Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
L516 2170280-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 28.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer begründete die Antragstellung mit seiner Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen und politischen Situation im Iran sowie mit seiner Hinwendung zum Christentum.
1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA Bestätigungen der Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG vom 22.05.2016, des Pfarrers der römisch-katholischen Pfarre XXXX vom 19.10.2016, des Bischöflichen Ordinariats der Diözese XXXX vom 02.03.2017, eine Bestätigung der Pastoralassistentin und Katechumenatsverantwortlichen der Stadtpfarre XXXX vom 26.04.2017, eine Bestätigung der feierlichen Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung in die römisch-katholische Kirche, seinen Taufschein samt Firmvermerk sowie Fotos seiner Taufe in Vorlage.1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA Bestätigungen der Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG vom 22.05.2016, des Pfarrers der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 vom 19.10.2016, des Bischöflichen Ordinariats der Diözese römisch 40 vom 02.03.2017, eine Bestätigung der Pastoralassistentin und Katechumenatsverantwortlichen der Stadtpfarre römisch 40 vom 26.04.2017, eine Bestätigung der feierlichen Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung in die römisch-katholische Kirche, seinen Taufschein samt Firmvermerk sowie Fotos seiner Taufe in Vorlage.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA erachtete, dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben nicht auf einer festen Überzeugung und einem erst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhe, sondern auf Opportunitätsabwägungen. Weiter führte das BFA aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art 8 EMRK darstelle.2.1. Das BFA erachtete, dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben nicht auf einer festen Überzeugung und einem erst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhe, sondern auf Opportunitätsabwägungen. Weiter führte das BFA aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des BFA mit Schreiben vom 22.08.2017 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
4. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.12.2017 eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX hinsichtlich seines Austrittes aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich mit Wirksamkeit vom 22.11.2017; mit Schreiben vom 06.11.2018 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits erwähnten Unterlagen eine Bestätigung der Pastoralassistentin und Katechumenatsverantwortlichen der Stadtpfarre XXXX vom 20.10.2018, des Pfarrers der römisch-katholischen Pfarre XXXX vom 16.10.2018, eine persönliche Beschreibung der Beweggründe seines Glaubenswechsels sowie Unterstützungsschreiben im Vorlage.4. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.12.2017 eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hinsichtlich seines Austrittes aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich mit Wirksamkeit vom 22.11.2017; mit Schreiben vom 06.11.2018 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits erwähnten Unterlagen eine Bestätigung der Pastoralassistentin und Katechumenatsverantwortlichen der Stadtpfarre römisch 40 vom 20.10.2018, des Pfarrers der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 vom 16.10.2018, eine persönliche Beschreibung der Beweggründe seines Glaubenswechsels sowie Unterstützungsschreiben im Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer reiste im März 2015 in Österreich ein. Er hat unmittelbar nach seiner Einreise Zugang zur römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft erlangt, hat sich seither mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und wurde nach Absolvierung eines einjährigen Taufunterrichts am 22.04.2017 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche in der Stadtpfarre XXXX getauft und gefirmt. Der Beschwerdeführer erhielt den Taufnamen XXXX (AS 225). Er besucht nach wie vor regelmäßig die Gottesdienste und nimmt regelmäßig und aktiv am religiösen Leben seiner örtlichen Pfarrgemeinde XXXX teil. Der Beschwerdeführer bekennt sich öffentlich zum Christentum und gehört seit 22.11.2017 nicht mehr der Islamischen Glaubensgemeinschaft an (OZ 6).1.2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer reiste im März 2015 in Österreich ein. Er hat unmittelbar nach seiner Einreise Zugang zur römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft erlangt, hat sich seither mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und wurde nach Absolvierung eines einjährigen Taufunterrichts am 22.04.2017 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche in der Stadtpfarre römisch 40 getauft und gefirmt. Der Beschwerdeführer erhielt den Taufnamen römisch 40 (AS 225). Er besucht nach wie vor regelmäßig die Gottesdienste und nimmt regelmäßig und aktiv am religiösen Leben seiner örtlichen Pfarrgemeinde römisch 40 teil. Der Beschwerdeführer bekennt sich öffentlich zum Christentum und gehört seit 22.11.2017 nicht mehr der Islamischen Glaubensgemeinschaft an (OZ 6).
1.3. Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018 folgende Ausführungen:
"Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist in Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) u.a. wegen "moharebeh" exekutiert (ÖB Teheran 9.2017). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Die Todesstrafe wird hauptsächlich bei Drogendelikten und Morden angewandt und seltener bei politischen "high-profile" Fällen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation:
Verurteilungsgrund unklar] (AA 2.3.2018, vgl. AI 22.2.2018).Verurteilungsgrund unklar] (AA 2.3.2018, vergleiche AI 22.2.2018).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Oftmals lautet die Anklage jedoch auf "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Trotz des Verbots nimmt die Konversion zum sunnitischen Islam und zum Christentum weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 2.3.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 15.8.2018).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 9.2017).
Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab (ÖB Teheran 9.2017). Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion eines Familienmitgliedes jedoch als heikler eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der oder die Konvertierte aus der Familie verbannt oder sogar den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. DIS/DRC 23.2.2018).Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab (ÖB Teheran 9.2017). Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion eines Familienmitgliedes jedoch als heikler eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der oder die Konvertierte aus der Familie verbannt oder sogar den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018).
Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 9.2017).
Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Es gibt viele Hauskirchen in Iran und ihre Anzahl steigt. Dieser Anstieg an Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer was in der Gemeinschaft macht. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 1.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).
Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagte eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab, dann erst auf Mitglieder. Es gibt aber auch Quellen, die besagen, dass auch auf Mitglieder abgezielt wird. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird aber normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Es gibt auch für normale Mitglieder das Risiko verhaftet zu werden, allerdings werden diese wieder freigelassen mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung, wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).
Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran unsicher, ob eine Taufe Auswirkungen hat; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018)."
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus den Angaben welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war und den im Verfahren vor dem BFA im Original vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde). Bereits das BFA erachtete die Identität des Beschwerdeführers als erwiesen an.2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus den Angaben welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war und den im Verfahren vor dem BFA im Original vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde). Bereits das BFA erachtete die Identität des Beschwerdeführers als erwiesen an.
2.2. Die oben unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien (vgl VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Die Feststellungen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich Zugang zum christlichen Glauben erlangt hat, er sich seit seiner Einreise in Österreich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt hat und nach Taufunterricht in Österreich nach römisch-katholischem Ritus auf den Taufnamen XXXX getauft und gefirmt wurde und er regelmäßig an Gottesdiensten und am Pfarrgemeindeleben aktiv teilnimmt, ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Taufschein samt Firmvermerk, den Lichtbildern seiner Taufe, sowie aus den schriftlichen Bezeugungen des Generalsekretärs der Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG, XXXX , vom 22.05.2016 (AS 217), des Generalvikars der Diözese XXXX , XXXX , vom 05.12.2016 (AS 211), der Pastoralassistentin und Katechumenatsverantwortlichen der Stadtpfarre XXXX , XXXX , vom 24.05.2017 (AS 213), des Pfarrers der Pfarre XXXX , XXXX , vom 19.10.2016 (AS 167), sowie vom Tauf- und Firmpaten des Beschwerdeführers vom 24.06.2017 (OZ 15). Pfarrer XXXX bestätigte erneut in seinem Schreiben vom 16.10.2018 die nach wie vor aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am Pfarrleben und die Besuche der Sonntags-Gottesdienste und Pastoralassistentin XXXX bekräftigte in ihrem Schreiben vom 20.10.2018 ihre Überzeugung von der aufrichtigen Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum (OZ 15). Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an dem Zeugnis jener Würdenträger und Mitglieder der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese kein Interesse daran haben, den Ruf ihrer Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu seiner Glaubensgemeinschaft sie nicht überzeugt wären. Dass der Beschwerdeführer seit 22.11.2017 auch nicht mehr der Islamischen Glaubensgemeinschaft angehört, wurde aufgrund der Austrittsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.11.2017 festgestellt (OZ 6). Die soeben dargelegten Bezeugungen vom Oktober 2018 sowie den im November 2017 vollzogenen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft konnte das BFA bei der zeitlich vorgelagerten Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides naturgemäß noch nicht berücksichtigen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen.2.2. Die oben unter Punkt römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Die Feststellungen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich Zugang zum christlichen Glauben erlangt hat, er sich seit seiner Einreise in Österreich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt hat und nach Taufunterricht in Österreich nach römisch-katholischem Ritus auf den Taufnamen römisch 40 getauft und gefirmt wurde und er regelmäßig an Gottesdiensten und am Pfarrgemeindeleben aktiv teilnimmt, ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Taufschein samt Firmvermerk, den Lichtbildern seiner Taufe, sowie aus den schriftlichen Bezeugungen des Generalsekretärs der Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG, römisch 40 , vom 22.05.2016 (AS 217), des Generalvikars der Diözese römisch 40 , römisch 40 , vom 05.12.2016 (AS 211), der Pastoralassistentin und Katechumenatsverantwortlichen der Stadtpfarre römisch 40 , römisch 40 , vom 24.05.2017 (AS 213), des Pfarrers der Pfarre römisch 40 , römisch 40 , vom 19.10.2016 (AS 167), sowie vom Tauf- und Firmpaten des Beschwerdeführers vom 24.06.2017 (OZ 15). Pfarrer römisch 40 bestätigte erneut in seinem Schreiben vom 16.10.2018 die nach wie vor aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am Pfarrleben und die Besuche der Sonntags-Gottesdienste und Pastoralassistentin römisch 40 bekräftigte in ihrem Schreiben vom 20.10.2018 ihre Überzeugung von der aufrichtigen Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum (OZ 15). Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an dem Zeugnis jener Würdenträger und Mitglieder der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese kein Interesse daran haben, den Ruf ihrer Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu seiner Glaubensgemeinschaft sie nicht überzeugt wären. Dass der Beschwerdeführer seit 22.11.2017 auch nicht mehr der Islamischen Glaubensgemeinschaft angehört, wurde aufgrund der Austrittsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.11.2017 festgestellt (OZ 6). Die soeben dargelegten Bezeugungen vom Oktober 2018 sowie den im November 2017 vollzogenen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft konnte das BFA bei der zeitlich vorgelagerten Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides naturgemäß noch nicht berücksichtigen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen.
2.3. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.2.3.) beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018 zum Iran.2.3. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben römisch zwei.2.3.) beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018 zum Iran.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der