .13. Am 23.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der römisch 40 Universität römisch 40 und verwies erneut auf die schlechte Sicherheitslage in römisch 40 .

14. Am 05.12.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Voraussetzungen für die Abschlussprüfung des Universitätskurses "Kommunaldolmetscher Basiskurs" am 04.02.2019 erfüllt.

15. Am 13.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführervertreter eine Prüfungsbestätigung vom 05.02.2019 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem dieser ausführte, Österreich sei zum ausschließlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen geworden und er sei selbstverständlich dazu bereit, eine Arbeit aufzunehmen, wenn es seine aufenthaltsrechtliche Situation erlauben würde. Das Führen eines selbstständigen Lebens ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung sei dem Beschwerdeführer sehr wichtig. Infolge seines zuletzt erfolgreich absolvierten Abschlusses ("Kommunaldolmetschen Basiskurs") habe er sich gute Voraussetzungen für den österreichischen Arbeitsmarkt geschaffen.

14. Am 15.02.2019 wurden dem Beschwerdeführer[l1] aktuelle Länderberichte übermittelt und ihm freigestellt, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. In der daraufhin eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, in seinem Herkunftsdistrikt komme es nach wie vor zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und Regierungskräften sowie zwischen rivalisierenden Taliban-Gruppen. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer als eine Person, die die internationale Gemeinschaft jahrelang in mehrfacher Funktion unterstützt habe, ganz besonders durch die Taliban gefährdet. Ferner gehe durch die Verwestlichung des Beschwerdeführers für diesen bei einer Rückkehr eine große Gefährdung aus. Das vom Beschwerdeführer eben erst fertiggestellte und auf Youtube bereits veröffentlichte Integrations-Video "Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern" würde aufgrund der völlig gegensätzlichen Wertehaltung in Afghanistan zu einer zusätzlichen Gefährdung führen. Weiters seien die Feststellungen im Länderinformationsblatt zum Thema Rückkehrsituation einseitig, nicht ausgewogen und keinesfalls objektiv. Laut Medienberichten handle es sich um die schlimmste Dürre Afghanistans seit Jahrzehnten. In Bezug auf die Verfolgungsgefahr durch die Taliban führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die anerkannte Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann aus, dass zurückkehrenden Personen die Geheimhaltung ihres Aufenthaltsortes nicht möglich sei. Zum Nachweis seiner Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer abschließend weitere Dokumente vor.

Am 08.03.2019 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Länderinformationen zur Stellungnahme binnen vierzehn Tagen übermittelt. Die Frist verstrich ungenützt.

Am 21.03.2019 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX Universität XXXX , über die Absolvierung des Universitätskurses, Kommunaldolmetschen unter Anschluss von Fotos der feierlichen Zeugnisverleihung dem Bundesverwaltungsgericht vor.Am 21.03.2019 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der römisch 40 Universität römisch 40 , über die Absolvierung des Universitätskurses, Kommunaldolmetschen unter Anschluss von Fotos der feierlichen Zeugnisverleihung dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahmen, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme der Zeugen Prof. DI Dr. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahmen, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme der Zeugen Prof. DI Dr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.09.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 20.02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, drei Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Zusätzlich wurden vom erkennenden Richter vier Zeugen zur Integration des Beschwerdeführers einvernommen.Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.09.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 20.02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, drei Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Zusätzlich wurden vom erkennenden Richter vier Zeugen zur Integration des Beschwerdeführers einvernommen.

1.2. Zum Beschwerdeführer:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Herat, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Provinz Herat, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, seinen zwei jüngeren Brüdern und seinen drei jüngeren Schwestern, welche im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältig sind. Der Beschwerdeführer steht unregelmäßig in Kontakt mit seiner Kernfamilie. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt in der Stadt Herat über eine Tante.Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, seinen zwei jüngeren Brüdern und seinen drei jüngeren Schwestern, welche im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältig sind. Der Beschwerdeführer steht unregelmäßig in Kontakt mit seiner Kernfamilie. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt in der Stadt Herat über eine Tante.

