TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W249 2210213-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs4
FeZG §5
FeZG §7 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2210213-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 19.09.2018, GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung und gemäß § 2 iVm § 3 Abs. 2 FeZG mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer vom 01.06.2018 bis zum 31.05.2021 die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit am 11.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person (

XXXX ) lebe.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen:

* handschriftliche Einkommensübersicht:

"mögliches Einkommen:

Ehepaar 1.495.-

Haus 140.-

Kfz-Pauschale 190.-

Diabetes Mann 70.-

Frau 70.-

-------------

1965.- die Behinderung nicht dazu gerechnet

tats. Einkommen 1808.-"

* Kopien zweier Kontoauszüge

2. Am 25.05.2018 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 11.05.2018 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

-

Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

-

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

-

Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,

-

Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

-

Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:

"ANTRAGSTELLER/IN----

XXXX ----

Einkünfte----

Pension--€-1.646,20-monatl.

Ausgedinge (Sachbezüge)--€-177,26-monatl.

HAUSHALTSMITLIED(ER)----

XXXX ----

-Summe der Einkünfte-€-1.823,46-monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) -€--140,00-monatl.

-Summe der Abzüge-€--140,00-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.683,46-monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.527,14-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-156,32- monatl."

3. Am 19.07.2018 richtete die belangte Behörde (irrtümlich) eine neuerliche, idente Mitteilung über das Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer.

4. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge keine weiteren Unterlagen.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass das Haushalteinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ein Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen sei nicht nachgereicht worden:

"Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."

Dem Bescheid war ebenfalls die "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung von € 156,32 monatlich auswies, angefügt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 12.10.2018 eingelangte Beschwerde, in der dieser im Wesentlichen erklärte, dass sein "mögliches Einkommen" weit über seinem "tatsächlichen Einkommen" liege. Die Berechnung und entsprechende Nachweise würden beiliegen.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:

* handschriftliche Einkommensübersicht:

"MÖGLICHE EINK.

1.527,14

70.- DIAB. XXXX

70.- _„_ XXXX

140.- HAUS

51.- DIÄT 2 XXXX

42.- _„_ 3 _„_

190.- Kfz. PAUSCH. _„_

36,25 80% BEH. XXXX

36,25 80% _„_ XXXX

---------------------------------------

2.162,64

TATSÄCHL. EINK.

2.078,22

451,80 Pflegegeld

---------------------------------------

1.626,42"

* Kopie eines Kontoauszuges

* Behindertenpass des Beschwerdeführers

* Behindertenpass der XXXX

7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 22.11.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018 ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass bis 31.05.2018 eine Befreiung bestanden habe.

8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.01.2019 unter Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der Subsumierung seines Sachverhalts darunter auf, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen - falls einer dieser Sachverhalte im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung auf ihn zutreffe -, andernfalls seine Beschwerde aufgrund der Übersteigung seines Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.

9. Mit Schreiben vom 18.01.2019 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag vom 03.01.2019 und gab bekannt, in der Beilage einen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2017 zu übermitteln. Ein Einkommenssteuerbescheid war dem Schreiben jedoch nicht angeschlossen.

10. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, a) einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen vorzulegen oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung, b) gegebenenfalls Nachweise anderer abzugsfähiger Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG (z.B. Mietvertrag) zu übermitteln sowie c) darzulegen, woraus sich die Differenz zwischen dem von ihm angeführten "möglichen" und "tatsächlichen" Einkommen ergebe.

11. Mit E-Mail vom 11.02.2019 übersandte der Beschwerdeführer einen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2017.

12. Am 14.02.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das erhaltene Dokument im Rahmen des Parteiengehörs an die belangte Behörde.

13. Diese teilte mit Schreiben vom 12.03.2019 mit, "die in der Verständigung der Beweisaufnahme angeführten abzugsfähigen Ausgaben ‚Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988' [...] zur Gänze [anzuerkennen], dh. in voller Höhe von € 4.933,06". Somit ergebe sich eine monatliche abzugsfähige Ausgabe in der Höhe von € 411,09.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer lebt mit einer weiteren Person ( XXXX ), die keine eigenen Einkünfte hat, im gemeinsamen Haushalt. Er erhält monatlich eine Pension iHv € 2.098,00 (abzüglich des Pflegegeldes iHv € 451,80 ergibt sich ein Betrag von € 1.646,20) und eine Aufgabepauschale/ein fiktives Ausgedinge iHv € 177,26.

