Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W200 2212866-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 28.12.2018, Zl. 78646617000011 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 28.12.2018, Zl. 78646617000011 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 31 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 19.09.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf einer Untersuchung am 26.11.2018 ein, dessen Ergebnis zu Folge der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung 40 v.H. betrage.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Bei der belangten Behörde langte in der Folge ein mit 10.01.2019 datiertes Schreiben mit dem Inhalt ein, in dem der Beschwerdeführer rügte, dass er gedacht hätte, wenigstens einen Anspruch auf einen Parkplatzausweis zu bekommen. Es kenne 10 Personen, die einen Ausweis hätten und nicht im geringsten Beschwerden jeglicher Art hätten.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.03.2019, GZ. W200 2212866-1/2Z, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu begründen. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung den Mangel zu verbessern, und er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.03.2019, GZ. W200 2212866-1/2Z, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu begründen. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung den Mangel zu verbessern, und er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 57 aus 2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende mit 10.01.2019 datierte Eingabe des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlciher Verkehrsmittel" sowie zum Ausweis gemäß § 29b StVO.Die vorliegende mit 10.01.2019 datierte Eingabe des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlciher Verkehrsmittel" sowie zum Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2019, GZ. W200 2212866-1/2Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem aufgetragen wurde, die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses binnen zwei Wochen zu begründen. Der Beschwerdeführer hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2212866.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019