In Afghanistan hat der Beschwerdeführer insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und diese im Jahr 2011 mit Matura abgeschlossen. Er war vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2010 und anschließend vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2014 am Stützpunkt XXXX für die italienischen Streitkräfte als Küchenhilfe tätig, wobei er im letzten Jahr auch ein- bis zweimal pro Monat als Dolmetscher herangezogen wurde. Vom 09.03.2011 bis zum 09.03.2012 hat der Beschwerdeführer für die Baufirma XXXX , die Gebäude für die NATO oder ISAF errichtete, gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er kontrolliert, dass die Arbeiter ihre Schutzausrüstung tragen, und war gelegentlich auch als "Office Manager" im Verwaltungsbereich tätig. Ungefähr im September 2014 ist der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist.In Afghanistan hat der Beschwerdeführer insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und diese im Jahr 2011 mit Matura abgeschlossen. Er war vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2010 und anschließend vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2014 am Stützpunkt römisch 40 für die italienischen Streitkräfte als Küchenhilfe tätig, wobei er im letzten Jahr auch ein- bis zweimal pro Monat als Dolmetscher herangezogen wurde. Vom 09.03.2011 bis zum 09.03.2012 hat der Beschwerdeführer für die Baufirma römisch 40 , die Gebäude für die NATO oder ISAF errichtete, gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er kontrolliert, dass die Arbeiter ihre Schutzausrüstung tragen, und war gelegentlich auch als "Office Manager" im Verwaltungsbereich tätig. Ungefähr im September 2014 ist der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist.

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, befindet sich in einem guten Gesundheitszustand und ist arbeitsfähig. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Er hat während seines Aufenthaltes in Österreich regelmäßig Deutschkurse besucht und insgesamt drei ÖSD-Sprachzertifikate (Sprachniveau A2, B1 und B2) erworben. Der Beschwerdeführer absolvierte seit XXXX 04.2018 den Universitätskurs "Kommunaldolmetscher Basiskurs" an der XXXX Universität XXXX , welchen er am 04.02.2019 erfolgreich bestanden hat.Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Er hat während seines Aufenthaltes in Österreich regelmäßig Deutschkurse besucht und insgesamt drei ÖSD-Sprachzertifikate (Sprachniveau A2, B1 und B2) erworben. Der Beschwerdeführer absolvierte seit römisch 40 04.2018 den Universitätskurs "Kommunaldolmetscher Basiskurs" an der römisch 40 Universität römisch 40 , welchen er am 04.02.2019 erfolgreich bestanden hat.

Er weist zudem ein hohes Maß an ehrenamtlichem Engagement auf, indem er seit XXXX 02.2016 als freiwilliger Helfer beim Roten Kreuz arbeitet; seine Tätigkeitsbereiche umfassen: Team Österreich Tafel, Büro Einsatzverrechnung, Schulstartpaketaktion, Rettungsdienst sowie gelegentliche Dolmetschertätigkeiten. Zusätzlich absolviert der Beschwerdeführer seit Mai 2017 die Ausbildung zum Rettungssanitäter. Von XXXX 02.2016 bis XXXX 12.2018 hat der Beschwerdeführer bereits insgesamt 1.929,5 freiwillige Stunden geleistet. Am XXXX 12.2018 wurde ihm die Urkunde "Rotkreuz-Stundenspange in Bronze für 1000 geleistete Dienststunden" verliehen. Er hat auch bereits für die Caritas ehrenamtlich als Dolmetscher gearbeitet und werden seine Leistungen weiterhin ab und zu in Anspruch genommen.Er weist zudem ein hohes Maß an ehrenamtlichem Engagement auf, indem er seit römisch 40 02.2016 als freiwilliger Helfer beim Roten Kreuz arbeitet; seine Tätigkeitsbereiche umfassen: Team Österreich Tafel, Büro Einsatzverrechnung, Schulstartpaketaktion, Rettungsdienst sowie gelegentliche Dolmetschertätigkeiten. Zusätzlich absolviert der Beschwerdeführer seit Mai 2017 die Ausbildung zum Rettungssanitäter. Von römisch 40 02.2016 bis römisch 40 12.2018 hat der Beschwerdeführer bereits insgesamt 1.929,5 freiwillige Stunden geleistet. Am römisch 40 12.2018 wurde ihm die Urkunde "Rotkreuz-Stundenspange in Bronze für 1000 geleistete Dienststunden" verliehen. Er hat auch bereits für die Caritas ehrenamtlich als Dolmetscher gearbeitet und werden seine Leistungen weiterhin ab und zu in Anspruch genommen.

