TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 W152 2014833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W152 2014833-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 821850408-1598451, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 821850408-1598451, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer reiste am 20.12.2012 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 22.12.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 12.03.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 10.11.2014, Zahl: 821850408-1598451, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde weiters hiebei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 10.11.2014, Zahl: 821850408-1598451, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde weiters hiebei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2019 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers nach der am 10.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung eine Stellungnahme zur Lage der Hazara in Afghanistan und zur Lage in der Provinz Balkh (Mazar-e Sharif), wobei auch erstmalig vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als verwestlichter Rückkehrer wahrgenommen werde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, trägt den Namen XXXX und wurde im Distrikt XXXX in der Provinz Uruzgan in Afghanistan geboren, wo er bis zu seinem fünften Lebensjahr lebte. Er verließ dann mit seinen Eltern Afghanistan und lebte fortan in der Stadt Quetta in Pakistan, wo er zuletzt selbständig einen Autohandel und eine dazugehörige Werkstätte betrieb. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Hiezu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher Merkmale alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan konnte der Entscheidung jedoch nicht zugrunde gelegt werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, trägt den Namen römisch 40 und wurde im Distrikt römisch 40 in der Provinz Uruzgan in Afghanistan geboren, wo er bis zu seinem fünften Lebensjahr lebte. Er verließ dann mit seinen Eltern Afghanistan und lebte fortan in der Stadt Quetta in Pakistan, wo er zuletzt selbständig einen Autohandel und eine dazugehörige Werkstätte betrieb. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Hiezu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher Merkmale alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan konnte der Entscheidung jedoch nicht zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer konnte keine relevante schwerwiegende bzw. lebensbedrohende Krankheit ins Treffen führen.

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer lebt nunmehr seit 20.12.2012 - somit seit mehr als sechs Jahren - ohne Unterbrechung im Bundesgebiet, wobei seinem (legalen) Aufenthalt ausnahmslos sein Asylverfahren zu Grunde lag. Nunmehr wurde im Rahmen der Verhandlung eine Einstellungszusage des Restaurants " XXXX ", 8020 Graz, XXXX , vom 09.01.2019, wonach der Beschwerdeführer als Küchenhilfe eingestellt werde, vorgelegt. Durch diese Tätigkeit, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden umfasst, ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten. Derzeit verrichtet der Beschwerdeführer bereits seit 09.05.2017 gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Stadt Graz (Reinigung und Pflege der öffentlichen Toiletten), wobei er diese Tätigkeit auch bereits im Zeitraum vom 21.03.2016 bis 10.10.2016 verrichtete. Durch diese Tätigkeit erhielt der Beschwerdeführer am 22.10.2018 (ebenfalls) eine Einstellungszusage, wonach er eine Anstellung im Ausmaß von 25 Wochenstunden bekommen könne.Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer lebt nunmehr seit 20.12.2012 - somit seit mehr als sechs Jahren - ohne Unterbrechung im Bundesgebiet, wobei seinem (legalen) Aufenthalt ausnahmslos sein Asylverfahren zu Grunde lag. Nunmehr wurde im Rahmen der Verhandlung eine Einstellungszusage des Restaurants " römisch 40 ", 8020 Graz, römisch 40 , vom 09.01.2019, wonach der Beschwerdeführer als Küchenhilfe eingestellt werde, vorgelegt. Durch diese Tätigkeit, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden umfasst, ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten. Derzeit verrichtet der Beschwerdeführer bereits seit 09.05.2017 gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Stadt Graz (Reinigung und Pflege der öffentlichen Toiletten), wobei er diese Tätigkeit auch bereits im Zeitraum vom 21.03.2016 bis 10.10.2016 verrichtete. Durch diese Tätigkeit erhielt der Beschwerdeführer am 22.10.2018 (ebenfalls) eine Einstellungszusage, wonach er eine Anstellung im Ausmaß von 25 Wochenstunden bekommen könne.

Der Dari und Urdu sprechende Beschwerdeführer verfügt bereits über Deutschkenntnisse, die zumindest eine einfache Kommunikation ermöglichen und für die avisierte Tätigkeit als Küchenhilfe jedenfalls ausreichen. Er ist auch bestrebt seine Deutschkenntnisse zu verbessern und nahm im Jahr 2017 an einem Deutschkurs A1.1 + im Gesamtausmaß von 50 Einheiten teil. Weiters nahm er zuletzt am 11.12.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Die Eltern und die jüngere Schwester des geschiedenen und kinderlosen Beschwerdeführers leben weiterhin in Quetta in Pakistan. Der Beschwerdeführer sucht Kontakt mit der österreichischen Bevölkerung und nimmt fortwährend an verschiedenen Veranstaltungen in Graz teil.

