TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/7 LVwG-2019/20/0613-4

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §45 Abs4
VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:         07.02.2018, 19.05 Uhr

Tatort:           X, B *****, km *****

Fahrzeug(e):     PKW *****

Sie haben das angeführte Probefahrtkennzeichen dem(r) BB überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen war auf einem Fahrzeug der Marke VW ***, Farbe blau montiert und das Fahrzeug wurde von der genannten Person gelenkt.“

Dadurch habe der Bestrafte gegen § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG verstoßen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Weiters wurde gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Lenker (BB) dieses Kennzeichen widerrechtlich aus der Fuhrparkleitung entnommen und ohne Genehmigung verwendet habe. Nicht umsonst habe er die Aussage als Zeuge verweigert, weil er sich damit belasten würde.

Aufgrund der Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurden Erkundigungen in Bezug auf das gegen den Lenker BB eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingeholt.

II.      Sachverhalt:

Am 07.02.2018 um 19.05 Uhr wurde von einer Polizeistreife der Polizeiinspektion W auf der B ***** bei km ***** (beim Umkehrplatz am Pass V) festgestellt, dass sich dort das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen ***** befand. Am Fahrersitz wurde BB angetroffen. Es gab keinen Hinweis darauf, dass es sich bei der Fahrt zu diesem Ort um eine Probefahrt gehandelt hätte.

Nach der Anzeige der Polizeiinspektion W, die gegen den Lenker BB gerichtet war, hätte CC die Probefahrtkennzeichen BB zur Verfügung gestellt. CC hätte die Kennzeichen vor mehreren Monaten BB für eine Überstellungsfahrt zur Verfügung gestellt, doch hätte er in Bezug auf die Fahrt am 07.02.2018 keine Kenntnis gehabt.

Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen ***** wurde der DD GesmbH erteilt.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus den Ablichtungen des Aktes betreffend BB (Aktenzahl der BH Y ***).

IV.      Rechtsgrundlagen:

§ 45 Kraftfahrgesetz (KFG) BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 40/2016 hat auszugweise folgenden Wortlaut:

„Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.

Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2.

Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.

Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.

das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

….

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

…“

V.       Erwägungen:

§ 45 Abs 2, 4 und 6 KFG 1967 verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs 6 KFG 1967 genannten Aufzeichnungen einzutragen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des
§ 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Judikatur, dass bei Übertretungen des
§ 103 Abs 1 KFG in Strafbescheiden stets das Tatbestandsmerkmal „als Zulassungsbesitzer“ anzuführen ist. In dieser Funktion muss der Beschuldigte bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bezeichnet werden. In Analogie ist deshalb auch zu fordern, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 KFG bei einschlägigen Übertretungen innerhalb der Frist des
§ 31 Abs. 2 VStG als solcher verfolgt und schließlich auch im Strafbescheid so benannt wird (vgl UVS Kärnten 06.09.2011, KUVS-1467/5/2011).

§ 44a Z 1 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen, Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0163, uHa 18.5.2016, Ra 2015/17/0029, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat der gesondert zur Anzeige gebrachte und verwaltungsstrafrechtlich verfolgte BB am 07.02.2018 die Fahrt zum Ort der Kontrolle durch die Polizei (Umkehrplatz am Pass V) mit einem Probefahrtkennzeichen durchgeführt, obwohl es sich dabei um keine Probefahrt gehandelt hat. Im gegenständlichen Fall wird AA vorgeworfen, er habe „das angeführte Probefahrtkennzeichen“ BB überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe. Abgesehen davon, dass im Straferkenntnis nicht näher angeführt ist, inwieweit Adressat dieses Straferkenntnisses AA (geboren 18.11.1951) oder der in der Anzeige der PI W gegen den Lenker BB angeführte CC war, fehlt jegliche Bezugnahme auf die näheren Umstände der Überlassung des Probefahrtkennzeichens durch den Bestraften. Damit mangelt es dem Schuldvorwurf am wesentlichen Tatbestandsmerkmal, dass die Bewilligung zur Erteilung von Probefahrten mit dem Kennzeichen ***** der DD GesmbH erteilt wurde und das angeführte Probefahrtkennzeichen von dieser (als Inhaberin der Bewilligung) BB überlassen wurde. Die Aufnahme dieses Tatbegehungsumstandes erscheint insbesondere in Bezug auf die Verteidigungsrechte des Beschuldigen (vgl die oben angeführten Judikate) erforderlich.

Da es sich im gegenständlichen Fall bei der Bewilligungsinhaberin um eine juristische Person handelt, wäre eine natürliche Person nach Maßgabe des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen und daher im Schuldvorwurf auch näher zu umschreiben gewesen, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer (als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG) verwaltungsstrafrechtlich herangezogen wurde.

Dass im Schuldvorwurf nicht angeführt wurde, wer Inhaber der Probefahrtbewilligung war, bedeutet, dass der Schuldvorwurf dem Konkretisierungsgebot widersprechend nicht ausreichend konkret umschrieben wurde. Diese Umstände waren auch nicht Gegenstand einer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung, weshalb dem Verwaltungsgericht diesbezüglich eine Sanierung des Schuldvorwurfes verwehrt war. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Probefahrt;
Probefahrtbewilligung;
Konkretisierungsgebot;
Wesentliches Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.20.0613.4

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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