TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 L506 2150752-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §2 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
StGB §15
StGB §75
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L506 2150752-1/51E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Caritas Eisenstadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte IV. und VI. zu lauten haben:

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt VI).

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsangehöriger und der persischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 01.12.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF als Grund für seine Ausreise an, man könne im Iran nur Moslem sein und habe man keine Freiheiten, wenn man einen anderen Glauben ausüben wolle und werde man ausgegrenzt. Angehörige der Religion "Bahai" würden im Iran nicht einmal studieren dürfen, was man sogar googeln könne. Er könne mit dem Islam nicht das erreichen, was er erreichen wolle und könne er dies nur mit dem Christentum; im Islam werde vom Mullah oder dem Vorgesetzten alles erzählt und könne man nichts selber lernen oder machen und seien sie alle blind; im Christentum könne man alles selber lesen und verstehen.

Im Iran sei er Moslem gewesen, doch wisse er darüber nicht sehr viel; sie hätten den original Koran im Iran nie finden können, weshalb er den Iran verlassen habe.

Wenn er sich im Iran öffentlich für das Christentum aussprechen würde, so würde ihm die Bevölkerung nichts tun, denn der sei dies egal, jedoch werde er von der Regierung diskriminiert werden.

Dies seien seine vollständigen Ausreisegründe, so der BF. Im Rückkehrfall glaube er, ins Gefängnis zu kommen und könne er im Iran nicht mehr frei leben.

3. Die seit 01.12.2015 mit Slowenien geführten Dublin Konsultationen verliefen im Ergebnis negativ.

4. Am 07.06.2016 wurde der Abteilung für Soziales, Gesundheit, Familie und Sport des Amtes der XXXX Landesregierung dem BFA mitgeteilt, dass der BF am 06.06.2016 mit einem Mitbewohner seiner Unterkunft in Streit geraten sei, wobei er seinem Mitbewohner mit einem Messer Verletzungen zugefügt habe, weshalb er aus dem Quartier weggewiesen werde und ihm ab 08.06.2016 in einer anderen Unterkunft Grundversorgung gewährt werde.

5. Am 09.09.2016 langte die Vollmachtserteilung (ohne Zustellvollmacht) bzgl. des nunmehrigen Vertreters des BF beim BFA ein.

6. Am 16.11.2016 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Eingangs der Einvernahme legte der BF eine Anmeldebestätigung des XXXX vom 10.11.2016 vor, wonach sich der BF zu einer Taufvorbereitung angemeldet habe. Der BF besuche mit großem Interesse die persische Bibelgruppe und nehme in Kürze an der mehrere Monate dauernden Taufvorbereitung teil. Seine innere Hingabe an den christlichen Glauben zeige er im Rahmen der Bibelgruppe durch große Aufmerksamkeit, aktive Mitarbeit und tiefes Gebet.

Ferner legte der BF eine Diagnose des AKH der XXXX vom 05.07.2016 vor, wonach er aufgrund eines Sturzes vom Pferd an einer Sehstörung ohne unfallchirurgische Diagnose leide.

Der BF führte weiter aus, er sei gesund und gebe es keinen Grund für eine dauerhafte ärztliche Behandlungsnotwendigkeit.

Zu seiner Erstbefragung erklärte der BF, er habe den Dolmetscher nicht gut verstanden und sei ihm die Niederschrift auch nicht rückübersetzt worden und wisse er nicht, ob alles richtig protokolliert worden sei.

Zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, im Iran einige Zeit kein Glaubensbekenntnis gehabt zu haben. Als er mit dem Studium angefangen habe, sei er mit seinen Studienkollegen namens XXXX derselben Meinung gewesen. Diese hätten ihn zu einem Treffen eingeladen und seien sie nach der Uni nach XXXX gefahren und habe er unterwegs erfahren, dass sie zu einer Hauskirche fahren. Der Hausbesitzer habe XXXX geheißen und ein weiterer XXXX ; er habe es so verstanden, dass es sich bei XXXX um einen Priester gehandelt habe; dieser habe im Speisesaal Bibeln verteilt und hätten sie ca. eine Stunde in der Bibel gelesen und auch gebetet. Währenddessen habe es heftig an die Türe geklopft und habe XXXX gesagt, sie sollen so schnell als möglich verschwinden. Er habe entkommen können und sei mit einem Auto nach XXXX gefahren, wo er sich zu seinem Freund XXXX begeben habe, von wo aus er seine Mutter angerufen habe. Nach drei Tagen habe er seinen Freund ersucht, auf die Uni zu gehen und sich nach seinem Freund zu erkundigen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Mutter von XXXX ihm mitgeteilt habe, dass sich dieser mit vier weiteren Personen in einem Haus getroffen habe und alle festgenommen worden seien.

Nach zwei- bis dreiwöchigem Aufenthalt bei seinem Freund habe er wieder seine Mutter angerufen und dieser von den Festnahmen der Freunde erzählt, und um finanzielle Unterstützung zur Ausreise aus dem Iran ersucht. XXXX habe das Geld für ihn geholt und sei er dann in die Türkei ausgereist. Der Vorfall in der Hauskirche habe sich zwischen dem 12. und 17.10.2015 ereignet. Er wisse auch nicht, wer an die Tür geklopft habe und habe er niemanden gesehen. Was mit den anderen Personen passiert sei, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, Moslem zu sein, erklärte der BF, er habe dies nur angegeben, er interessiere sich jedoch nicht dafür. Er wolle sich vom Islam trennen, da Frauen keine Rechte hätten, ein Mann könne bis zu vier Frauen heiraten und würden Frauen gezwungen werden, ein Kopftuch zu tragen. Auch sei er zweimal bei Kontrollen festgenommen worden, weil er mit seiner Freundin unterwegs gewesen sei. Auch würden die Eltern von Betroffenen zu Sittenwächtern eingeladen und könnten Studenten auch auf der Uni nicht anziehen, was sie wollen. Er sei in einer streng gläubigen Familie aufgewachsen und habe er sich erst auf der Uni vom Islam trennen können.

Man habe ihn nach dem Treffen nicht mehr gesucht, da er nicht mehr lange im Iran gewesen sei. Er sei ca. vier Wochen bei einem Freund versteckt gewesen, habe das Haus nicht verlassen und habe er nur mit seiner Mutter telefoniert.

Zwei bis drei Wochen, nachdem er in Österreich angekommen sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass die Bassijis zweimal in seinem Elternhaus nach ihm gesucht hätten.

Seit seiner Kindheit habe er kein Interesse am Islam und sei er nicht beten gegangen, er habe keine Moschee besucht und habe er auch nicht gefastet. Mit den Eltern habe er Schwierigkeiten gehabt, weil er nicht wie seine anderen Geschwister gewesen sei.

Er habe nicht gottlos sein wollen und habe er sich anhand der Festlichkeiten und Feiern der Christen auf Facebook informiert, sodass er sich innerlich wie ein Christ fühle.

Er lese die Bibel, besuche die Kirche und bereite er sich auf die Taufe vor. Er beschäftige sich mit dem Christentum, seit er in Österreich sei; auch damals habe er Interesse gehabt, doch sei es hier so richtig von Herzen. Die Bibel gliedere sich in einen alten und einen neuen Teil, in dem hauptsächlich von Jesus Christus die Rede sei. Am 24.12. sei die Geburt von Jesus Christus und würden einige am 24.12. und andere am 25.12. feiern. Gefragt, was Ostern bedeute, erklärte der BF, er erinnere sich nicht. Der BF benannte 7 der 12 Apostel. Gefragt, ob er einige heilige Sakramente kenne, gab der BF an, die Frage sei ihm nicht klar und wisse er nur von der Taufe und der Firmung. Er stehe mit seiner Mutter, die sich um ihn sorge, in Kontakt und gehe es seinen Angehörigen gut. Die Leute hätten seine Mutter nach seinem Aufenthalt gefragt; warum sie nach dem BF gesucht hätten, habe seine Mutter nicht gewusst. Seine Familie habe aufgrund seiner religiösen Sichtweise bislang keine Probleme gehabt.

