Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L509 2166218-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
I.römisch eins.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 611801106-1526388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 611801106-1526388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Verfahren gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX , geb XXXX , StA. Bangladesch, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Bangladesch, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 611801106-1526388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2019, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 611801106-1526388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2019, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Ad I.)Ad römisch eins.)
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Ad II.Ad römisch zwei.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2019 die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen (vergl. Verhandlungsschrift S 6). Diese Spruchpunkte sind daher in Rechtskraft erwachsen und das Beschwerdeverfahren war diesbezüglich einzustellen.Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2019 die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen (vergl. Verhandlungsschrift S 6). Diese Spruchpunkte sind daher in Rechtskraft erwachsen und das Beschwerdeverfahren war diesbezüglich einzustellen.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L509.2166218.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019