TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W271 2180677-1

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W271 2180666-1/11E

W271 2180685-1/9E

W271 2180682-1/9E

W271 2180677-1/9E

W271 2180680-1/9E

W271 2180672-1/9E

W271 2192779-1/9E

Schriftliche Ausfertigung der am 08.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin: XXXX , geb. XXXX alias XXXX , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin: römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin:

XXXX , geb. XXXX alias XXXX , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin: XXXX , geb. XXXX alias XXXX , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin: römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin: XXXX , geb. XXXX alias XXXX , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin: römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin: XXXX , geb. XXXX alias XXXX , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 zu Recht erkannt:7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreterin: römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (in der Folge: "BF1") und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge: "BF2") stellten am 20.10.2015 zusammen mit ihren minderjährigen Kindern (dem Drittbeschwerdeführer XXXX , in der Folge: "BF3"; der Viertbeschwerdeführerin XXXX alias XXXX , in der Folge: "BF4"; dem Fünftbeschwerdeführer XXXX , in der Folge: "BF5"), alle afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Usbeken, bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: "BF1") und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: "BF2") stellten am 20.10.2015 zusammen mit ihren minderjährigen Kindern (dem Drittbeschwerdeführer römisch 40 , in der Folge: "BF3"; der Viertbeschwerdeführerin römisch 40 alias römisch 40 , in der Folge: "BF4"; dem Fünftbeschwerdeführer römisch 40 , in der Folge: "BF5"), alle afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Usbeken, bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 21.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der BF1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in XXXX , XXXX , geboren worden und seine Muttersprache sei Dari. Der BF1 habe fünf Jahre lang eine Grundschule besucht und sei zuletzt als Lehrer tätig gewesen. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Frau und seinen drei Kindern. Seine zwei ältesten Kinder seien im Iran und sein jüngstes Kind sei in der Türkei auf die Welt gekommen.Er sei am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , geboren worden und seine Muttersprache sei Dari. Der BF1 habe fünf Jahre lang eine Grundschule besucht und sei zuletzt als Lehrer tätig gewesen. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Frau und seinen drei Kindern. Seine zwei ältesten Kinder seien im Iran und sein jüngstes Kind sei in der Türkei auf die Welt gekommen.

Als Fluchtgrund führte der BF1 an, dass es der Familie in Afghanistan finanziell sehr schlecht gegangen sei. Die Situation sei nicht mehr zum Aushalten gewesen. Finanziell würde die Familie eine Rückkehr nicht überleben und außerdem herrsche überall Krieg.

Die BF2, die am selben Tag einvernommen wurde, führte im Wesentlichen Folgendes bei der Erstbefragung an:

Sie sei am XXXX in Teheran, Iran, geboren worden, spreche Dari als Muttersprache und sei im achten Monat schwanger. Als Wohnadresse führte sie XXXX , XXXX , an. Die BF2 habe sieben Jahre lang eine Schule besucht und sei Hausfrau gewesen. Ihre Kinder seien im Iran bzw. in der Türkei auf die Welt gekommen.Sie sei am römisch 40 in Teheran, Iran, geboren worden, spreche Dari als Muttersprache und sei im achten Monat schwanger. Als Wohnadresse führte sie römisch 40 , römisch 40 , an. Die BF2 habe sieben Jahre lang eine Schule besucht und sei Hausfrau gewesen. Ihre Kinder seien im Iran bzw. in der Türkei auf die Welt gekommen.

Als Fluchtgrund gab die BF2 zu Protokoll, dass es der Familie finanziell sehr schlecht gegangen sei. Ein Bruder ihres Mannes sei von den Taliban getötet worden und sie hätten eine bessere Zukunft für ihre Kinder gewollt. Bei einer Rückkehr fürchte die BF2 den Krieg.

3. Am 27.11.2015 wurde die Sechstbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge: "BF6") als Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich nachgeboren. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für diese am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Beigelegt wurden dem Ansuchen eine Meldebestätigung und eine Geburtsurkunde.3. Am 27.11.2015 wurde die Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: "BF6") als Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich nachgeboren. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für diese am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Beigelegt wurden dem Ansuchen eine Meldebestätigung und eine Geburtsurkunde.

4. Am 16.10.2017 erfolgte die Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson der BF2.

Dabei schilderte der BF1, dass er fünf Jahre lang eine Schule besucht und als Lehrer für Erstklässler gearbeitet habe. Nachmittags sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt schilderte der BF1 zusammengefasst, dass er, als er am Nachmittag in der Stadt Lebensmittel einkaufen gewesen sei und nachhause habe gehen wollen, ihn drei bewaffnete Personen angehalten hätten. Diese hätten ihm den Lehrausweis weggenommen und behauptet, er arbeite für die Regierung. Der BF1 sei anschließend von den Männern zu einem Stützpunkt mitgenommen und dort geschlagen worden. XXXX , der Anführer der Taliban in Kunduz, habe gemeint, dass der BF1 nur am Leben bleiben könne, wenn dieser seine Tochter an seinen 33-jährigen Sohn verheirate; der BF1 habe dafür etwas unterschreiben müssen. Am nächsten Tag, um neun Uhr, sei der BF1 dann nachhause gebracht worden. Dieser habe eine 14-tägige Frist bekommen, die Verlobung zu organisieren. Der BF1 habe sohin keinen anderen Weg gesehen, als das Land zu verlassen. Seine Frau und Kinder hätten dieselben Fluchtgründe.Zu seinem Fluchtgrund befragt schilderte der BF1 zusammengefasst, dass er, als er am Nachmittag in der Stadt Lebensmittel einkaufen gewesen sei und nachhause habe gehen wollen, ihn drei bewaffnete Personen angehalten hätten. Diese hätten ihm den Lehrausweis weggenommen und behauptet, er arbeite für die Regierung. Der BF1 sei anschließend von den Männern zu einem Stützpunkt mitgenommen und dort geschlagen worden. römisch 40 , der Anführer der Taliban in Kunduz, habe gemeint, dass der BF1 nur am Leben bleiben könne, wenn dieser seine Tochter an seinen 33-jährigen Sohn verheirate; der BF1 habe dafür etwas unterschreiben müssen. Am nächsten Tag, um neun Uhr, sei der BF1 dann nachhause gebracht worden. Dieser habe eine 14-tägige Frist bekommen, die Verlobung zu organisieren. Der BF1 habe sohin keinen anderen Weg gesehen, als das Land zu verlassen. Seine Frau und Kinder hätten dieselben Fluchtgründe.

Die BF2 wurde ebenfalls vor dem BFA am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Befragung führte diese an, schwanger zu sein.

Zum Fluchtgrund schilderte die BF2 im Wesentlichen, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern die gleichen wie ihr Mann. Dasselbe gelte für ihre Kinder.

Ihr Mann sei Lehrer gewesen und sei von Paschtunen bedroht worden, weil er nicht das Recht gehabt habe, Mädchen zu unterrichten. Die Paschtunen hätten den BF1 eines Tages nach dem Unterricht abgefangen, ihn geschlagen und ihm den Dienstausweis weggenommen. Ein Paschtune, der gleichzeitig Taliban gewesen sei, habe ihren Mann bedroht, dass er ihm die Tochter wegnehmen werde, damit sein Sohn diese heirate. Die Familie hätte eine Frist von zwei Wochen erhalten, um eine Verlobungszeremonie vorzubereiten. Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, als das Heimatland zu verlassen. Die Regierung gehe dieser Sache nicht nach und es hätte auch keine Verwandten gegeben, die hinter ihnen gestanden wären.

5. Mit Bescheiden vom jeweils 17.11.2017 wies das BFA die Anträge der BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheiden vom jeweils 17.11.2017 wies das BFA die Anträge der BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

6. Die BF1 bis BF6 erhoben jeweils am 18.12.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, geltend gemacht. Insbesondere wurde vorgebracht, dass die Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem BFA nicht geeignet gewesen sei, ihr gesamtes Fluchtvorbringen geordnet vorzubringen, weil der Einvernahmeleiter ungeduldig gewesen sei und kein Interesse an den Fluchtgründen gehabt habe. In der Erstbefragung hätten der BF1 und die BF2 wiederum nicht das nötige Vertrauen fassen können, um über ihre Verfolgung in Afghanistan zu sprechen, weil der Dolmetscher während der Einvernahme ständig telefoniert habe und diese nicht alle Fragen verstanden hätten. Das BFA habe es ferner unterlassen, die BF2 und die BF4 zu deren westlichen Gesinnung zu befragen und wäre dazu angehalten gewesen, von Amts wegen die eigenen Fluchtgründe der minderjähren Kinder zu ermitteln. In Afghanistan herrsche eine schlechte Sicherheitslage und es stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für die Familie zur Verfügung.

7. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 19.12.2017. Am 22.12.2017 langten die Akten der BF1 bis BF6 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.

8. Mit Schreiben vom 31.08.2018 legten die BF1 bis BF6 Integrationsunterlagen vor.

9. Am 16.01.2018 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für ihr am 03.01.2018 nachgeborenes Kind (die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , in der Folge: "BF7") einen Asylantrag in Österreich. Angeschlossen waren eine Meldebestätigung und eine Geburtsurkunde.9. Am 16.01.2018 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für ihr am 03.01.2018 nachgeborenes Kind (die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 , in der Folge: "BF7") einen Asylantrag in Österreich. Angeschlossen waren eine Meldebestätigung und eine Geburtsurkunde.

10. Mit Bescheid vom 09.03.2018 wies das BFA den Antrag der BF7 auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.10. Mit Bescheid vom 09.03.2018 wies das BFA den Antrag der BF7 auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

11. Die BF7 erhob gegen diesen Bescheid am 10.04.2018 Beschwerde in vollem Umfang. Vorgetragen wurde, dass von der belangten Behörde kein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.

12. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 18.04.2018. Am 18.04.2018 langte der Akt der BF7 beim BVwG ein.

13. Mit Schreiben vom 22.01.2019 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend ihre Integration.

14. Das BVwG führte am 08.02.2019 in Anwesenheit zweier Dolmetscher für die Sprachen Dari bzw. Usbekisch und im Beisein eines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

15. Anschließend an die Verhandlung wurden die Entscheidungen hinsichtlich der bekämpften Bescheide mündlich verkündet: Die Beschwerden wurden jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde diesen jeweils hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.15. Anschließend an die Verhandlung wurden die Entscheidungen hinsichtlich der bekämpften Bescheide mündlich verkündet: Die Beschwerden wurden jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde diesen jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

16. Die BF beantragten mit Schreiben vom 20.02.2019 eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu den BF

1.1.1. Der BF1 trägt den Namen XXXX und führt die Geburtsdaten XXXX alias XXXX . Die BF2 trägt den Namen XXXX und führt die Geburtsdaten XXXX alias XXXX .1.1.1. Der BF1 trägt den Namen römisch 40 und führt die Geburtsdaten römisch 40 alias römisch 40 . Die BF2 trägt den Namen römisch 40 und führt die Geburtsdaten römisch 40 alias römisch 40 .

Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehörige der Usbeken und sunnitische Moslems. Diese wurden durch einen Mullah traditionell verheiratet und sind die Eltern des minderjährigen BF3 ( XXXX , geb. XXXX alias XXXX ), derSie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehörige der Usbeken und sunnitische Moslems. Diese wurden durch einen Mullah traditionell verheiratet und sind die Eltern des minderjährigen BF3 ( römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ), der

minderjährigen BF4 ( XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX ), desminderjährigen BF4 ( römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ), des

minderjährigen BF5 ( XXXX , geb. XXXX alias XXXX ), der minderjährigen BF6 ( XXXX , geb. XXXX ) und der minderjährigen BF7 ( XXXX , geb. XXXX ). Alle sind afghanische Staatsbürger.minderjährigen BF5 ( römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ), der minderjährigen BF6 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und der minderjährigen BF7 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Alle sind afghanische Staatsbürger.

Die BF sprechen Usbekisch sowie Dari/Farsi. Nur die BF4 beherrscht kein Dari/Farsi, kann dafür aber etwas Türkisch.