Ferner hat der Beschwerdeführer an einem Filmprojekt " XXXX ", einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs, einem Grundsätze-Workshop sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Weiters hat er die Ausbildung zum Klima- und Energiebotschafter am XXXX 01.2018 erfolgreich absolviert. Im Sommersemester 2016 hat er zudem an der Schule für Sozialbetreuungsberufe teilgenommen, diese jedoch anschließend abgebrochen, um sein Deutsch zu verbessern.Ferner hat der Beschwerdeführer an einem Filmprojekt " römisch 40 ", einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs, einem Grundsätze-Workshop sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Weiters hat er die Ausbildung zum Klima- und Energiebotschafter am römisch 40 01.2018 erfolgreich absolviert. Im Sommersemester 2016 hat er zudem an der Schule für Sozialbetreuungsberufe teilgenommen, diese jedoch anschließend abgebrochen, um sein Deutsch zu verbessern.

Der Beschwerdeführer ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Der Zeuge XXXX hat dem Beschwerdeführer bei Eröffnung seines Lokals, in welchem XXXX die Leitung der Küche obliegen soll, eine Lehrstelle angeboten. Wann die Eröffnung des genannten Lokals erfolgen soll, kann nicht festgestellt werden. Bei XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch am XXXX 02.2017 eingeladen, wobei er keine Jobzusage erhalten hat. Der Beschwerdeführer ist bemüht, eine Arbeit in Österreich zu finden.Der Beschwerdeführer ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Der Zeuge römisch 40 hat dem Beschwerdeführer bei Eröffnung seines Lokals, in welchem römisch 40 die Leitung der Küche obliegen soll, eine Lehrstelle angeboten. Wann die Eröffnung des genannten Lokals erfolgen soll, kann nicht festgestellt werden. Bei römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch am römisch 40 02.2017 eingeladen, wobei er keine Jobzusage erhalten hat. Der Beschwerdeführer ist bemüht, eine Arbeit in Österreich zu finden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er pflegt intensive Freundschaften in Österreich, wie beispielsweise zu seiner Kollegin vom Roten Kreuz XXXX XXXX , XXXX XXXX XXXX und den Familien XXXX und XXXX . Der Beschwerdeführer ist bei Letzteren bei Familienfesten eingeladen und wird in Hinblick auf seine Ausbildung von diesen finanziell unterstützt sowie bereits als Teil der Familie angesehen.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er pflegt intensive Freundschaften in Österreich, wie beispielsweise zu seiner Kollegin vom Roten Kreuz römisch 40 römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 und den Familien römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist bei Letzteren bei Familienfesten eingeladen und wird in Hinblick auf seine Ausbildung von diesen finanziell unterstützt sowie bereits als Teil der Familie angesehen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie durch die Taliban verfolgt bzw. bedroht worden sind. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban zu befürchten hätte.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der in Österreich erstatteten Anzeige einer vermutlichen tadschikischen IS-Sympathisantin einer Bedrohung durch den IS ausgesetzt ist.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Mazar-e Sharif oder Herat) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedro

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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