Entscheidungsdatum
08.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W210 2189417-1/18E
W210 2189398-1/16E
W210 2189421-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. mj. XXXX auch XXXX , geboren am 01.01.2011, die Minderjährige vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 LINZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 29.01.2018, Zlen. XXXX , (1.), XXXX (2.) und XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3. mj. römisch 40 auch römisch 40 , geboren am 01.01.2011, die Minderjährige vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 LINZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 29.01.2018, Zlen. römisch 40 , (1.), römisch 40 (2.) und römisch 40
(3.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX und der mj. XXXX auch XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 und der mj. römisch 40 auch römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Den Beschwerdeführern kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.Den Beschwerdeführern kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern, nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 21.03.2019 nachweislich übermittelt.Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern, nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 21.03.2019 nachweislich übermittelt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W210.2189398.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019