Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2204572-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zahl 1169892402-171114915, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zahl 1169892402-171114915, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., §§ 9, 18Abs. 1 Z 1 BFA-VG i. d. g. F. und § 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraphen 9, 18 A, b, s, 1 Ziffer eins, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraph 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 29.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, sei Zeuge Jehovas, habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Grundschule besucht und sei als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen. Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern und eine Schwester aufhalten, eine weitere Schwester lebe in Russland. Der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Reisepass legal nach Österreich eingereist und habe den Reisepass irgendwo in Wien verloren.
Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er als Taxifahrer von einem anderen Autolenker angefahren worden sei. Die Polizei habe den Unfall aufgenommen und der andere Unfalllenker habe für den Schaden aufkommen müssen und sei von der Polizei angezeigt worden. Danach sei der Beschwerdeführer von Familienangehörigen des anderen Lenkers wegen der Schadensforderung ständig verfolgt und auch geschlagen worden. Er sei deshalb zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Die Angelegenheit sei jedoch nicht aufgenommen worden, da der andere Unfalllenker sehr viele Freunde in Polizeikreisen habe. Der Beschwerdeführer habe den Beruf als Taxilenker nicht mehr ausüben dürfen und nicht mehr friedlich leben können. Der Einfluss dieser Leute sei so groß gewesen, dass er ein Georgien nirgends Fuß fassen konnte. Deshalb habe das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchtete Beschwerdeführer verfolgt und geschlagen zu werden und könne sich nicht frei bewegen.
Der Beschwerdeführer legte seinen georgischen Personalausweis vor.
Am 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe den Herkunftsstaat wegen politischer Verfolgung wegen der korrupten Polizei verlassen. Er sei als Taxifahrer schuldlos in einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug verwickelt worden. Er habe eine Platzwunde erlitten und die Rettung angerufen und es sei auch zufällig ein Fahrzeug der Polizei vorbeigekommen, wobei auch noch weitere Polizeiautos verständigt worden seien. Es seien 7 bis 8 Polizeiautos vor Ort gewesen. Die Mitarbeiter der Rettung hätten gesagt, der Beschwerdeführer müsse in ein Krankenhaus gebracht werden, um die Wunden zu nähen, ab. Die Polizisten seien Freunde des Unfallgegners gewesen und hätten zur Rettung gesagt, dass die Wunden nicht so schlimm wären und der Beschwerdeführer eine Gerichtsverhandlung und eine Gefängnisstrafe verdient hätte. Die Mitarbeiter der Rettung hätten dann nur die Wunden desinfiziert und seien wieder gefahren. Danach seien 20 Männer gekommen, die Freunde des Unfallgegners gewesen sein und hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer verprügeln würden. Dieser habe sich an die Polizei gewendet und um Hilfe gebeten, aber diese Männer seien auch gegenüber der Polizei aggressiv gewesen, hätten die Beamten beschimpft und einen Polizisten verletzt. Darauf hätten die Beamten die Kriminalpolizei verständigt und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle sich in das Polizeiauto setzen, damit ihm nichts passiere. Die Freunde des Unfallgegners hätten den Beschwerdeführer bedroht und die Polizisten hätten dann die 20 Männer vertrieben. In einem Gespräch mit dem Unfallgegner habe dieser den Beschwerdeführer gebeten, den Unfall nicht anzuzeigen, da eine solche Strafsache mit Gefängnis bedroht sei und habe dem Beschwerdeführer versprochen, die Reparaturkosten zu übernehmen. Der Beschwerdeführer habe ihm vorgeschlagen, das beschädigte Auto zu verkaufen und der Unfallgegner solle den Restwert "übernehmen". Dieser habe darauf bestanden, das Auto zu reparieren, weil er Bekannte habe, die eine Werkstatt besitzen. In weiterer Folge habe der Unfallgegner den Beschwerdeführer mit falschen Versprechungen hingehalten, bis er ihn eines Tages nicht mehr erreichen habe können. Der Beschwerdeführer habe bei der "Unfallabteilung" die Dokumente über den Vorfall als Beweis fotografieren können und damit die Identität und Adresse des Unfallgegners erhalten. Er sei an dessen Adresse gefahren, habe diesen jedoch nicht angetroffen. Später habe der Unfallgegner den Beschwerdeführer angerufen und aufgefordert, zu seiner Arbeitsstelle zu fahren, weil er ihm dort das Geld geben würde. Er habe weiters gesagt, dass nie mehr wieder zu seiner Wohnung gehen solle. Der Beschwerdeführer habe an der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers kein Geld erhalten, sondern sei vom Unfallgegner aufgefordert worden, am nächsten Morgen zu einem Markt zu kommen, wo er ihm neue Autoteile besorgen würde. Er habe dann nur wenige Teile gekauft und den Beschwerdeführer aufgefordert, das Auto zu seinen Bekannten zu bringen, die es reparieren würden. Das Auto sei nicht repariert worden und der Unfallgegner habe seinen Autoschlüssel verschwinden lassen. Der Beschwerdeführer habe niemanden erreicht. Er habe sein Auto in der Nähe der Werkstatt, in nicht repariertem Zustand auf der Straße gefunden. 