Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2169199-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2018, Zl. IFA: XXXX VZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2018, Zl. IFA: römisch 40 VZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und Moslem. Vor ca. 20 Tagen habe er den Irak legal verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er bei einer Bank als "Leibwächter" gearbeitet habe. Bei einem Überfall seien sie mit Waffen bedroht worden. Außerdem seien sie mit dem Tod bedroht worden, wenn sie zur Polizei gehen und aussagen würden. Die Polizei in Bagdad habe den Überfall auch aufgenommen. Er habe Angst, von den Leuten umgebracht zu werden.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er schiitischer Moslem und Araber sei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Mit diesen habe er bis zu deren Tod gemeinsam gewohnt. Danach habe er alleine in Bagdad gelebt. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Sein Bruder und seine Schwester würden noch in Bagdad leben. Er habe Kontakt zu ihnen und es gehe ihnen gut. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. 1986 sei er zur Armee gegangen und bis 1999 Soldat gewesen. Er habe im Kuwait-Krieg und im Iran-Krieg gekämpft. Danach habe er in einem Restaurant gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er als Wachmann bei einer Bank begonnen. Er habe ca. 600 Dollar monatlich verdient und davon gut leben können. Am 03.08.2015 habe er den Irak legal verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es jeden Sonntag einen Geldtransport von der Zentralbank gegeben habe. Am 23.07.2014 seien dabei der Beschwerdeführer und der Bankmanager auf dem Weg zurück zur Firma überfallen worden. Es seien 400.000 Dollar und 6 Millionen Dinar und ihre Handys gestohlen worden. Auch das Auto sei ihnen weggenommen worden. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet und etwa eine Woche später sei sein Chef angerufen und bedroht worden. Es sei nur in der Firma angerufen worden. Die Drohung habe allen Angestellten gegolten. Im Juli 2015 seien sie noch ein paar Mal bei Geldtransporten verfolgt, aber auf Grund des Verkehrs nicht erwischt worden. Die Geldtransporte seien weiterhin sonntags durchgeführt worden.
Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2017, Zl. 15-1083235100-151120210/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäßMit Bescheid des BFA vom 10.08.2017, Zl. 15-1083235100-151120210/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA stellte in diesem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem sei. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Er sei gesund. Ein Großteil seiner Familie lebe nach wie vor im Irak. Er lebe von der Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und sei nicht Mitglied eines Vereins. Nicht festgestellt werden könne, dass er sein Heimatland a