Feststellungen zur Lage in Afghanistan:

Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft entgegen.

Seit Ende 2014 sind die afghanischen Sicherheitskräfte für die Sicherheit im Land selbst verantwortlich. Auf dem Weg zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen unternommen, ist aber weiterhin auf umfangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und Sicherheitsentwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Generell wird in Afghanistan keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt. Im Gegenteil ist sich die Regierung ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, ist allerdings nicht immer in der Lage, diese auch effektiv umzusetzen.

Die Sicherheitslage in Afghanistan weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt; der Zugang zur Justiz ist nicht umfassend gewährleistet. Trotz großer Fortschritte in der Gesetzgebung seit 2002 gibt es keine einheitliche und durchgängig korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht). Die Verwaltung ist nur eingeschränkt handlungsfähig; die Ausbildung von Justiz- und Vollzugsbeamten weist erhebliche Mängel auf. Die humanitäre Lage bleibt schwierig. Die Versorgung von hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, und Binnenvertriebenen stellt das Land vor große Herausforderungen. Hinzu kommt die chronische Unterversorgung der Bevölkerung in Konfliktgebieten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Ernteerträge 2018 aufgrund der geringen Niederschlagsmengen deutlich geringer ausfallen werden.

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2018-2020 gewählt.

Allgemeine politische Lage

In Folge der umstrittenen Präsidentschaftswahlen 2014 und der Bildung der Regierung der Nationalen Einheit (RNE) wurde am 29. September 2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist.

Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin oft mangelhaft. Allerdings ist Staatspräsident Ghani bemüht, notwendige Reformen, insbesondere Anti-Korruptionsmaßnahmen, umzusetzen u. a. durch das Anti Corruption Justice Center (ACJC), das Fälle erheblicher Korruption auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung verfolgt.

Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung sowie die schwierige Haushaltslage beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets, insbesondere auf subnationaler Ebene. Fortschritte sind allerdings durchaus erkennbar.

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament aber seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern.

Das noch im Entstehen befindliche afghanische Parteiensystem weist mit über 50 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen.

Im Sommer 2018 bestimmt die Vorbereitung der anstehenden Parlaments- und Distriktratswahlen die Innenpolitik. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlaments abgelaufen. Seine verlängerte Amtszeit (per Präsidialdekret) trägt zur Politikverdrossenheit der Bevölkerung und zu wachsender Kritik an der Regierung bei. Die Neuwahlen sind nach aktuellem Stand für Oktober 2018 angesetzt. Im Vorfeld und während der Wahlen sind landesweit Zwischenfälle und Anschläge seitens regierungsfeindlicher Kräfte sowie Einwirken auf und Drohungen gegenüber der Bevölkerung, den Kandidaten und verantwortlichen staatlichen Stellen zu erwarten. In den von den Taliban kontrollierten Landesteilen wird die Bevölkerung von ihrem Wahlrecht nur mit Schwierigkeiten, unter Umständen gar nicht Gebrauch machen können.

Korruption ist nach wie vor ein Problem, das sich durch alle Bereiche des öffentlichen Lebens zieht. Auf dem Transparency International Corruption Perception Index belegte Afghanistan 2017 Platz 177 von 180.

Afghanistan steht vor erheblichen Entwicklungsherausforderungen. Allen voran ist das Land durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Perspektive einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die potentielle Verbesserung der Lebensbedingungen weiter Teile der Bevölkerung. Korruption, Nepotismus und tradierte Machtstrukturen prägen vielfach die Gesellschaft. Zugleich ist Afghanistan einem rasanten Veränderungs- und Modernisierungsprozess ausgesetzt. Der Kapazitätsaufbau in der öffentlichen Verwaltung und die zunehmende Verrechtlichung weiter Bereiche verbessern die Ausgangsbedingungen für eine positive Entwicklung. Auch wenn Afghanistan weiterhin auf einem der untersten Plätze des Human Development Index (169 von 188) rangiert, haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen in absoluten Zahlen über die letzten 15 Jahre deutlich verbessert.

