Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
ASVG §293Spruch
W219 2213559-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.10.2018, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.10.2018, GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , den Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 27.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an.
Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass folgende weitere
Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe: " XXXX ... [geb.] 02".Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe: " römisch 40 ... [geb.] 02".
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
2. Am 10.10.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Schulbesuchsbestätigung oder Einkommen von XXXX bitte beilegenSchulbesuchsbestätigung oder Einkommen von römisch 40 bitte beilegen
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
* Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetztes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.
* Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.* Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34