TE Vwgh Beschluss 1999/2/26 96/19/0506

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §22;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache des 1965 geborenen M Ö in Wien, vertreten durch Dr. A und Dr. I, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1994, Zl. 103.719/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Mai 1994 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ab. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 25. September 1995, B 748/95, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof obliegt diesem die Prüfung der Frage, ob die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig eingebracht wurde. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde offenbar ohne Prüfung der Prozeßvoraussetzungen abgelehnt worden war (vgl. den hg. Beschluß vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/21/1047).

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid am 6. Februar 1995 zugestellt. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Zustellung hingegen bereits am 30. Jänner 1995, wobei neben der (unleserlichen) Übernahmsbestätigung die Rubrik "Mitbewohner der Abgabestelle" angekreuzt ist.

Über diesbezüglichen Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof führte der Beschwerdeführer aus, daß sich der in Frage stehende Rückschein nicht auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides beziehe. Dieser sei dem Beschwerdeführer im Wege des Innenministeriums direkt zugestellt worden. Dies sei auch dem "Verteiler" am Ende des Bescheides zu entnehmen, wonach der Bescheid gesondert der erstinstanzlichen Behörde "zur Kenntnis" gebracht worden sei. Darüber hinaus dürften dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an Ersatzempfänger zugestellt werden. Eine solche Zustellung sei gemäß § 21 ZustG erst vollzogen, wenn die Sendung dem Empfänger faktisch zugekommen sei, somit am 6. Februar 1995.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit der Zustellung am 30. Jänner 1995 in Zweifel zu ziehen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich unzweifelhaft, daß der angefochtene Bescheid - wie von der belangten Behörde intendiert - im Weg des Landeshauptmannes von Wien zugestellt wurde (AS 46). Der in Frage stehende Rückschein bezieht sich somit auf den angefochtenen Bescheid. Eine Zustellung im Weg des Innenministeriums - wie sie der Beschwerdeführer behauptet - hat nicht stattgefunden.

Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG darf, wenn die Sendung dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, daß ein zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellendes Schriftstück gemäß § 21 Abs. 1 ZustG nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden darf; dieser Einwand geht jedoch im vorliegenden Fall deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde - völlig zu Recht -eine Zustellung zu eigenen Handen des Beschwerdeführers nicht angeordnet hat. Die belangte Behörde wäre gemäß § 22 zweiter Satz AVG nur dann verpflichtet gewesen, die Zustellung zu eigenen Handen des Beschwerdeführers zu bewirken, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich zu anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0201). Dies ist bei der Abweisung einer beantragten Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht der Fall (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1998, Zl. 96/19/1636). Die Vorschrift des § 21 ZustG über die Zustellung zu eigenen Handen kommt daher im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.

Ein Vorbringen, daß eine Voraussetzung des § 16 ZustG nicht vorgelegen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Es ist daher von der Rechtmäßigkeit der Ersatzzustellung auszugehen. Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief demnach mit 13. März 1995 ab, die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 17. März 1995, also verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 51 und 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190506.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten