TE Bvwg Beschluss 2019/4/4 W131 2216444-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §350 Abs1
BVergG 2018 §350 Abs2
BVergG 2018 §351 Abs1
BVergG 2018 §351 Abs3
BVergG 2018 §351 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2216444-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.03.2019 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Bietergemeinschaft bestehend aus der XXXX und der XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund), im Vergabeverfahren vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH "Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Anfechtung einer Ausscheidensentscheidung und einer Auswahlentscheidung je beim Los 1 dieses Vergabeverfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Bietergemeinschaft bestehend aus der römisch 40 und der römisch 40 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund), im Vergabeverfahren vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH "Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Anfechtung einer Ausscheidensentscheidung und einer Auswahlentscheidung je beim Los 1 dieses Vergabeverfahrens beschlossen:

A) Dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wird

insoweit stattgegeben, als es dem Bund und der Bundesbeschaffung GmbH untersagt ist, die verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung betreffend Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens abzuschließen. Diese einstweilige Verfügung endet jedoch im Sinne einer absoluten Befristung spätestens mit Ablauf des 28.04.2019.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.03.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da die Anträge auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG zwar am 29.03.2019 namens der Antragstellerin und namens der Antragsgegnerin bzw der diesbezügliche Partei gemäß § 352 Abs 1 BVergG 2018 gestellt wurden, diese Ausfertigungsanträge jedoch sowohl namens der Antragstellerin und namens der Antragsgegnerin bzw der diesbezüglichen Partei gemäß § 352 Abs 1 BVergG 2018 am 02.04.2019 zurückgezogen wurden, nachdem die Entscheidung in der Nachprüfungssache mündlich verkündet worden waren und damit die am 29.03.2019 verkündete und hier gekürzt ausgefertigte einstweilige Verfügung ipso iure gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 am 02.04.2019 außer Kraft getreten ist. Die Zurückziehung der Ausfertigungsanträge ist dabei als Ausfertigungsverzicht zu bewerten - § 13 AVG iVm § 7 ABGB. Zum protokollierten Verzicht auf die Ausfertigung siehe die Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 02.04.2018 zu W131 2216444-2/16Z.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.03.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da die Anträge auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG zwar am 29.03.2019 namens der Antragstellerin und namens der Antragsgegnerin bzw der diesbezügliche Partei gemäß Paragraph 352, Absatz eins, BVergG 2018 gestellt wurden, diese Ausfertigungsanträge jedoch sowohl namens der Antragstellerin und namens der Antragsgegnerin bzw der diesbezüglichen Partei gemäß Paragraph 352, Absatz eins, BVergG 2018 am 02.04.2019 zurückgezogen wurden, nachdem die Entscheidung in der Nachprüfungssache mündlich verkündet worden waren und damit die am 29.03.2019 verkündete und hier gekürzt ausgefertigte einstweilige Verfügung ipso iure gemäß Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 am 02.04.2019 außer Kraft getreten ist. Die Zurückziehung der Ausfertigungsanträge ist dabei als Ausfertigungsverzicht zu bewerten - Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, ABGB. Zum protokollierten Verzicht auf die Ausfertigung siehe die Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 02.04.2018 zu W131 2216444-2/16Z.

Schlagworte

Befristung, Dauer der Maßnahme, einstweilige Verfügung, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Provisorialverfahren,
Rahmenvereinbarung, Untersagung der Zuschlagserteilung,
Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2216444.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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