20 Tage später habe er vom Chef der Werkstatt die Fahrzeugschlüssel erhalten und das Fahrzeug woanders reparieren lassen. Danach habe er wieder als Taxifahrer gearbeitet. Drei Tage später habe er einen Auftrag bekommen und sei auf der Fahrt um 03:00 Uhr von vier Männern angehalten und bei einer Tankstelle geschlagen worden. Der Chef der Taxi-Firma sei dort gewesen, aber habe dem Beschwerdeführer nicht helfen können Dieser habe andere Taxifahrer gerufen und auch Passanten hätten ihm helfen wollen. Die Täter hätten auch das Auto des Beschwerdeführers schwer beschädigt. Der Chef der Tankstelle habe den Beschwerdeführer aufgefordert, wegzulaufen und dieser sei weggelaufen. Der Beschwerdeführer habe dann die Polizei verständigt, die sofort gekommen sei und dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass sie die Täter festgenommen hätten. Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen zur Tankstelle zu fahren. Es sei zu einer Einvernahme auf der Dienststelle gekommen, wobei alles protokolliert worden sei. Die Täter hätten zur Polizei gesagt, ob die Beamten nicht wüssten, wer ihre Väter seien und dass sie Probleme bekommen würden. Nach 10 Minuten sei ein hoher Beamter gekommen, der mit dem Chef der Polizei sprechen habe wollen. Danach sei die Mutter eines der Täter gekommen, die auch eine hohe Beamtin gewesen sei. Es seien noch andere Verwandte der Täter gekommen, die in führenden Positionen der Polizei gearbeitet hätten. Alle hätten die Täter mit den Worten beruhigt, dass sie gleich entlassen würden. Der Beschwerdeführer sei danach von Beamten in ein Zimmer geführt worden, die ihm erklärt hätten, er solle seine Aussage ändern und solle sagen, dass ihn nur zwei und nicht vier Männern verprügelt hätten. Die anderen zwei hätten einflussreiche Verwandte, mit denen man sich nicht "anlegen" sollte. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und habe bis zum nächsten Morgen dortbleiben müssen. Am nächsten Tag hätte sein Auto begutachtet und auch der Beschwerdeführer selbst sei medizinisch untersucht werden sollen. Die Polizei hätten den Beschwerdeführer zu einem nicht objektiven Arzt gebracht, der falsche Protokolle verfasst habe. Er habe die meisten der Verletzungen nicht protokolliert. Danach sei das Auto begutachtet und der Schaden eingeschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag wieder als Taxifahrer gearbeitet und sei dann aufgefordert worden, wieder auf die Polizeidienststelle zu kommen. Dort habe man ihm gesagt, dass er seine Aussage dahingehend ändern soll, dass er nur von einem Mann verprügelt worden sei, da ein Angriff von zwei Personen eine kriminelle Vereinigung darstellen würde. Ein Freund des Beschwerdeführers, der Anwalt sei, habe ihm gesagt, er solle einen Rechtsanwalt nehmen. Daraufhin hätten die Polizisten den Beschwerdeführer erpresst, er solle die neue Aussage unterschreiben, sonst würde man ihn festnehmen und ihm sein Mobiltelefon abnehmen. Der befreundete Rechtsanwalt habe den Beschwerdeführer gesagt, sie dürften ihn nicht festnehmen, daraufhin hätten die Polizisten gesagt, der Beschwerdeführer solle später mit seinem Anwalt kommen. Der Beschwerdeführer sei dann zu einer kostenlosen Rechtsberatung gegangen und der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er richtig gehandelt habe, weil eine Falschaussage in Georgien mit Haft bestraft werde. Nach drei Tagen sei der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsanwältin zur Polizei gegangen, wo er draußen gewartet habe. Die Anwältin habe mit führenden Beamten gesprochen und ihm dann gesagt, der Beschwerdeführer solle nie wieder ohne sie mit den Beamten reden. Sie habe ihm mitgeteilt, dass seine Situation sehr schlecht aussehe, weil seine Aufzeichnungen gelöscht worden seien. Wenn er unterschreibe, würde er wegen Falschaussage verurteilt und wenn nicht, würden alle gegen ihn aussagen und es gebe eine Strafe wegen Täuschung. Der Beschwerdeführer habe dann herausgefunden, dass sein Chef, der auch bei der Tankstelle gewesen sei, gegen den Beschwerdeführer ausgesagt habe. Dieser habe sich dann beim Beschwerdeführer entschuldigt und ihm gesagt, dass er genötigt worden wäre. Am Schluss habe der Anwalt des Beschwerdeführers einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens vorgeschlagen, wodurch der Beschwerdeführer auf alle Ansprüche verzichtet hätte. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zu einer Gegenüberstellung gegen sollen und sei durch seine Anwältin aufgefordert worden, vorsichtig zu sein und keine falsche Person zu beschuldigen, wodurch er sich strafbar machen würde. Bei der Gegenüberstellung sei keiner der Täter dabei gewesen und die Beamten hätten den Beschwerdeführer nötigen wollte, eine der Personen auszuwählen. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer in Anwesenheit der Anwältin nichts tun können, aber hätten gedroht, in Zukunft mit ihm "abzurechnen". Der Polizeichef habe zum Beschwerdeführer gesagt, er hätte sich Verletzungen selbst zugefügt und die anderen falsch beschuldigt. Alle Bekannten und die Anwältin hätten den Beschwerdeführer geraten, die Abmachung zu unterschreiben, weil er dann Georgien jederzeit verlassen könne. Der Beschwerdeführer sei von den Tätern wie auch von der Polizei verfolgt worden. Er habe dann sein Auto verkauft und große Angst gehabt und habe die Wohnung für zwei oder drei Wochen nicht verlassen. Dann habe er aus Angst Georgien verlassen. Der Autounfall habe sich am 01.06.2017 ereignet und er sei seit diesem Tag von den Leuten bedroht worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer bedroht worden, kurz bevor er die Absprache unterschrieben habe. Es sei zu drei Übergriffen auf ihn am 01.07.2017 gekommen, danach habe es nur mehr Drohungen gegeben.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Fotos und Dokumenten betreffend den behaupteten Verkehrsunfall vor, die über das Mobiltelefon übermittelt wurden.
In einer Nachricht seines Rechtsvertreters vom 20.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Flüchtlingsquartier sehr beliebt sei und dort viele ehrenamtliche Tätigkeiten durchführe. Weiters wurde mitgeteilt, dass dieser Tage ein unbekannter Mann bei der Mutter des Beschwerdeführers in Georgien nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, wobei er dafür den Grund nicht angeben habe wollen. Die Mutter habe diesen "Besuch" äußerst mysteriös erlebt. Beantragt würden fallbezogenen Recherchen zum Beweis dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wahr sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde werde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt Spruchpunkt V.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde werde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt Spruchpunkt römisch fünf.).
Die Behörde stellte die Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers fest und führte begründend weiter aus, dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Die vorgelegten Beweismittel würden nur darüber Aufschluss geben, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall gehabt hätte, wie er überall in der Welt passieren könne und dieser auch von der Polizei aufgenommen worden wäre. Von der beschriebenen Korruption bei Polizei und Behörden seien alle Bürger und Schichten eines Staates betroffen und dies sei nicht asylrelevant. Die Angaben, dass der Beschwerdeführer vom Unfallgegner sowie dessen Freunden bedroht und geschlagen worden sei, könne überall passieren, wobei in solchen Situationen der Stadt verantwortlich sei, seine Bürger zu schützen. Dem komme der georgische Staat auch nach, was man auch von einem Staat, der als sicherer Herkunftsstaat eingestuft sei, erwarten könne. Das gesamte Vorbringen werde vor allem durch den Hintergrund des sicheren Herkunftsstaates seitens der Behörde als nicht glaubhaft angesehen. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Georgien aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Wunsch auf Verbesserung seiner Lebensumstände verlassen habe.
Für den Beschwerdeführer bestehe keine Rückkehrgefährdung und er sei als junger und arbeitsfähiger Mensch in der Lage, in der Heimat ein adäquates Leben zu führen. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens familiärer oder sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich bilde die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat-und Familienlebens.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuerkennen, da der Beschwerdeführer aus einen sicheren Herkunftsstaat stamme. Daher sei der Beschwerdeführer auch zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.
3. Gegen diesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.08.2018 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2018 Beschwerde ein. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seitens der georgischen Polizei und Justiz massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Die Behörde habe die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme im Vergleich zur polizeilichen Erstbefragung sowie den Umstand herangezogen, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat sei. Aus dem Protokoll der Einvernahme sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu fluchtauslösenden Vorfällen konkrete und plausible Angaben getätigt habe. Die Stützung der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig auf den Umstand, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat sei, könne eine einzelfallbezogene Prüfung nicht ersetzen und es lägen massive Begründungsmangel vor. Weiters sei der Beschwerdeführer im Heimatsstadt entwurzelt, habe keinen familiären Rückhalt und sei auch wegen der schlechten Sicherheitslage gefährdet.