Die mittels Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers betrugen im Jahr 2017 insgesamt € 4.933,06: Der Betrag setzt sich aus den Posten "Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung" iHv € 840,00, "Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" iHv € 562,05, "Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung des (Ehe)Partners" iHv € 3.120,00 und "Nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des (Ehe)Partners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" iHv € 411,01 zusammen.

Daraus ergeben sich monatliche außergewöhnliche Belastungen des Beschwerdeführers iHv gerundet € 411,09 (= Summe der außergewöhnlichen Belastungen des Jahres 2017 iHv € 4.933,06 dividiert durch zwölf Monate), die bei der Berechnung des maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommens des Beschwerdeführers als abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen sind.

2. Beweiswürdigung

Die Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Den von der belangten Behörde nach telefonischer Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern angenommenen - und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften sowie für zutreffend befundenen - monatlichen Einkünften ist der Beschwerdeführer lediglich dahingehend entgegengetreten, dass er in seiner Beschwerde behauptete, dass sein "mögliches" Einkommen weit über seinem "tatsächlichen" Einkommen liege. Trotz Aufforderung zur Äußerung hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ansatzweise dargetan, woraus sich diese Differenz ergebe, weshalb er den Feststellungen zu seinen Einkünften nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Die Feststellung betreffend die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in den von diesem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

[...]

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[...]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

[...]"

3.1.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016 lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

"Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen."

3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (§ 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für das Jahr 2018 für zwei Personen € 1.527,14, für das Jahr 2019 € 1.566,85.

3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG normieren die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).

3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünfte an (Pension nach Abzug des Pflegegeldes iHv € 1.646,20 und der Aufgabepauschale/des fiktiven Ausgedinges iHv € 177,26; damit in Summe € 1.823,46). Als einziger Abzugsposten wurde ein Pauschalbetrag für Wohnungsaufwand iHv €

140,00 berücksichtigt.

3.5. Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung können als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden. Solche außergewöhnlichen Belastungen sind aber durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides der zuständigen Abgabenbehörde nachzuweisen (§ 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG). Der Beschwerdeführer übermittelte nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 einen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2017. Darin wurden von der zuständigen Abgabenbehörde € 4.933,06 an außergewöhnlichen Belastungen anerkannt.

3.6. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden daher folgende Berechnungen zum maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommen angestellt:

---2018-2019-

ANTRAGSTELLER-----

XXXX -----

Einkünfte-----

Pension (abzüglich Pflegegeld)--€-1.646.20-1.646.20-monatl.

Aufgabepauschale/fiktives Ausgedinge--€-177,26-177,26-monatl.

HAUSHALTSMITLIED-----

XXXX -----

-Summe der Einkünfte-€-1.823,46-1.823,46-monatl.

-Sonstige Abzüge----

-Außergewöhnliche Belastungen-€-- 411,09--411,09-monatl.

-Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) -€--140,00--140,00-monatl.

-Summe der Abzüge-€--511,09--511,09-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.312,37-1.312,37-monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.527,14--1.566,85-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€--214,77--254,48- monatl.

Das Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers liegt damit unter Zugrundelegung der von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bekanntgegebenen monatlichen Einkünfte iHv € 1.823,46 und nach Abzug der außergewöhnlichen Belastungen iHv € 411,09 sowie des Wohnungsaufwandes iHv € 140,- unter den für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Betragsgrenzen: Das Haushaltsnettoeinkommen beträgt €

1.312,37 und unterschreitet somit die für einen Zweipersonenhaushalt maßgeblichen Richtsätze iHv € 1.527,14 (2018) bzw. € 1.566,85 (2019) um € 214,77 (2018) bzw. € 254,48 (2019).

3.7. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung sowie der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt waren dem Beschwerdeführer diese daher ab dem 01.06.2018 zuzuerkennen, da der Antrag am 11.05.2018 bei der belangten Behörde einlangte und eine Befreiung noch bis zum 31.05.2018 bestand.

3.8. Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 5 FeZG ist die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. eine Zuschussleistung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei der Befristung ist insbesondere auf die Art, die Dauer und auf den Überprüfungszeitraum der in § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war daher im gegenständlichen Fall die Zuerkennung der Gebührenbefreiung sowie der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der XXXX AG iHv € 10,- monatlich (§ 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung) bis zum 31.05.2021 zu befristen.

3.9. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 7 Abs. 2 FeZG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.

3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

befristete Befreiung, Behinderung, Berechnung,
Einkommenssteuerbescheid, Fernsprechentgeltzuschuss,
Gebührenbefreiung, Kognitionsbefugnis, Mitwirkungsrecht,
Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2210213.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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