Nach einem Reisepass oder Personalausweis gefragt, gab der BF an, seine Dokumente seien auf dem Weg nach Österreich. Wenn der Vorfall in der Hauskirche nicht passiert wäre, hätte er sich weiter mit seinen Freunden getroffen und wäre heimlich Christ geworden. Dies sei seine persönliche Entscheidung gewesen. Obwohl er über die Konsequenzen Bescheid gewusst habe, habe er es trotzdem gemacht.

Unterwegs sei er von der Polizei angehalten und geschlagen worden; in Österreich sei ihm Freundlichkeit zuteil geworden und wolle er hier bleiben.

Gefragt, ob er von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte dies der BF und erklärte, von staatlicher Seite im Iran nichts zu befürchten gehabt zu haben.

Über weiteres Befragen erklärte der BF jedoch, wenn er erwischt werde, werde er festgenommen werden. Er könne sich jedoch nicht erklären, warum diese Leute zur Hauskirche gekommen seien; die Sicherheitsbehörde wisse jedoch, dass es so etwas gebe.

Seien Eltern seien gegen seine Hinwendung zum Christentum und spreche lediglich seine Mutter mit ihm. Im Rückkehrfall werde er sicher festgenommen werden und bestehe die Gefahr, hingerichtet zu werden.

7. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 legte der BF eine Universitätsbestätigung in Kopie vor.

8. Am 31.01.2017 langte beim BFA eine Berichterstattung der LPD XXXX vom 31.01.2017 ein, wonach die Einlieferung des BF in die JA XXXX angeordnet worden sei, da dieser des versuchten Mordes beschuldigt werde.

9. Mit Beschluss des LG XXXX wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

10. Mit Schriftsatz des BFA vom 03.02.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gem. § 13 Abs. 2 AsylG wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.)

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreiserentscheidung (Spruchpunkt IV.) bestehe.

Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VI).

Das BFA stellte fest, dass im Falle des BF keine Verfolgung im Sinne der GFK existent sei, da die seitens des BF angegebenen Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig seien und könne nicht festgestellt werden, dass der BF zum christlichen Glauben konvertiert sei, weshalb von einer Scheinkonversion auszugehen sei.

Auch sei keine Rückkehrgefährdung des BF existent und bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF.

Die Identität des BF stehe aufgrund des seitens des BF vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises fest.

Ferner wurde festgestellt, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt wegen des Verdachtes des Mordes nach §§ 15 und 75 StGB in der JA XXXX in Untersuchungshaft befinde.

Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die seitens des BF dargelegten Ausreisegründe bzw. Gründe für die Asylantragstellung unglaubwürdig seien.

Den Schilderungen des BF mangle es an Details, Substanz und Umfang.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Zu Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und die Gründe ausgeführt, aus welchen Gründen der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) wurde und gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG festgestellt wurde, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VI).

12. Mit Verfahrensanordnung vom 06.03.2017 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG durch das BFA ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.03.2017 durch die Caritas XXXX innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

In einem wurde mit näherer Begründung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Hinsichtlich der Rückkehrgefährdung des BF wurde auch auf die Gefahr einer Doppelbestrafung und erneut auf die Konversion des BF verwiesen, weshalb auch Spruchpunkt II. anders ausfallen hätte müssen. Die Behörde habe selbst festgehalten, dass nicht festgestellt werden könne, welcher Konfession der BF angehöre, womit sie auch nicht ausschließe, dass der BF Christ sei.

