Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
L516 2111488-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, 1061373809/150366652 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, 1061373809/150366652 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 14.04.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.04.2015 niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 22.07.2015 zugestellten Bescheid am 23.07.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
4. Mit Schriftsätzen vom 12.05.2017, 31.01.2018 und 13.02.2018 legte der Beschwerdeführer Dokumente zur Bescheinigung seiner Integration in Österreich vor.
5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer namentlich benannten Person als Zeugin.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 18.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Vertreter entsandte. Im Zuge der Verhandlung wurde die beantragte Zeugin befragt.
7. Die in der Verhandlung befragte Zeugin ergänzte mit Schriftsätzen vom 02.05.2018 und 17.09.2018 ihre bisherigen Angaben zum Beschwerdeführer und übermittelte für jenen weitere Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Auf den in der Verhandlung vorgelegten Kopien von pakistanischen Zeugnissen wird der Name des Beschwerdeführers mit XXXX und der Name seines Vaters mit XXXX angegeben. Seine Identität steht nicht fest.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Auf den in der Verhandlung vorgelegten Kopien von pakistanischen Zeugnissen wird der Name des Beschwerdeführers mit römisch 40 und der Name seines Vaters mit römisch 40 angegeben. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste im April 2015 in Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er kann sich sehr verständlich in deutscher Sprache verständigen, hat auch die Sprachprüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 im Jänner 208 bestanden und besucht gegenwärtig eine XXXX . Der Beschwerdeführer ist in seiner Wohnsitzgemeinde integriert, betätigt sich in einem örtlichen Sportverein und in der Pfarrgemeinde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.1.2. Der Beschwerdeführer reiste im April 2015 in Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er kann sich sehr verständlich in deutscher Sprache verständigen, hat auch die Sprachprüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 im Jänner 208 bestanden und besucht gegenwärtig eine römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in seiner Wohnsitzgemeinde integriert, betätigt sich in einem örtlichen Sportverein und in der Pfarrgemeinde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Kurram Agency und hat seine Heimat vorverfolgt verlassen. Dem Beschwerdeführer wird von einer wohlhabenden und einflussreichen paschtunischen Familie unterstellt, gegen die Wertvorstellungen und Verhaltensregeln der Paschtunen, den Kodizes des Pashtunwali, verstoßen zu haben und Schande über jene Familie gebracht zu haben. Jene Familie trachtet deshalb nach den Wertvorstellungen ihres Verhaltenskodex, den Beschwerdeführer zu töten. Zum Entscheidungszeitpunkt kann es deshalb im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 in der Kurram Agency und hat seine Heimat vorverfolgt verlassen. Dem Beschwerdeführer wird von einer wohlhabenden und einflussreichen paschtunischen Familie unterstellt, gegen die Wertvorstellungen und Verhaltensregeln der Paschtunen, den Kodizes des Pashtunwali, verstoßen zu haben und Schande über jene Familie gebracht zu haben. Jene Familie trachtet deshalb nach den Wertvorstellungen ihres Verhaltenskodex, den Beschwerdeführer zu töten. Zum Entscheidungszeitpunkt kann es deshalb im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.
1.4. Zur Situation in Pakistan
Kodizes des Pashtunwali (Auszug)
Ghairat (Würde)
Ghairat bedeutet, dass Paschtunen ihre Würde und Ehre wahren müssen. Die Ehre spielt in der Paschtunen-Gesellschaft eine wichtige Rolle und bei vielen anderen Lebensregeln geht es darum, die eigene Ehre und den Stolz zu verteidigen. Hierfür muss der Paschtune sich selbst und andere respektieren, insbesondere Personen, die er nicht kennt. Der Respekt beginnt zuhause unter den Mitgliedern der Familie und den Verwandten. Ghairat gehört zu Namoos (die Keuschheit der Frauen beschützen) und es heißt, dass derjenige, der kein Ghairat hat, sein Namoos nicht wahren kann. Es ist eine Beleidigung, jemanden Begairat (würdelos) zu nennen und niemand würde es wagen, jemanden so zu nennen. Wenn beispielsweise auf eine Paschtunin Toor (Frauen, die einer illegalen sexuellen Beziehung schuldig sind) zutrifft, ist es eine Sache von Ghairat die beschuldigte Frau und ihren Partner zu erschießen.
