TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/15 W136 2172748-1

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2172743-1/5E

W136 2172748-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) des XXXX , geb. XXXX , und 2.) des mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.08.2017, Zl. 1093752510-151693915 und 1093753006-151694780 zu Recht:1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.08.2017, Zl. 1093752510-151693915 und 1093753006-151694780 zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beiden damals minderjährigen Beschwerdeführer (bzw. ihre Eltern) stellte am 03.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Am folgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, berichtete er im Wesentlichen von der Entführung seines Vaters durch rund 30 bis 40 ISIS-Kämpfer im Sommer XXXX . Nachdem sich der Vater befreien habe können und unversehrt zurückgekehrt sei, hätten sie sich noch ungefähr sechs Monate in ihrem stark umkämpften Dorf (in) Daraa aufgehalten. Da sich die Situation aber fortwährend verschlechtert habe, habe sich sein Vater entschieden, mit der Familie zu flüchten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, zur Assad-Armee einberufen bzw. im Zuge eines Bombenangriffes getötet zu werden. Ferner habe er Angst um seine Familie.Am folgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, berichtete er im Wesentlichen von der Entführung seines Vaters durch rund 30 bis 40 ISIS-Kämpfer im Sommer römisch 40 . Nachdem sich der Vater befreien habe können und unversehrt zurückgekehrt sei, hätten sie sich noch ungefähr sechs Monate in ihrem stark umkämpften Dorf (in) Daraa aufgehalten. Da sich die Situation aber fortwährend verschlechtert habe, habe sich sein Vater entschieden, mit der Familie zu flüchten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, zur Assad-Armee einberufen bzw. im Zuge eines Bombenangriffes getötet zu werden. Ferner habe er Angst um seine Familie.

Am 02.08.2017 bzw. am 02.11.2016 (der Zweitbeschwerdeführer) wurden der Erst- und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters (der Zweitbeschwerdeführer) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammenfassend vor, dass er wegen der Probleme seines Vaters aus Syrien ausgereist sei. Außerdem sei sein Leben in Gefahr gewesen, da ihn eine der Gruppierungen in der Heimat mit seinen XXXX Jahren jederzeit zum Kämpfen mitnehmen hätte können. Fürs syrische Militär sei er noch zu jung gewesen. Befragt, verneinte er konkrete Rekrutierungsversuche.Am 02.08.2017 bzw. am 02.11.2016 (der Zweitbeschwerdeführer) wurden der Erst- und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters (der Zweitbeschwerdeführer) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammenfassend vor, dass er wegen der Probleme seines Vaters aus Syrien ausgereist sei. Außerdem sei sein Leben in Gefahr gewesen, da ihn eine der Gruppierungen in der Heimat mit seinen römisch 40 Jahren jederzeit zum Kämpfen mitnehmen hätte können. Fürs syrische Militär sei er noch zu jung gewesen. Befragt, verneinte er konkrete Rekrutierungsversuche.

Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, dass er sich auf die Fluchtgründe seines Vaters beziehen würde. Dies wird auch vom gesetzlichen Vertreter bestätigt. Befragt, erklärte er, dass ihm in Syrien persönlich nichts passiert sei.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.08.2017, dem Erstbeschwerdeführer bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers am 31.08.2017 persönlich zugestellt, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.08.2017, dem Erstbeschwerdeführer bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers am 31.08.2017 persönlich zugestellt, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und begründete in den angefochtenen Bescheiden die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ängste des Erstbeschwerdeführers nur abstrakte Befürchtungen ohne konkrete Grundlage darstellen würden, da es seinen Angaben bei der Einvernahme zufolge keine konkreten Versuche irgendeiner in Syrien vertretenen Gruppierung gegeben habe, seiner Person habhaft zu werden oder ihn zum Kämpfen zu motivieren oder gar zu zwingen. Außerdem hätten syrische Regierungstruppen den Angaben seines Vaters zufolge die anderen Gruppierungen aus seinem Dorf vertrieben, sodass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Rekrutierung durch Nicht-Regierungsgruppierungen zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht bestanden habe. Eine Rekrutierung durch die syrischen Behörden habe er aufgrund seines damaligen Alters selbst ausgeschlossen. Eine Einziehung zum Wehrdienst bei einer Rückkehr sei zwar theoretisch möglich, da er sich mittlerweile im kampffähigen Alter befinden würde, es würde aber keine konkreten Hinweise dafür geben, zumal er von einem Einberufungsbefehl auch keine Erwähnung gemacht habe. Da eine Rückkehr bei der derzeitigen Bürgerkriegslage aber nicht in Betracht kommen würde (Zuerkennung von subsidiären Schutz), würde auch keine Gefahr bestehen, dass er zum Militärdienst in Syrien eingezogen würde und dort Menschen- und Völkerrechtswidrige Handlungen vornehmen müsste. Weiters würde er als arabischer Sunnit zur Mehrheitsbevölkerung gehören und habe sich auch nie politisch betätigt, sodass eine Schlechterstellung beim Wehrdienst auch deshalb nicht zu erwarten sei. Schließlich habe er sich dem Wehrdienst auch nicht entzogen, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im wehrpflichtigen Alter gewesen sei. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich somit nicht als asylrelevant dargestellt.