Die Tatsache, dass der BF wegen versuchten Mordes in Untersuchungshaft sei, schließe nicht aus, dass sich der BF aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe und erkenne man bei einem Blick in die Geschichtsbücher und Zeitungen, dass Christen wie auch Angehörige anderer Religionen täglich Grausamkeiten, Verbrechen und Gewalttaten verüben, ohne dass diesen die christliche Überzeugung abgesprochen werde; diese Argumentation der Behörde sei nicht nachvollziehbar, auch, wenn dieser zuzustimmen sei, dass das Begehen von Gewalttaten nicht tolerierbar sei.

14. Gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am 22.03.2017 in der hg. Gerichtsabteilung ein.

15. Am 24.03.2017 langte hg. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX wegen versuchten Mordes (§§ 15, 75 StGB) vom 20.03.2017 den BF betreffend ein.

16. Mit hg. Beschluss vom 28.03.2017 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

17. Am 11.04.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und das BFA geladen wurden.

18. Mit hg. Erkenntnis vom 23.05.2017 GZ XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erging in einem der Beschluss, dass das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II., III., IV., und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren des Beschwerdeführers ausgesetzt wird.

Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen und zu seiner Konversion wurden seitens des erkennenden Gerichts als unglaubwürdig qualifiziert und wird auf die diesbezügliche Begründung verwiesen.

Mit Zustellung an den BF am 24.05.2017 erwuchs das betreffende Erkenntnis in Rechtskraft.

19. Am 30.05.2017 erfolgte die strafgerichtliche Hauptverhandlung beim LG XXXX im Zuge derer das mutmaßliche Opfer des Übergriffes des BF erklärte, es sei ihm nicht bekannt, ob die Behörden im Iran Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Vorfall haben.

Im Zuge eines routinemäßig durchgeführten Personenfeststellungsverfahres forderte Interpol Teheran eine Auskunft zum Strafverfahren des BF an.

20. Mit Urteil des LG XXXX vom 30.05.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes (§§ 15, 75 StGB) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des OLG XXXX vom 18.10.2017 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben.

21. Mit Mitteilung der Konsularabteilung der Islamischen Republik Iran vom 30.08.2018 wurde der Richterin am LG XXXX der Wunsch des BF, wonach er freikommen und in den Iran zurückgeschickt werden wolle, zur Kenntnis gebracht.

Am 23.11.2017 langte hg. die übersetzte Version eines Schriftsatzes des BF an die iranische Botschaft ein, wonach er zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und er für immer in den Iran zurückkehren und dort die Resthaft verbüßen wolle.

22. Mit hg. Schriftsatz wurde der BF aufgefordert, anzugeben, ob er ein solches Schreiben tatsächlich an die iranische Botschaft gerichtet habe und bejahendenfalls, ob er die Beschwerde im Asylverfahren im Lichte seines Wunsches nach Rückkehr in den Iran zurückziehen wolle.

23. Am 17.01.2018 erfolgte über hg. Ersuchen seitens des BFA die Übermittlung des do. Protokolls vom 04.01.2018, demzufolge der BF erklärte, im Iran weder gesucht zu werden noch, nach Erörterung des § 51 Abs. 1 FPG, im Iran strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden, weshalb er keinen Antrag nach § 51 FPG stelle und betonte der BF erneut, so rasch als möglich in den Iran zurückkehren zu wollen.

24. Mit hg. Schriftsatz vom 29.03.2018 erfolgte eine Aussendung der Länderfeststellungen zum Parteiengehör. In einem wurde der BF aufgefordert, allfällige Änderungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bzw. seines Privat- und Familienlebens in Österreich bekanntzugeben, woraufhin der BF mit Schreiben vom 13.04.2018 erklärte, dass weder zu seinem Gesundheitszustand noch zu seinem Privat- und Familienleben eine Änderung eingetreten sei, doch spreche er bereits etwas deutsch und stehe er mit seiner Familie im Iran in Kontakt.

25. Mit hg. Schriftsatz vom 12.10.2018 wurde eine aktualisierte Version der länderkundlichen Feststellungen zum Iran (Länderinformationsblatt vom 03.07.2018) sowie Feststellungen zur Thematik Doppelbestrafung im Iran an den BF übermittelt und dem BF erneut Fragen zu einer allfälligen Änderung seines Gesundheitszustandes sowie seines Privat- und Familienlebens in Österreich gestellt. Der BF gab diesbezüglich weder binnen der dazu eingeräumten zweiwöchigen Frist noch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme ab.

26. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

27. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2017 sowie durch die im Beschwerdeverfahren eingegangenen Mitteilungen und Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger des Iran ist, steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu.

Mit hg. Erkenntnis vom 23.05.2017, GZ L506 XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtkraft.

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, gesund und arbeitsfähig und verfügt über seine Eltern und drei Geschwister im Iran, zu denen er in telefonischem Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Mordes nach §§ 15 und 75 StGB mit 18.10.2017 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise Student und wurde sein Unterhalt von seinen Eltern, bei denen er auch gelebt hat, bestritten.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein und lebte nach seiner Ankunft in Österreich von der staatlichen Grundversorgung. Die mit 31.01.2017 gegen den BF verhängte Untersuchungshaft ging mit dessen Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe in eine Strafhaft über, in welcher sich der Beschwerdeführer bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt befindet.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.

Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Deutschprüfung absolviert und spricht etwas deutsch.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran festzustellen ist.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).

Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018).

Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).

Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind

Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a).

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vgl. GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am 26. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom 29. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).

Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vgl. AA 2.3.2018).

Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am 16. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte in Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher noch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt war die Publikation der Bürgerrechtscharta im Dezember 2016. Die rechtlich nicht bindende Charta beschreibt in 120 Artikeln die Freiheiten, die ein iranischer Bürger haben sollte (ÖB Teheran 9.2017).

Die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass sich die USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran zurückziehen werde, stieß international auf Kritik. Zudem will Trump die in der Folge des Wiener Abkommens von Juli 2015 ausgesetzten Finanz- und Handelssanktionen wiedereinsetzen (Kurier 9.5.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 20.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 21.3.2018

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Kurier (9.5.2018): Trump kündigt Iran-Abkommen: So reagiert die Weltgemeinschaft,

https://kurier.at/politik/ausland/trump-kuendigt-iran-abkommen-so-reagiert-die-weltgemeinschaft/400033003, Zugriff 25.6.2018

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a):

Geschichte und Staat Iran,

https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 25.4.2018

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ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht

Sicherheitslage

Auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land. Sie haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 20.6.2018).

In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 ist es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte forderten (AA 20.6.2018b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vgl. BMeiA 20.6.2018).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am

6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben (AA 20.6.2018b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (20.6.2018b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 20.6.2018

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BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 20.6.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.6.2018): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 20.6.2018

Verbotene Organisation

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände (vgl. Art.279 bis 288 IStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 2.3.2018).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komalah-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 2.3.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv. Dies sind politische Gruppierungen, aber vor allem PJAK und Komala erscheinen momentan weniger aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Im FFM-Bericht des Danish Immigration Service erklärt eine Quelle, dass sie noch nie davon gehört hätte, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. das Verteilen von Flyern angeklagt wurde. Andererseits ist es aber laut einer anderen Quelle schon möglich, dass man inhaftiert wird, wenn man mit politischem Material, oder beim Aufmalen von politischen Slogans an eine Wand erwischt wird. Es kommt darauf an, welche Art von Aktivität die Personen setzen. Andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran

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DIS/DRC - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 15.6.2018

Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq - MEK, MKO; People's Mojahedin Organisation of Iran - PMOI; National Council of Resistance of Iran - NCRI)

Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, "iranische Volksmudschahedin") gilt in Iran als Terror-Organisation, die für die Ermordung von 17.000 IranerInnen verantwortlich gemacht wird (ÖB Teheran 9.2017). Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in Teheran macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich. Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak (Global Security o.D., vgl. ACCORD 7.2015). Experten sind sich einig, dass die Volksmudschaheddin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016). In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab der Oberste Führer Khamenei den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK und erkannte somit das Ausmaß des Einflusses dieser Gruppierung an (Iran Focus 18.1.2018, vgl. Arab News 22.1.2018). Weiters kritisierte Präsident Rohani den französischen Präsidenten Macron, dass eine terroristische Gruppierung, die gegen das iranische Volk arbeitet und zu Gewalt aufruft, in Frankreich eine Basis hat [der von Maryam Rajavi geführte Nationale Widerstandsrat hat seinen Sitz in Frankreich] (Iran Focus 18.1.2018)

Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin im Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad bei der US-Invasion im Irak erfolgte durch die Amerikaner. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in Teheran betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden. Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen. Diese Behauptung wird von AkademikerInnen und anderen Iran-ExpertInnen bestritten. Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Guardian 21.9.2012, vgl. ACCORD 9.2013). Die Streichung der MEK von der Liste terroristischer Organisation durch die EU und die Vereinigten Staaten 2012 wurde von iranischer Seite scharf verurteilt. Verbindungen zur MEK gelten als moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 9.2017).

Die MEK konzentriert sich auf das Beeinflussen der öffentlichen Meinung und auf das Sammeln von Informationen zur Situation im Land. Iran führt eine Liste mit ca. 100 MEK-Unterstützern (hauptsächlich Anführern), die nicht nach Iran zurückkehren können, da sich das Interesse der Behörden auf sie richten würde. In Bezug auf die Unterstützung der iranischen Bevölkerung für die MEK gibt es widersprüchliche Informationen. Einerseits gibt es Informationen, die besagen, dass die MEK die größte militante iranische Oppositionsgruppe sei, mit dem Ziel die Islamische Republik zu stürzen, und die iranische Regierung und der Sicherheitsapparat die MEK als die am meisten ernstzunehmende regimekritische Organisation betrachten. Andererseits gibt es Berichte, die der MEK wenig bis gar keine Unterstützung der Bevölkerung zusprechen. Die MEK hat keine große Basis in Iran und auch die Untergrundbewegung ist klein. Nur einige MEK-Aktivisten sind in Iran aufhältig (ACCORD 7.2015).

Quellen:

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ACCORD (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 20.6.2018

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ACCORD (9.2013): Iran COI compilation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1384784380_accord-iran-coi-compilation-september-2013-corrected-2013-11-18.pdf, Zugriff 20.6.2018

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Arab News (22.1.2018): Iranian people are ready to usher in a 'new day', http://www.arabnews.com/node/1274381, Zugriff 26.6.2018

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DW - Deutsche Wlle (28.3.2016): Iranische Volksmudschahedin in Albanien,

http://www.dw.com/de/iranische-volksmudschahedin-in-albanien/a-19132961, Zugriff 20.6.2018

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Global Security (o.D.): Mujahedin-e Khalq Organization (MEK or MKO), http://www.globalsecurity.org/military/world/para/mek.htm, Zugriff 20.6.2018

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The Guardian (21.9.2012): Q&A: what is the MEK and why did the US call it a terrorist organisation?

http://www.theguardian.com/politics/2012/sep/21/qanda-mek-us-terrorist-organisation, Zugriff 20.6.2018

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Iran Focus (18.1.2018): Iran Regime's Weakness and Its Fear From Pmoi/Mek Exposed During the Uprising, https://www.iranfocus.com/en/index.php?option=com_content&view=article&id=32380:iran-regime-s-weakness-and-its-fear-from-pmoi-mek-exposed-during-the-uprising&catid=4:iran-general&Itemid=109, Zugriff 26.6.2018

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ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht

PJAK - Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans)

Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität, und man wollte die "Arianisierung" der Kurden durch die Zentralregierung verhindern. 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Eben dort hat auch die PKK ihre Basen und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK. Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Die PJAK ist die einzige kurdische Partei, die noch immer aktiv für ihre Ziele - z. B. Selbstbestimmung - in Iran kämpft. Angaben über die Stärke der PJAK-Kämpfer sind schwierig. Schätzungen liegen bei ca. 3.000 Kämpfern. Es gi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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