Badal (Vergeltung)
Badal, bedeutet in Pashto Vergeltung und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen. Wer eine Straftat begeht, muss Badal bezahlen. Badal kann von der Jirga auferlegt oder vom Maraka, dem Geschädigten, oder einem Mitglied seiner Familie eingefordert werden. Dies gilt für Ungerechtigkeiten, die in der Gegenwart und in der Vergangenheit begangen wurden. Wenn der Übeltäter, seine Familienmitglieder oder Verwandten noch leben, wird Rache geübt oder Badal verlangt. Ein Sprichwort der Paschtunen lautet: der Paschtune, der nach 100 Jahren Vergeltung übte sagte:
"Ich habe mich zu früh gerächt." Das führt dann zu einer Blutfehde, die sich über Generationen hinziehen, ganze Stämme mitreißen und hunderte von Leben kosten kann. Dies kann jedoch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden.
(Quelle: Dossier der Staatendokumentation AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016, 34, 36 f)
Allgemeine Informationen zu Stammeskonflikten, Blutrache, Familienfehden und Landkonflikten in Khyber Pakhtunkhwa
Konflikte um Privateigentum, Frauen und Körperverletzung unter Paschtunen führen oft zu Blutfehden zwischen Familien und ganzen Clans. Das Paschtunwali, der ungeschriebene Verhaltenskodex der Paschtunen in den pakistanischen Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie den paschtunischen Gebieten Afghanistans, basiert auf den Grundsätzen von Gleichheit und Vergeltung. Jeder Verstoß gegen den Kodex kann schwerwiegende Folgen haben, wie z.B. das Abbrennen des Hauses, Vertreibung aus der Region, usw. Die Blutrache ist ein Phänomen das eng mit dem paschtunischen Konzept der Ehre, das auch im Paschtunwali verankert ist, verbunden. Morde können im Zusammenhang mit Konflikten jederlei Art in Blutrache enden. Dabei sind Konflikte um Land und Wasser sehr häufig Grund von Blutfehen, gefolgt von Familienkonflikten.
Eine Vielzahl von Grundstücksstreitigkeiten, Eigentumskonflikten und Landkonflikten enden in Blutrache. Dabei gibt es auch stammesrechtliche Schlichtungsversuche durch Jirgen und Ältesten-Räte, die manchmal erfolgreich Blutfehen beilegen. Das soziale Gefüge der Paschtunen verändert sich auch und passt sich neuen Gegebenheiten an. So ist das Paschtunwali, laut einem Experten, kein statischer Prinzipienkanon, sondern lebendig; es entwickelt sich dynamisch. Jahrelang anhaltende und verheerende Kriege haben dabei die Autorität der Stammesältesten teilweise durch jüngere militärischer Führer ersetzt. Ihre oft gewaltsame Selbstbehauptung gegenüber traditionellen Sitten, sowie ihre Missachtung der traditionellen Autorität der Ältesten, haben "neue Werte" geschaffen, die zu den traditionellen Werten oft im Widerspruch stehen und Gewalttaten und Misshandlungen rechtfertigen.
Laut dem Bericht zu Blutfehden, paschtunischem Gewohnheitsrecht und traditioneller Konfliktresolution, der 2011 vom norwegischen COI-Unit LandInfo erstellt worden ist, ist die Blutrache primär ein paschtunisches Phänomen, welches eng mit dem Konzept der Ehre verbunden ist. Das Versäumnis Vergeltung zu leisten wird als Zeichen moralischer Schwäche verstanden und kann dazu führen, dass ganze Verwandtschaftsgruppen als charakterlos gesehen werden. Wenn z.B. ein Mord den Behörden gemeldet wird, oder eine finanzielle Entschädigung mit der Familie des Täters ausgehandelt wird, kann das als Schwäche interpretiert werden und als Zeichen, dass die Gruppe [Anm.: Familie, Clan, etc.] nicht stark genug ist, ihre Ehre zu verteidigen. Ein Rechtsspruch, der im staatlichen Justizsystem bzgl. eines bestimmten Falles gefällt wurde, schließt nicht aus, dass in dem Fall trotzdem gewaltsam Vergeltung gesucht wird. Es kann weiterhin erwartet werden, dass die Familie des Opfers den Mörder, wenn er entlassen wird, umbringt (es sei denn es kommt zu einer Übereinkunft, in der die Fehde beigelegt wird). Die Gemeinde vor Ort würde einen Blutmord nicht als Straftat ansehen, sonder als durch die Tradition legitimiert.
