Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W178 2168594-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde der mj. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 1116066001-160731684, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 1116066001-160731684, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß §§ 34 iVm 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß §§ 34 iVm 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau römisch 40 gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit 3 Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass Frau römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden behoben.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2168594.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019