RS Lvwg 2019/5/7 VGW-031/V/032/6225/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
AVG §17 Abs1
AVG §17 Abs4
VStG §24
VwGVG §17
VwGVG §38

Rechtssatz

Parteien beim Verwaltungsgericht können in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen; zur Übermittlung des Inhalts des (nicht elektronisch geführten) Akts auf elektronischem Weg ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht verpflichtet (vgl. VwGH 10.2.2014, Ro 2014/10/0007) und wird eine solche Übermittlung aus Kapazitätsgründen grundsätzlich auch nicht vorgenommen.

Schlagworte

Akteneinsicht; Parteistellung; Haftpflichtversicherung; Bevollmächtigung; verfahrensrechtlicher Beschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.V.032.6225.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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