Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
BBG §40Spruch
G309 2188265-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, 1.) vom 23.01.2018, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und 2.) vom 26.01.2018, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, 1.) vom 23.01.2018, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und 2.) vom 26.01.2018, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 21.12.2017 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018, wird aufgrund vorgelegter Befunde und persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018, wird aufgrund vorgelegter Befunde und persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäule, degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz bei chronischem Schmerz, dem Dermatom entsprechenden sensiblen Defiziten sowohl der oberen als auch der unteren Extremität, Zustand nach mehrfacher Operation der LWS sowie erfolgloser Infiltrationen im HWS Bereich mit entsprechenden radiologischen Befunden
02.01.03
50
2
Depression mittlerer Rahmensatz bei Zustand nach stationärer Behandlung sowie nach wie vor bestehenden Stimmungsschwankungen unter Medikation
03.06.01
30
3
Hörminderung Einstufung laut Tabelle
12.02.01
30
4
Schulter - Obere Extremitäten, degenerative Veränderung der Schultergelenke vorgegebener Rahmensatz bei entsprechenden radiologischen Befunden, freiem Bewegungsumfang rechts, Abduktion links 140°, belastunsabhängigem Schmerz sowie Zustand nach operativer Versorgung beidseits
02.06.02
20
5
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung oberer Rahmensatz bei geringer Ventilationseinschränkung und gutem Ansprechen auf Dauermedikation mit saisonaler Verschlechterung
06.06.01
20
6
arterielle Hypertonie vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Therapie
05.01.01
10
7
Tinnitus unterer Rahmensatz bei kompensiertem Zustand
12.02.02
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
GS 1 führt, GS 2 und GS 3 steigern bei zusätzlicher Belastung und gegenseitiger ungünstiger Wechselwirkung jeweils um eine Stufe, GS 4-GS 7 steigern bei geringer Funktionseinschränkung bzw gutem Ansprechen auf Medikation nicht weiter."
"Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
GS 1: die HWS Problematik wird zu GS 1 aus dem Vorgutachten hinzugefügt, es kommt jedoch bei bereits sehr hoher Voreinstufung zu keiner weiteren Steigerung, da keine motorischen Ausfälle vorliegen und keine Opiateinnahme erforderlich ist und ein gutes Ansprechen laut Befund auf Therapie besteht, GS 5 wird bei nunmehr bestehender Notwendigkeit einer Dauertherapie um eine Stufe erhöht, GS 7 wird neu eingestuft. Ad GS 4: zwischenzeitlich wurde eine Arthroskopie durchgeführt, es besteht noch eine leichte Einschränkung in der Abduktion, mit einer Besserung ist jedoch zu rechnen, daher kommt es zu keiner Veränderung des GdB."
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt festgehalten:
"Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die Mobilität ist nicht hochgradig eingeschränkt, kurze Wegstrecken können absolviert werden, Stiegen steigen ist möglich, der sichere Transport ist gegeben, es liegen keine Lähmungen vor, das Gangbild ist unauffällig, es besteht keine Atemnot, die Lunge klinisch unauffällig, der ATS spricht gut auf Inhalationsmedikation an."
3. Mit dem im Spruch unter 1.) angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten gestützt.
4. Mit dem im Spruch unter 2.) angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten gestützt.
5. Mit am 13.02.2018 datierten, bei der belangten Behörde am 19.02.2018 eingelangten, Schreiben erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, dass der Teilverlust seiner Finger an der linken Hand in keiner Weise berücksichtigt und das Hörvermögen unzureichend bewertet worden sei, eine chronische Lungenerkrankung vorliege, eine Mehraufwendung wegen Krankenpflegediät bestehe (Leberschaden, hoher Cholesterin-Tryglizerin Spiegel), eine Sehschwäche vorliege, entgegen dem Gutachten im Lendenwirbelbereich keine weitgehende Beschwerdefreiheit bestehe sowie bei der Halswirbelsäule Neuroforamenstenose C4/5 und C5 bis C6 beidseitig und Parästhesien rechts vorliegen. Abschließend ersucht der BF um nochmalige Überprüfung und Bewertung der vorhandenen Gesundheitsschäden.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend mit 06.03.2018 vorgelegt. Am 21.03.2018 wurde dem BVwG von der belangten Behörde der Bescheid vom 26.01.2018 nachgereicht.
