Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L508 2130979-1/23E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019
I.) beschlossen:römisch eins.) beschlossen:
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Frau XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.Frau römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Text
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich wie folgt ergeben:
Zu I) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und IIZu römisch eins) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 25.03.2019 ist der erstinstanzliche Bescheid vom 29.06.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 25.03.2019 ist der erstinstanzliche Bescheid vom 29.06.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu II.) Zur Erteilung eines AufenthaltstitelsZu römisch zwei.) Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Aufgrund des Umstandes, dass dem minderjährigen Sohn der BF der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zu seinem Vater zuerkannt wurde, würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bezüglich der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, die Beschwerdeführerin jedoch einen Integrationskurs gemäß §11 Integrationsgesetz noch nicht absolviert hat, war festzustellen, dass sie die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt, weshalb ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, die Beschwerdeführerin jedoch einen Integrationskurs gemäß §11 Integrationsgesetz noch nicht absolviert hat, war festzustellen, dass sie die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt, weshalb ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder von der Beschwerdeführerin respektive deren Vertretung noch von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da weder von der Beschwerdeführerin respektive deren Vertretung noch von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2130979.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019