Zum Zweitbeschwerdeführer wird ausgeführt, dass er keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die Gründe seines Vaters bezogen habe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.08.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 29.08.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 25.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater der beiden Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Einziehung als Reservist, der Erstbeschwerdeführer eine Ableistung seines Wehrdienstes und der Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen ihren Willen befürchten würden. Weiters wären sie auch gefährdet, von Milizen, Oppositionsgruppen und terroristischen Vereinigungen zwangsrekrutiert zu werden. Und ihre Mutter und ihre Schwester wären gefährdet als Familienangehörige von Deserteuren verhaftet zu werden bzw. müssten aufgrund ihrer Verwestlichung eine Verfolgung durch fundamentalistische Gruppierungen befürchten. Von Auszügen internationaler Länderberichte untermauert wird ferner zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde letztlich nicht ermittelt habe, unter wessen Kontrolle das Herkunftsdorf der Beschwerdeführer gestanden habe, ob die beiden Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht ebenfalls von Zwangsrekrutierung oder einer anderen asylrelevanten Verfolgung betroffen gewesen wären bzw. welche Auswirkungen eine Desertion auf die anderen Familienangehörigen hätte und ob die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführer einen westlichen Lebensstil angenommen haben und ob es ihnen zumutbar wäre, diesen wieder abzulegen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde für die beiden Beschwerdeführer und ihre Familienmitglieder daher eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehen, da ihr Vater seinen Reservemilitärdienst und die beiden Beschwerdeführer ihren Wehrdienst nicht ableisten wollen, wodurch ihnen bei einer Verweigerung von völkerrechtswidrigen Handlungen u. a. Folter und Haft drohen bzw. eine nachteilige politische Gesinnung unterstellt werden würde und sie letztlich als Gegner des syrischen Regimes qualifiziert würden. Ihre Mutter und ihre Schwester seien aufgrund ihrer westlichen Gesinnung ebenfalls von asylrelevanter Verfolgung betroffen. Es wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 25.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater der beiden Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Einziehung als Reservist, der Erstbeschwerdeführer eine Ableistung seines Wehrdienstes und der Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen ihren Willen befürchten würden. Weiters wären sie auch gefährdet, von Milizen, Oppositionsgruppen und terroristischen Vereinigungen zwangsrekrutiert zu werden. Und ihre Mutter und ihre Schwester wären gefährdet als Familienangehörige von Deserteuren verhaftet zu werden bzw. müssten aufgrund ihrer Verwestlichung eine Verfolgung durch fundamentalistische Gruppierungen befürchten. Von Auszügen internationaler Länderberichte untermauert wird ferner zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde letztlich nicht ermittelt habe, unter wessen Kontrolle das Herkunftsdorf der Beschwerdeführer gestanden habe, ob die beiden Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht ebenfalls von Zwangsrekrutierung oder einer anderen asylrelevanten Verfolgung betroffen gewesen wären bzw. welche Auswirkungen eine Desertion auf die anderen Familienangehörigen hätte und ob die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführer einen westlichen Lebensstil angenommen haben und ob es ihnen zumutbar wäre, diesen wieder abzulegen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde für die beiden Beschwerdeführer und ihre Familienmitglieder daher eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehen, da ihr Vater seinen Reservemilitärdienst und die beiden Beschwerdeführer ihren Wehrdienst nicht ableisten wollen, wodurch ihnen bei einer Verweigerung von völkerrechtswidrigen Handlungen u. a. Folter und Haft drohen bzw. eine nachteilige politische Gesinnung unterstellt werden würde und sie letztlich als Gegner des syrischen Regimes qualifiziert würden. Ihre Mutter und ihre Schwester seien aufgrund ihrer westlichen Gesinnung ebenfalls von asylrelevanter Verfolgung betroffen. Es wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen.

Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz jeweils vom 03.11.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführer und ihrer Eltern durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der (gemeinsamen) Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger von Syrien und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennen sich zum sunnitischen Islam.

