Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L515 2132932-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
A) Das am XXXX mündlich verkündete ho. Erkenntnis GZ: L515 2132932-1/27Z betreffend XXXX , geb. am (fälschlich) XXXX , StA der Republik Georgien, wird von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum von XXXX " XXXX " zu lauten hat.A) Das am römisch 40 mündlich verkündete ho. Erkenntnis GZ: L515 2132932-1/27Z betreffend römisch 40 , geb. am (fälschlich) römisch 40 , StA der Republik Georgien, wird von Amts wegen gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum von römisch 40 " römisch 40 " zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im genannten Erkenntnis befindet sich ein Schreibfehler bzw. ein diesem gleichzuhaltenden Fehler, indem aufgrund eines Übertragungsfehlers anstatt des Geburtsdatums " XXXX " das Geburtsdatum " XXXX " genannt wurde.Im genannten Erkenntnis befindet sich ein Schreibfehler bzw. ein diesem gleichzuhaltenden Fehler, indem aufgrund eines Übertragungsfehlers anstatt des Geburtsdatums " römisch 40 " das Geburtsdatum " römisch 40 " genannt wurde.
Die beschwerdeführtende Partei nannte bei der belangten Behörde das Geburtsdatum " XXXX ", im angefochtenen Bescheid wurde sichtlich aufgrund eines Versehen das Geburtsdatum " XXXX " aufgenommen, welches auch Eingang in die Beschwerdeakte fand.Die beschwerdeführtende Partei nannte bei der belangten Behörde das Geburtsdatum " römisch 40 ", im angefochtenen Bescheid wurde sichtlich aufgrund eines Versehen das Geburtsdatum " römisch 40 " aufgenommen, welches auch Eingang in die Beschwerdeakte fand.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Amtswegige Korrektur
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im genannten Erkenntnissen befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannte Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Der normative Inhalt des am 7.3.2019 mündlich verkündete ho. Erkenntnis GZ: L515 2132932-1/27Z wird hierdurch nicht verändert.Im genannten Erkenntnissen befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannte Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Der normative Inhalt des am 7.3.2019 mündlich verkündete ho. Erkenntnis GZ: L515 2132932-1/27Z wird hierdurch nicht verändert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff).
Schlagworte
Asylverfahren, Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2132932.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019