Staatliche Repressionen

In Afghanistan gibt es keine systematische, staatlich organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung. Die Regierung ist allerdings häufig nicht in der Lage, ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzunehmen. Die Zentralregierung hat seit je nur beschränkten Einfluss auf lokale Machthaber und Kommandeure, die häufig ihre Macht missbrauchen. In vielen Regionen Afghanistans besteht auf lokaler und regionaler Ebene ein komplexes Machtgefüge aus Ethnien, Stämmen, sogenannten Warlords und privaten Milizen, aber auch Polizei- und Taliban- Kommandeuren.

Die Lebensbedingungen des Einzelnen hängen häufig von seiner Stellung im örtlich herrschenden Machtgefüge sowie seinem Verhältnis zu den jeweils daran beteiligten Gruppierungen ab und werden von der Stabilität der örtlichen Machtverhältnisse beeinflusst. Seine Bedrohung kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und "unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls" (UNHCR) wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden.

Die staatlichen Sicherheitskräfte Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) bestehen aus Afghan National Army (ANA), Afghan Border Force und Afghan Border Police (ABP), Afghan National Police (ANP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Local Police (ALP), Afghan Special Forces und dem National Directorate of Security (NDS). Daneben existiert eine Vielzahl bewaffneter Milizen. Diese werden in der Regel von lokalen Machthabern oder Warlords angeführt. Zwischen ihnen kommt es immer wieder zu Kämpfen um Einfluss. Diesen Gruppen werden immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen.

Zudem gibt es vor allem über die ALP kritische Berichte. Ihre Mitglieder werden durch die lokalen Dorfführer bestellt. Sie sollen Gemeinden vor Angriffen schützen, wichtige Strukturen bewachen und Gegenangriffe gegen regierungsfeindliche Milizen führen. Die Mitglieder erhalten ein geringeres Gehalt als Mitglieder der ANA oder der ANP und müssen in vielen Fällen ihre Ausrüstung selbst beschaffen. Der ALP werden häufig Korruption sowie Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen.

Der NDS ist der afghanische Inlandsgeheimdienst, der von den oben genannten Sicherheitsbehörden getrennt ist, aber sowohl nachrichtendienstliche als auch polizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Er ist daher auch befugt, Festnahmen durchzuführen und betreibt eigene Gefängnisse.

Die afghanischen Gerichte sind weitgehend unabhängig von offizieller staatlicher Einflussnahme, aber personell schlecht ausgestattet und wiederholten Berichten zufolge besonders korruptionsanfällig. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung hat kein Vertrauen in die Justiz.

Politische Opposition

Regierung und Opposition sind in Afghanistan nicht ohne weiteres voneinander zu trennen. Kriterien wie Ethnie und Stammeszugehörigkeit spielen eine wichtigere Rolle als ideologische Aspekte. Politische Allianzen werden schnell geschlossen, gehen aber ebenso schnell wieder auseinander. Die Regierung der Nationalen Einheit (RNE) wird regelmäßig aus verschiedenen Lagern scharf kritisiert. Auch Mitglieder der Regierung kritisieren diese zum Teil öffentlich, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen. Auf lokaler Ebene gibt es allerdings Berichte von Übergriffen bis hin zur Verhaftung durch lokale Polizeieinheiten nach Kritik an lokalen Machthabern.

Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v. a. gegen soziale Missstände, die schlechte Sicherheitslage oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten. So fanden beispielsweise infolge des Anschlags auf eine Sportveranstaltung in Lashkar Gar am 23. März 2018 mit 17 getöteten und 38 verletzten Zivilisten Friedensdemonstrationen in den Provinzen Helmand, Herat, Bamyan, Khost, Paktika, Kunar, Zabul und Nangarhar statt.

Trotz erheblicher Anstrengungen ist die Regierung jedoch nicht immer in der Lage, die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten. So kam es bei größeren Demonstrationen wiederholt zu tödlichen Zwischenfällen.

Vereinigungsfreiheit

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinigungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. Die Gründung und Tätigkeit einer Partei auf ethnischer, geographischer, sprachlicher und islamischrechtlicher Basis (mazhabe fiqhi) ist nicht zulässig. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen.Die afghanische Verfassung erlaubt in Artikel 35, die Gründung von Vereinigungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. Die Gründung und Tätigkeit einer Partei auf ethnischer, geographischer, sprachlicher und islamischrechtlicher Basis (mazhabe fiqhi) ist nicht zulässig. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen.