Die beiden Beschwerdeführer haben Syrien vermutlich bereits Anfang XXXX legal vom Flughafen Damaskus aus verlassen und sind mit ihrer Familie nach Kairo (Ägypten) geflogen, wo sie sich rund zweieinhalb Jahren aufgehalten haben. Anfang Oktober 2015 sind sie zunächst nach Istanbul (Türkei) und in der Folge nach Izmir geflogen. Anschließend sind sie schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gelangt und danach mit einer Fähre nach Athen weitergereist. Schließlich sind sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich eingereist, wo sie am 03.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.Die beiden Beschwerdeführer haben Syrien vermutlich bereits Anfang römisch 40 legal vom Flughafen Damaskus aus verlassen und sind mit ihrer Familie nach Kairo (Ägypten) geflogen, wo sie sich rund zweieinhalb Jahren aufgehalten haben. Anfang Oktober 2015 sind sie zunächst nach Istanbul (Türkei) und in der Folge nach Izmir geflogen. Anschließend sind sie schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gelangt und danach mit einer Fähre nach Athen weitergereist. Schließlich sind sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich eingereist, wo sie am 03.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Festgestellt wird zunächst, dass es den Länderberichten zufolge an der syrischen Grenze zu einer Befragung von erfolglosen Asylwerbern kommt, wobei die Rückkehrer im Rahmen dieser "Sicherheitsprüfung" über Gründe ihrer (illegalen) Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, sind dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig.

Es ist daher schon aufgrund ihres mehrjährigen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, zusammen mit ihrer Asylantragstellung im Ausland davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würden, wodurch ihnen bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen besondere Aufmerksamkeit gewidmet und u. U. schon deshalb eine regimekritische Haltung unterstellt werden bzw. eine entsprechende Verfolgung drohen könnte.

Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Der Erstbeschwerdeführer war im Ausreisezeitpunkt für den Wehrdienst in Syrien noch zu jung, mittlerweile befindet er sich jedoch im wehrpflichtigen Alter und müsste in seiner Heimat daher den Wehrdienst ableisten. Auch der Zweitbeschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt beinahe 18-jähriger syrischer Staatsangehöriger. Er wäre nach Erreichen des 18. Lebensjahres - also im Falle einer Rückkehr nach Syrien in naher Zukunft - daher ebenso wehrdienstpflichtig. Beide müssten in Syrien folglich damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo sie der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Es kommt bei der Vollziehung des Wehrgesetzes nämlich aktuell zu einem bestimmten Maß an Willkür, wobei es vor allem auch beim Alter der Betroffenen keine Klarheit mehr gibt. Zu berücksichtigen ist im konkreten Fall vor allem auch, dass sie ihre Heimat bereits Anfang XXXX , also zu einem Zeitpunkt verlassen haben, als der Bedarf an wehrfähigen Männern noch nicht so akut war, wie er sich aktuell darstellt.Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Der Erstbeschwerdeführer war im Ausreisezeitpunkt für den Wehrdienst in Syrien noch zu jung, mittlerweile befindet er sich jedoch im wehrpflichtigen Alter und müsste in seiner Heimat daher den Wehrdienst ableisten. Auch der Zweitbeschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt beinahe 18-jähriger syrischer Staatsangehöriger. Er wäre nach Erreichen des 18. Lebensjahres - also im Falle einer Rückkehr nach Syrien in naher Zukunft - daher ebenso wehrdienstpflichtig. Beide müssten in Syrien folglich damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo sie der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Es kommt bei der Vollziehung des Wehrgesetzes nämlich aktuell zu einem bestimmten Maß an Willkür, wobei es vor allem auch beim Alter der Betroffenen keine Klarheit mehr gibt. Zu berücksichtigen ist im konkreten Fall vor allem auch, dass sie ihre Heimat bereits Anfang römisch 40 , also zu einem Zeitpunkt verlassen haben, als der Bedarf an wehrfähigen Männern noch nicht so akut war, wie er sich aktuell darstellt.

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten werden neuerdings auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Dabei kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes auch zu einem bestimmten Maß an Willkür. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten nämlich eindeutig ergibt, kann beim gegenwärtigen Stand des Krieges in Syrien auf eine Ausnahme vom oder einen Aufschub des Militärdienstes nicht mehr vertraut werden. Es ist daher - vor dem Hintergrund der aktuellen Probleme des syrischen Militärs mit dem Nachschub junger Rekruten - mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer auch keinen (weiteren) Aufschub bzw. keine Ausnahmebewilligung bekommen würden und bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat in absehbarer Zeit der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nachkommen müssen. Sie lehnen beiden den Militärdienst jedoch ab.

Den beiden Beschwerdeführern droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher in weiterer Folge die reale Gefahr, als Männer im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und sie sind im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Festgestellt wird weiters, dass der bewaffnete Konflikt zunehmend konfessionell wird und sunnitische Zivilisten aktuell das Hauptziel der Regimetruppen und von Pro-Regime-Milizen sind. Die Beschwerdeführer gehören der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen ist daher ebenfalls nicht völlig auszuschließen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien ist jedoch auch nicht damit zu rechnen, dass der syrische Staat - sollte von ihm selbst keine Verfolgungshandlung ausgehen - seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend schützen kann. Die Beschwerdeführer wären allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von den anderen Kriegsparteien somit schutzlos ausgeliefert.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Weiters besteht für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein (UK Home 8.2016). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise nämlich besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird.

Die beiden Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.8.2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wird auszugsweise wie folgt angeführt:

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-R

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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