Auch hinsichtlich des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers sei eine nur unzureichende Berücksichtigung erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der vorliegenden Beschwerde mit Beschluss vom 31.08.2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Durch die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde die vorliegende Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
4. Am 27.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung zurückführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen, während das BFA auf eine Teilnahme verzichtete. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen und den behaupteten Gründen seiner Ausreise einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der jesidischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat neun Jahre lang die Schule besucht und war beruflich als Kranarbeiter, bei Renovierungsarbeiten, als Heizkörperspezialist und als Taxifahrer tätig.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Versuchen, bei einem Verkehrsunfall erlittene Sachschäden an seinem Fahrzeug ersetzt zu erhalten, einem konkreten Risiko unterliegt, Verfolgungshandlungen seitens des Verursachers des Verkehrsunfalles oder seitens anderer diesem Verursacher nahestehender Personen (darunter Polizeibedienstete) zu erleiden, oder dass ihm in Bezug auf eine entsprechende Bedrohung, so sie tatsächlich stattgefunden hätte, eine Inanspruchnahme der staatlichen Schutzmechanismen Georgiens nicht möglich wäre. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche im Herkunftsstaat keiner adäquaten Behandlung zugänglich wären. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt in Georgien unverändert über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Mutter, Großmutter, Schwester) und könnte wie vor seiner Ausreise in der Eigentumswohnung seiner Familie Unterkunft finden.
Der unbescholtene Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ging keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er hat Deutschkurse besucht aber keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder anderweitige Integrationsbemühungen vorgelegt. Er hat im Bundegebiet zwar einen Freundeskreis, aber keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen.
Der Beschwerdeführer ist am 28.03.2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgereist.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.6.2018, Regierungsumbildung (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage).
Am 13.6.2018 erklärte Premierminister Giorgi Kvirikashvili seinen Rücktritt. Als Grund wurden Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteivorsitzenden Ivanishvili genannt, der am 11.5.2018 das Amt des Parteivorsitzenden des "Georgischen Traums" von Kvirikashvili übernommen hatte und damit in die Politik Georgiens zurückgekehrt war. Begleitet war Kvirikashvilis Rücktritt zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vgl. civil.ge 20.6.2018).Am 13.6.2018 erklärte Premierminister Giorgi Kvirikashvili seinen Rücktritt. Als Grund wurden Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteivorsitzenden Ivanishvili genannt, der am 11.5.2018 das Amt des Parteivorsitzenden des "Georgischen Traums" von Kvirikashvili übernommen hatte und damit in die Politik Georgiens zurückgekehrt war. Begleitet war Kvirikashvilis Rücktritt zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vergleiche civil.ge 20.6.2018).
Das georgische Parlament hat am 20.6.2018 den bisherigen Finanzminister Mamuka Bakhtadze zum neuen Premierminister von Georgien gewählt und das von ihm vorgeschlagene Kabinett als Übergangsregierung bestätigt. Die parlamentarische Opposition blieb der Abstimmung geschlossen fern. Aus den eigenen Reihen erhielt Bakhtadze sechs Gegenstimmen, bei 99 Ja-Stimmen. Bakhtadze kündigte an, dass das neue Kabinett geschlossen an einem Neuzuschnitt einiger Ressorts und damit auch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vgl. RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonte Bakhtadze, dass er die Bestrebungen nach einer Mitgliedschaft sowohl in der NATO als auch der EU fortsetzen werde (RFE/RL 20.6.2018).Das georgische Parlament hat am 20.6.2018 den bisherigen Finanzminister Mamuka Bakhtadze zum neuen Premierminister von Georgien gewählt und das von ihm vorgeschlagene Kabinett als Übergangsregierung bestätigt. Die parlamentarische Opposition blieb der Abstimmung geschlossen fern. Aus den eigenen Reihen erhielt Bakhtadze sechs Gegenstimmen, bei 99 Ja-Stimmen. Bakhtadze kündigte an, dass das neue Kabinett geschlossen an einem Neuzuschnitt einiger Ressorts und damit auch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vergleiche RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonte Bakhtadze, dass er die Bestrebungen nach einer Mitgliedschaft sowohl in der NATO als auch der EU fortsetzen werde (RFE/RL 20.6.2018).
Quellen:
* Civil.ge (20.6.2018): Bakhtadze's Cabinet Wins Confidence, https://civil.ge/archives/244788, Zugriff 25.6.2018
* GA - Georgien aktuell (21.6.2018): Mamuka Bakhtadze zum Premierminister von Georgien gewählt, http://georgien-aktuell.info/de/politik/article/13762-premierminister, Zugriff 25.6.2018
* RFE/RL - Radion Free Europe/Radio Liberty (20.1.2018): Georgian Parliament Approves Bakhtadze As Prime Minister, https://www.rferl.org/a/georgia-parliament-approves-bakhtadze-as-prime-minister/29307191.html, Zugriff 25.6.2018
Politische Lage
Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017).
Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018).
Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).
Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016).
Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).
Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018).