1.1.2. Der BF1 wurde in der Provinz Kunduz, in der Gemeinde XXXX (in der Nähe der Stadt XXXX ), geboren und lebte dort mit seiner Familie. Die BF2 wurde in Teheran, Iran, geboren und kehrte vor 18 oder 19 Jahren nach Afghanistan zurück, heiratete ihren Mann und lebte mit ihm in XXXX . Die zwei jüngsten Kinder wurden in Österreich geboren. Die Geburtsorte der anderen drei Kinder konnten nicht festgestellt werden.1.1.2. Der BF1 wurde in der Provinz Kunduz, in der Gemeinde römisch 40 (in der Nähe der Stadt römisch 40 ), geboren und lebte dort mit seiner Familie. Die BF2 wurde in Teheran, Iran, geboren und kehrte vor 18 oder 19 Jahren nach Afghanistan zurück, heiratete ihren Mann und lebte mit ihm in römisch 40 . Die zwei jüngsten Kinder wurden in Österreich geboren. Die Geburtsorte der anderen drei Kinder konnten nicht festgestellt werden.

1.1.3. Der BF1 hat im Herkunftsstaat eine fünfjährige Grundschule absolviert und war zuletzt als Lehrer für Erstklässler tätig. An dieser Schule wurden Knaben und Mädchen unterrichtet. Nachmittags arbeitete der BF1 als Taglöhner, überwiegend in der Landwirtschaft. Die BF2 besuchte sieben Jahre lang eine Schule im Iran und war danach Hausfrau.

1.1.4. Der BF1 hat bis auf seine Angehörigen in Österreich keine Verwandtschaft mehr. Die Familie der BF2 hielt sich, als die BF2 ein junges Mädchen war und nach ihrer Ausreise im Iran auf; der Großteil ihrer Familie lebt aktuell in der der Türkei.

1.1.5. Die BF1 bis BF5 haben Afghanistan spätestens im September 2015 verlassen und stellten am 20.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Schleppung, die vom BF1 organisiert und finanziert wurde, wurden zumindest USD/EUR 12.000,-

gezahlt. BF1 muss nichts zurückzahlen, BF2 hat noch Schulden bei ihrer Familie.

Für die in Österreich nachgeborenen Kinder wurden am 18.01.2016 (BF6) bzw. 16.01.2018 (BF7) Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

1.1.6. In ihrem Herkunftsstaat sind die BF ist nicht vorbestraft, sie waren politisch nicht tätig und hatten keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

1.1.7. Die BF sind gesund.

1.1.8. Im Bundesgebiet verfügen die BF über keine weiteren Angehörigen.

1.1.9. Die BF wohnen derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX und leben von der Grundversorgung. Der BF1 arbeitet ehrenamtlich und erhält dadurch Dienstleistungsschecks.1.1.9. Die BF wohnen derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 und leben von der Grundversorgung. Der BF1 arbeitet ehrenamtlich und erhält dadurch Dienstleistungsschecks.

Der BF1 hat an mehreren Deutschkursen (Niveau A1) teilgenommen und im Dezember 2017 eine A1-Sprachprüfung abgelegt. Dieser konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch teilweise verstehen und in einzelnen Wörtern oder sehr einfachen Sätzen darauf auf antworten.

Seit August 2017 hilft der BF1 einmal wöchentlich auf ehrenamtlicher Basis in einer Behinderten-Werkstätte aus und engagiert sich regelmäßig bei Kirchenfesten der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX . Zudem unterstützt er eine alte Dame aus seiner Ortschaft im Haushalt und im Garten. Der BF1 hat darüber hinaus von Dezember 2018 bis Jänner 2019 im Bereich Küche und Hauswirtschaft im Freizeitzentrum XXXX und einmal bei einer Promotion des XXXX ausgeholfen.Seit August 2017 hilft der BF1 einmal wöchentlich auf ehrenamtlicher Basis in einer Behinderten-Werkstätte aus und engagiert sich regelmäßig bei Kirchenfesten der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 . Zudem unterstützt er eine alte Dame aus seiner Ortschaft im Haushalt und im Garten. Der BF1 hat darüber hinaus von Dezember 2018 bis Jänner 2019 im Bereich Küche und Hauswirtschaft im Freizeitzentrum römisch 40 und einmal bei einer Promotion des römisch 40 ausgeholfen.

Die BF2 hat ebenfalls mehrere Deutschkurse absolviert (Niveau A1) und die diesbezügliche Prüfung bestanden. Die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch konnte diese teilweise verstehen und in einzelnen Worten oder sehr einfachen Sätzen darauf antworten.