Morde gehen oft auf bestehende Konflikte zurück. Prinzipiell, können Morde im Zusammenhang mit jederlei Konflikten in Blutrache enden. Jedoch kommen Blutfehden, laut LandInfo, öfter im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Konflikten vor als mit anderen. Wenn es beispielsweise in einer bestimmten Gegend zahlreiche Landkonflikte gibt, kommt es auch dementsprechend öfter zu Blutfehden, die auf Landkonflikte zurückzuführen sind. Laut Konfliktanalysen, die von der "Cooperation for Peace and Unity" (CPAU) in fünf verschiedenen Provinzen in Afghanistan durchgeführt wurden, waren Konflikte um Land und Wasser am häufigsten; Familienkonflikte (Ehe/Scheidung, häusliche Gewalt) folgten an zweiter Stelle. Laut Thomas Barfield [Anm. der Staatendokumentation: ein Afghanistan Experte der Boston University], muss die Blutrache normalerweise den Mörder bzw. Täter selbst treffen. Jedoch können unter bestimmten Umständen auch sein Bruder bzw. andere männliche Verwandte als Ersatz ins Visier genommen werden. Rache kann nicht gegen Frauen oder Kinder ausgeübt werden. Die Person, die die Rache ausübt, sollte ein enger männlicher Verwandte des Opfers sein. In Ausnahmefälle können auch angeheuerte Mörder die Rache ausführen. Im Idealfall sollte der Mord "von Mann zu Mann", und "Angesicht zu Angesicht" ausgeführt werden. Jedoch sind Überfälle aus dem Hinterhalt auch zulässig. Blutfehden können lang Zeit ruhen, bis die Familie des Opfers in der Lage ist die Rache auszuüben. Junge Söhne können die Verantwortung übertragen bekommen, ihren ermordeten Vater zu rächen wenn sie das Erwachsenenalter erreichen. Rache kann nach Monaten, Jahren, in manchen Fällen sogar erst nach Generationen ausgeübt werden. Laut Bericht verfügt LandInfo über keine Informationen, die darauf hindeuten würden, dass "präventive Rache" verbreitet wäre (z.B. dass die männlichen Verwandten eines Opfers auch ermordet würden, um so zu verhindern dass die Familie den ersten Mord rächen könnte). Solche Szenarien sind laut LandInfo unwahrscheinlich, da sie das Paschtunwali verletzen würden und von örtlichen Gemeinden gegebenenfalls als inakzeptabel betrachtet würden.
Staatliche Maßnahmen zum Schutz
Korruption ist in allem Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Obwohl sich Pakistan in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht bekennt, fällt es dem Staat angesichts schwach ausgebildeter rechtsstaatlicher Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatliche Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen. Es hängt somit im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob "der Staat" der Verpflichtung zum Schutz seiner Bürger nachkommen kann. Eine Kultur der Straflosigkeit sowohl auf offizieller als auch auf inoffizieller Ebene wird beklagt. Gesetzeshüter handelten oft ungestraft und würden für Menschenrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
(Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung 19.01.2018, PAKISTAN, Stammeskonflikte, Blutrache und Landkonflikte unter Paschtunen in Khyber Pakhtunkhwa; Durchsetzung staatlicher Schutzpflichten)
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung, doch die Regierung beschränkt diese Rechte. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der [ehem.] FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene gegen die ein Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 20.4.2018).
Die Bewegungsfreiheit in Pakistan wurde in den Jahren 2016 und 2017 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie militärische Operationen und Naturkatastrophen eingeschränkt. Auch blieben Reisebewegungen von Frauen, Transgenderpersonen und bestimmten religiösen Minderheiten im Laufe des Jahres gefährlich. Der Zugang zu Gebieten in den [ehem.] FATA, wo die Armee Operationen gegen Aufständische durchführte, war eingeschränkt (HRCP 4.2018; vgl. HRCP 5.2017).Die Bewegungsfreiheit in Pakistan wurde in den Jahren 2016 und 2017 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie militärische Operationen und Naturkatastrophen eingeschränkt. Auch blieben Reisebewegungen von Frauen, Transgenderpersonen und bestimmten religiösen Minderheiten im Laufe des Jahres gefährlich. Der Zugang zu Gebieten in den [ehem.] FATA, wo die Armee Operationen gegen Aufständische durchführte, war eingeschränkt (HRCP 4.2018; vergleiche HRCP 5.2017).
In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 20.10.2017).
In Anbetracht der tief in der Gesellschaft verwurzelten Aversion gegen die religiöse Minderheit der Ahmadis sei es unmöglich, dass diese einer Verfolgung durch einen Wohnortwechsel innerhalb Pakistans entkommen würden (ÖB 10.2017). Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen (AA 20.10.2017).
Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile. Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara stammen ursprünglich aus Afghanistan und leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan. Hazaras würden durch ihr Aussehen und ihre Sprache überall in Pakistan auffallen. Zwar gibt es nördlich von Islamabad eine weitere Ansiedlung von Hazara (ca. drei Millionen), diese sind aber Sunniten und mit den aus Afghanistan stammenden Hazara nicht verwandt. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 20.10.2017).
Auszuschließen ist eine innerstaatliche Fluchtalternative für Personen, die von nicht-staatlichen Akteuren (vor allem terroristischen Gruppierungen) verfolgt werden und bei einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Blasphemiegesetze. Letzteres kann analog auch auf andere ähnliche Sachverhalte und Verfolgungsgründe wie z.B. sexuelle Orientierung angewandt werden (ÖB 10.2017). Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).
Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen innerstaatliche Fluchtalternativen in humanitären Notfällen und im Falle von Kampfhandlungen (neben den vergleichsweise sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, Khyber Pakhtunkhwa, und New Durrani, ehem. FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in Bezug auf IDPs Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisationen zufolge als besorgniserregend dar (ÖB 10.2017).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 20.10.2017). Grundsätzlich ist eine Einzelfallprüfung für die Feststellung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative notwendig (ÖB 10.2017).
(Quelle: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 15.11.2018)
2. Beweiswürdigung:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Die Feststellungen zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente im Original konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).2.1. Die Feststellungen zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente im Original konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).
2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Schulbesuch sowie zur strafrechtlichen Unbescholtenheit (oben II.1.2.) beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, den in der Verhandlung im Original vorgelegten Urkunden und der im Laufe der Verhandlung in deutscher Sprache geführten Unterhaltung (VHS S 6) sowie der Einsichtnahme in das für aktuelle Strafregister der Republik Österreich.2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Schulbesuch sowie zur strafrechtlichen Unbescholtenheit (oben römisch zwei.1.2.) beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, den in der Verhandlung im Original vorgelegten Urkunden und der im Laufe der Verhandlung in deutscher Sprache geführten Unterhaltung (VHS S 6) sowie der Einsichtnahme in das für aktuelle Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Die festgestellte bestehende Vorverfolgung und die weiterhin bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben II.1.3.), war aus den folgenden Gründen zu treffen: Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatdorf mit einem jungen Mann eng befreundet, welcher, obwohl bereits verheiratet, ein Verhältnis mit der Tochter einer wohlhabenden und einflussreichen paschtunischen Familie aus dem Dorf begann. Diese Beziehung wurde jener Familie bekannt und die Tochter flüchtete zunächst zu einer anderen Familie, um Schutz vor ihrer eigenen Familie zu suchen. Im Dorf verbreitete sich dazu das Gerücht, dass diese Flucht der Tochter mit dem Auto des Beschwerdeführers geschehen sei. Im Zuge von Vermittlungen zwischen den Familien wurde die Tochter wieder zu ihrer eigenen Familie zurückgebracht. In weiterer Folge wurde die Tochter von ihrem eigenen Bruder und der Freund des Beschwerdeführers vom Vater jenes Mädchens im Jahr 2014 erschossen. Die Familie des Mädchens beschuldigte darüber hinaus den Beschwerdeführer, jene unerlaubte Beziehung seines engen Freundes nicht verhindert zu haben und durch sein Verhalten daran beteiligt gewesen zu sein, dass über jene Familie Schande gebracht worden sei und nach dem Kodex des Pashtunwali zur Wiederherstellung der Familienehre die eigene Tochter habe erschossen