7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Im eingeholten Gutachten vom 26.05.2018 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäule, degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz bei chronischem Schmerz, dem Dermatom entsprechenden sensiblen Defiziten sowohl der oberen als auch der unteren Extremität, Zustand nach mehrfacher Operation der LWS sowie erfolgloser Infiltrationen im HWS Bereich mit entsprechenden radiologischen Befunden
02.01.03
50
2
Depression mittlerer Rahmensatz bei Zustand nach stationärer Behandlung sowie nach wie vor bestehenden Stimmungsschwankungen unter Medikation
03.06.01
30
3
Hörminderung Einstufung laut Tabelle
12.02.01
30
4
Schulter - Obere Extremitäten, degenerative Veränderung der Schultergelenke vorgegebener Rahmensatz bei entsprechenden radiologischen Befunden, freiem Bewegungsumfang rechts, Abduktion links 140°, belastunsabhängigem Schmerz sowie Zustand nach operativer Versorgung beidseits
02.06.02
20
5
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung oberer Rahmensatz bei geringer Ventilationseinschränkung und gutem Ansprechen auf Dauermedikation mit saisonaler Verschlechterung
06.06.01
20
6
arterielle Hypertonie vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Therapie
05.01.01
10
7
Tinnitus unterer Rahmensatz bei kompensiertem Zustand
12.02.02
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Schwerwiegendste ist. Die Gesundheitsschädigung 2 und die Gesundheitsschädigung 3 stehen in einer ungünstigen Wechselwirkung mit der führenden Gesundheitsschädigung, da sich die Schmerzen und die Depression und auch die Einschränkung des Hörvermögens und die Depression gegenseitig ungünstig beeinflussen; daher steigern die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 jeweils um eine Stufe. Die anderen Gesundheitsschädigungen stehen einerseits nicht in einer schwerwiegenden, direkten, ungünstigen Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und sind andererseits nur gering ausgeprägt, daher steigern sie nicht.
Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen bestehen seit mehreren Jahren und sie stellen einen Dauerzustand dar, eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten. Sämtliche Gesundheitsschädigungen liegen seit mehreren Jahren vor.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Teilverlust zweier Finger wird nicht als Behinderung gewertet da es sich nicht um die führende Hand handelt und mit den verbleibenden Fingern ein normaler Faustschluss durchgeführt werden kann. Eine Teilamputation einzelner Finger ist laut Einschätzungsverordnung nicht einschätzbar.
Das Hörvermögen wurde ausreichend eingeschätzt zumal die Einschätzung eine Stufe über dem Tabellenwert liegt entsprechend der HNO- fachärztliche Einschätzung von 2016.
Die Atemnot ist ausreichend hoch eingeschätzt da im vorliegenden Facharztbefund lediglich von einer leichten bis höchstens mittelgradigen obstruktiven Ventilationseinbuße geschrieben wird.
Der Leberschaden und das Gallenblasenkonkrement werden nicht als Behinderung gewertet, da keine funktionellen Einbußen vorhanden sind und auch keine entsprechende Medikation eingenommen wird.
Die Sehschwäche wird nicht als Behinderung gewertet, da der Visus unter Verwendung einer Brille zum Bewältigen des Arbeitsalltages und zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ausreicht.
Die Beschwerden an der Wirbelsäule sind ausrechend hoch bewertet. Opiate werden nicht eingenommen, eine noch höhere Einschätzung ist nicht rechtfertigbar.
Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens:
Die Einschätzung aus dem rezenten Vorgutachten entspricht den Leiden des Klienten und ist konform mit der Einschätzungsverordnung. Die einzelnen Positionen und der Gesamtgrad der Behinderung bleiben unverändert.
Folgende Fragen sind zu beantworten:
Liegen bei dem Beschwerdeführer eines oder mehrere der nachfolgenden
Leiden vor:
• erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vor?
o nein
• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit?
o nein
• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
o nein
• eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
o nein
• eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit
o nein
• Kann eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden?
o ja
• Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich?
o ja
• Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich?
o ja"
8. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.06.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.8. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.06.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von (siebzig) v. H. (von Hundert).
Der BF leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, einer Depression, einer Hörminderung beidseits mit Hörgeräteversorgung, degenerativer Veränderungen der linken Schulter, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, arterieller Hypertonie und Tinnitus.
Beim BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche psychische, neurologische oder intellektuelle Einschränkungen bzw. Einschränkungen des Immunsystems vor. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen sind dem BF möglich und zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Der Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) v. H. (von Hundert).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Das Gutachten der Amtssachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.05.2018, basiert auf der persönlichen Untersuchung des BF. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Das Gutachten der Amtssachverständigen römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.05.2018, basiert auf der persönlichen Untersuchung des BF. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Mit der Beschwerde gegen die Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung gelang es dem BF nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern seine Gesundheitsschädigungen nicht ausreichend eingeschätzt worden seien.
Auch vermochte der BF nicht substantiiert aufzuzeigen, inwiefern dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner Gesundheitsschädigung nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Es konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert werden.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von 26.05.2018 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das Sachverständigengutachten von XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idg]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idg]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.