Im Bundesgebiet haben die BF österreichische Freunde, mit denen sie in ihrer Freizeit Dinge unternehmen und sich treffen. Diese Freunde haben auch Empfehlungsschreiben über die positive Integration der Familie, insbesondere zu jener des BF1, verfasst.

Der BF3 und die BF4 besuchen aktuell die Schule. In ihrer Freizeit machen sie Sport und treffen (gemischtgeschlechtliche) Freunde. Die BF4 spielt auch mit Burschen Fußball.

Der BF5 geht ab April 2019 in einen Kindergarten.

Die BF6 und die BF7 sind Kleinkinder.

1.1.10. Der BF1 hat 2017 an einem Glaubenskurs der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX teilgenommen. Die BF2 nimmt an Treffen einer Bibelgruppe von Frauen teil. Eine Konversion der BF ist nicht beabsichtigt.1.1.10. Der BF1 hat 2017 an einem Glaubenskurs der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 teilgenommen. Die BF2 nimmt an Treffen einer Bibelgruppe von Frauen teil. Eine Konversion der BF ist nicht beabsichtigt.

1.1.11. Die BF sind in Österreich nicht vorbestraft, sie waren nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und haben keine Verwaltungsstrafe begangen.

1.1.12. In Österreich hat ein in der Nachbarschaft der BF wohnender junger Mann dem BF3 Nacktfilme gezeigt. Der BF2 fiel beim Zusammensein dieses jungen Mannes und dem BF3 "etwas Komisches" auf und sie war streng dahinter. Aus Sorge vor einem möglichen sexuellen Missbrauch bzw. Übergriff ließen der BF1 und die BF2 ihren Sohn im Krankenhaus untersuchen. Es ist nicht zu tatsächlichen (sexuellen) Übergriffen gekommen. Im Anschluss daran gab es eine Gerichtsverhandlung, im Zuge derer der junge Mann zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde.

1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates/Nachfluchtgründe

1.2.1. Die BF haben - betreffend die Fluchtgründe, aber auch zahlreiche biographische Angaben - im Laufe des Verfahrens stark divergierende Angaben gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF generell glaubwürdig sind; vielmehr waren weite Teile ihres primären Fluchtvorbringens unglaubwürdig.

Die Familie reiste in der Hoffnung auf eine - insbesondere finanziell - bessere Zukunft, vor allem auch für die Kinder, nach Europa.

Zum weiteren Fluchtvorbringen konnten keine positiven Feststellungen getroffen werden: Der BF1 wurde nicht durch bewaffnete Personen angehalten. Der Lehrerausweis wurde ihm nicht abgenommen. Er wurde nicht mit dem Vorwurf konfrontiert, für die Regierung zu arbeiten. Er wurde nicht zu einem Stützpunkt mitgenommen und dort misshandelt bzw. geschlagen. Er wurde nicht vom Talibanleiter der Region namens " XXXX " unter Druck gesetzt, seine damals neunjährige Tochter möge den erwachsenen Sohn von XXXX heiraten, weil der BF1 bzw. seine Familie ansonsten getötet wird. In diesem Zusammenhang wurde und wird den BF keine Ehrverletzung unterstellt. Dem BF1 wurde keine 14-tägige Frist zum Organisieren einer Verlobungsfeier eingeräumt. Ihm wurde nicht vorgeworfen, den Sohn von XXXX ermordet zu haben. Ihm wurde nicht unterstellt, gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte verstoßen zu haben oder eine feindliche Gesinnung gegenüber den Taliban zu haben. Die BF hatten keine Probleme wegen ihrer Volkszugehörigkeit, Religion, politischen oder weltanschaulichen Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.Zum weiteren Fluchtvorbringen konnten keine positiven Feststellungen getroffen werden: Der BF1 wurde nicht durch bewaffnete Personen angehalten. Der Lehrerausweis wurde ihm nicht abgenommen. Er wurde nicht mit dem Vorwurf konfrontiert, für die Regierung zu arbeiten. Er wurde nicht zu einem Stützpunkt mitgenommen und dort misshandelt bzw. geschlagen. Er wurde nicht vom Talibanleiter der Region namens " römisch 40 " unter Druck gesetzt, seine damals neunjährige Tochter möge den erwachsenen Sohn von römisch 40 heiraten, weil der BF1 bzw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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