Meinungs- und Pressefreiheit

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das grundsätzlich im regionalen Vergleich positiv hervorsticht.Die afghanische Verfassung garantiert in Artikel 34, Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das grundsätzlich im regionalen Vergleich positiv hervorsticht.

In den vergangenen Jahren hat die afghanische Medienlandschaft unregelmäßige Entwicklung erfahren. Während der Boomjahre 2007 bis 2012 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann, es gibt allein 75 TV- und über 200 Radio-Sender. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern.

Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 stetig bis auf Platz 120 von 180 im Jahr 2017 (Press Freedom Index der Organisation "Reporter ohne Grenzen"), doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien und Sicherheitsorgane sowie lokale Machthaber weiter an der Tagesordnung. Es gibt Berichte, denen zufolge Regierungsmitarbeiter Journalisten aktiv an Recherchen hindern.

Neben inhaltlichen Einschränkungen stellt die Sicherheitslage eine besondere Herausforderung dar. Laut "Reporter ohne Grenzen" zählt Afghanistan zu den fünf Staaten mit der höchsten Bedrohungslage für Journalisten weltweit. Besonders gefährlich sei die Situation für Journalistinnen, die neben der Bedrohungslage auch gesellschaftlichen Anfeindungen und Ausgrenzungen, teilweise sogar durch ihre Familien, ausgesetzt seien.

Das Afghan Journalists Safety Committee bezeichnet 2017 als das bislang blutigste Jahr für afghanische Medien mit 20 Ermordungen von Medienschaffenden, 61 Verletzten, 23 Fällen von gewalttätigen Übergriffen und zwölf Verhaftungen. Reporter ohne Grenzen berichtet für 2017 von neun getöteten Journalistinnen und Journalisten. Damit hat sich die Situation für Journalistinnen und Journalisten gegenüber 2016 noch einmal verschlechtert. Journalisten sind immer häufiger Ziel von Angriffen durch militante Gruppen wie die Taliban oder den sog. Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP). Am 7. November 2017 kam es zu einem Angriff auf den Fernsehsender Shamshad TV in Kabul, bei dem zwei Personen getötet und rund 20 Personen verletzt wurden. Der ISKP bekannte sich zu der Tat. Am 30. April 2018 tötete ein Selbstmordattentäter in Kabul acht Journalisten, die zum Ort eines kurz vorher durchgeführten Anschlags gekommen waren, um über diesen zu berichten.

Internetseiten mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Alkoholangebot.

Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren von Seiten der Regierung gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen Afghan Women's Network berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen aus konservativen und religiösen Kreisen.

Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 10 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani, Kuchi u. a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 10 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani, Kuchi u. a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa drei Millionen geschätzt. Hauptsiedlungsgebiet der Hazara ist die Region um Bamyan. Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Sie gehören, anders als die übrigen ethnischen Gruppen Afghanistans, überwiegend der schiitischen Konfession an. Das hat zur Folge, dass Hazara zunehmend Opfer von Anschlägen des ISKP werden. Im Jahr 2017 kam es mehrfach zu tödlichen Angriffen auf schiitische Moscheen und Kulturzentren in Kabul und anderen Städten des Landes. Am 9. März 2018 wurde ein Selbstmordanschlag vor einer schiitischen Moschee in Kabul verübt, bei dem neun Menschen ums Leben kamen. Am 25. März 2018 kam es in Herat ebenfalls zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee, bei der ein Mensch getötet und 14 verletzt wurden. Am 22. April 2018 wurde ein Anschlag vor einer afghanischen Behörde verübt, welche für die Wahl notwendige Ausweispapiere ausgibt. Dabei starben mindestens 60 Menschen und 129 wurden verletzt. Der betroffene Stadtteil ist schiitisch geprägt. Der ISKP bekannte sich zu den Anschlägen.

Die ca. 1,5 Millionen Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein - ein mangels funktionierenden Katasterwesens in Afghanistan häufiges und alle Volksgruppen betreffendes Problem. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans.

Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Die Jat sind wie die Kutschi eine nomadische Minderheit. Es gibt unbestätigte Berichte, wonach diese Gruppen keine Tazkiras (Identitätsdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Scharia-Vorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt daher de facto in Afghanistan nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings sind dem Auswärtigen Amt in jüngerer Vergangenheit keine Fälle bekannt, in denen die Todesstrafe aufgrund von Apostasie verhängt wurde. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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