werden müssen. Die Familie hat deshalb bereits versucht, den Beschwerdeführer umzubringen, weshalb dieser Pakistan verließ und zunächst in den Iran flüchtete, ehe er von dort schließlich nach Österreich gelangte. Das diesbezüglich erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Ereignissen ist - im hier dargestellten Umfang - nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung glaubhaft, zumal dieses auch von ihm im Verlauf des gesamten Verfahrens von Beginn an in seinem für den vorliegenden Fall relevanten Kernbereich als im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt wurde (vgl Aktenseiten des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 51 ff; Verhandlungsschrift (VHS) 18.04.2018, S 9 ff, OZ 19) und dieses auch mit der Berichtslage zum Ehrenkodex der Paschtunen, zu Blutfehden, paschtunischem Gewohnheitsrecht und traditioneller Konfliktresolution (s.o. II.1.4.2.) im Einklang steht. Der Beschwerdeführer schilderte jene Ereignisse im Laufe des gesamten Verfahrens im Wesentlichen widerspruchsfrei und übereinstimmend, jedoch nicht gleichlautend, sodass auch ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle hinsichtlich der Jahreszeit des Jahres 2014 zeitlich nicht exakt einordnen konnte, kommt vor diesem Hintergrund keine entscheidende Bedeutung bei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan die von ihm vorgebrachte Bedrohung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.2.3. Die festgestellte bestehende Vorverfolgung und die weiterhin bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben römisch zwei.1.3.), war aus den folgenden Gründen zu treffen: Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatdorf mit einem jungen Mann eng befreundet, welcher, obwohl bereits verheiratet, ein Verhältnis mit der Tochter einer wohlhabenden und einflussreichen paschtunischen Familie aus dem Dorf begann. Diese Beziehung wurde jener Familie bekannt und die Tochter flüchtete zunächst zu einer anderen Familie, um Schutz vor ihrer eigenen Familie zu suchen. Im Dorf verbreitete sich dazu das Gerücht, dass diese Flucht der Tochter mit dem Auto des Beschwerdeführers geschehen sei. Im Zuge von Vermittlungen zwischen den Familien wurde die Tochter wieder zu ihrer eigenen Familie zurückgebracht. In weiterer Folge wurde die Tochter von ihrem eigenen Bruder und der Freund des Beschwerdeführers vom Vater jenes Mädchens im Jahr 2014 erschossen. Die Familie des Mädchens beschuldigte darüber hinaus den Beschwerdeführer, jene unerlaubte Beziehung seines engen Freundes nicht verhindert zu haben und durch sein Verhalten daran beteiligt gewesen zu sein, dass über jene Familie Schande gebracht worden sei und nach dem Kodex des Pashtunwali zur Wiederherstellung der Familienehre die eigene Tochter habe erschossen werden müssen. Die Familie hat deshalb bereits versucht, den Beschwerdeführer umzubringen, weshalb dieser Pakistan verließ und zunächst in den Iran flüchtete, ehe er von dort schließlich nach Österreich gelangte. Das diesbezüglich erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Ereignissen ist - im hier dargestellten Umfang - nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung glaubhaft, zumal dieses auch von ihm im Verlauf des gesamten Verfahrens von Beginn an in seinem für den vorliegenden Fall relevanten Kernbereich als im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt wurde vergleiche Aktenseiten des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 51 ff; Verhandlungsschrift (VHS) 18.04.2018, S 9 ff, OZ 19) und dieses auch mit der Berichtslage zum Ehrenkodex der Paschtunen, zu Blutfehden, paschtunischem Gewohnheitsrecht und traditioneller Konfliktresolution (s.o. römisch zwei.1.4.2.) im Einklang steht. Der Beschwerdeführer schilderte jene Ereignisse im Laufe des gesamten Verfahrens im Wesentlichen widerspruchsfrei und übereinstimmend, jedoch nicht gleichlautend, sodass auch ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle hinsichtlich der Jahreszeit des Jahres 2014 zeitlich nicht exakt einordnen konnte, kommt vor diesem Hintergrund keine entscheidende Bedeutung bei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan die von ihm vorgebrachte Bedrohung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in Pakistan (oben II.1.4.) beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt des BFA vom November 2018 sowie auf dem zitierten Dossier und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Die herangezogenen Berichte stammen nicht nur von staatlichen sondern auch von nichtstaatlichen Einrichtungen und internationalen Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seri