TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/9 LVwG-2019/34/0475-26

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
6440 Tierkörperverwertung

Norm

TMG 2004 §14 Z11
TMG 2004 §12
TNPVO 2017 §6 Abs1
VO(EG) Nr1069/2009 Art9 litf Zi
BVO 2008 §2 Abs1 Z16
BVO 2008 §22 Abs2
BVO 2008 §31 Abs1
BVO 2008 Anlage7 Z8
TSG 1909 §64
RL(EG) 2009/156/EG AnhangII
RL(EG) 2009/156/EG AnhangV
RL(EG) 2009/156/EG AnhangVI
VStG §44a Z1
VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2019, Zl ***, betreffend Übertretung des Tiermaterialiengesetzes (Spruchpunkt 1.)) und des Tierseuchengesetzes (Spruchpunkt 2.)), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.4.2019,

zu Recht:

A)   Spruchpunkt 1.) angefochtenes Straferkenntnis (Übertretung nach dem TMG):

1.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat:

„Sie haben gegen das in § 6 Abs 1 Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 (TNPVO 2017), LGBl Nr 129/2016, - die TNPVO 2017 wurde auf Grund des § 12 Abs 1 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl I Nr 141/2003 in der Fassung BGBl I Nr 23/2013 erlassen - enthaltene Gebot verstoßen:

Sie haben das von Ihnen gehaltene und am 10.6.2018 auf Ihrem „CC-Hof“ in Z, Adresse 1, zu Tode gekommene Pferd mit einem Gewicht von 750 kg am 10.6.2018 der DD-Genossenschaft Z registrierte Ge- nossenschaft mit beschränkter Haftung (FN *****) zur Herstellung von Hundefutter übergeben, obwohl Sie als Tierhalter und damit Verwahrer dafür sorgen hätten müssen, dass der Kadaver des Pferdes, der ein tierisches Nebenprodukt bzw mangels der zum menschlichen Verzehr erfolgten Tötung ein Material der Kategorie 2 nach Art 9 Buchstabe f Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr 1069/2009 darstellte, unverzüglich durch einen gemäß § 3 TMG registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer abgeholt wird. Sie haben dieses Material auch nicht selbst unverzüglich bei einer kommunalen Sammelstelle oder bei einem gemäß § 3 TMG registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer abgeliefert.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), zu lauten hat:

„§ 14 Z 11 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl I Nr 141/2003, in der Fassung BGBl I Nr 23/2013, in Verbindung mit § 12 TMG und § 6 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. November 2016, mit der nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte sowie Gebühren festgelegt werden (Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017), LGBl Nr 129/2016, sowie Art 9 Buchstabe f Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr 1069/2009, ABl Nr L 300 vom 14.11.2009, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 348 vom 4.12.2014, S 31“

bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu lauten hat:

㤠14 Z 11 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl I Nr 141/2003, in der Fassung BGBl I Nr 23/2013

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)   Spruchpunkt 2.) angefochtenes Straferkenntnis (Übertretung nach dem TSG):

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 31.1.2019 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„1.)

Tatzeit:  zumindest vom 10.06.2018 bis 15.06.2018

Tatort:  „CC-Hof“, Adresse 3 in Z

Sie, Herr [Beschwerdeführer], geb am [Geburtsdatum des Beschwerdeführers], haben als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen § 10 Abs 1 Z 1 Tiermaterialiengesetz (TMG) verstoßen, wonach die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr 1069/2009 (Z 1), sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet sind, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb (…) abzuliefern. Material der Kategorie 2 umfasst gemäß Art 9 lit f Z i VO (EG) Nr 1069/2009 auch andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 8 oder Artikel 10 genannten, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr.

Nach § 6 Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 (TNPVO 2017), LGBl Nr 129/2016, hat der Erzeuger oder Verwahrer tierischer Nebenprodukte dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte unverzüglich abgeholt werden (lit a) oder die tierischen Nebenprodukte, soweit es sich um Kleinmengen handelt und die Ablieferung an eine kommunale Sammelstelle untunlich ist, unverzüglich selbst an einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer abzuliefern (lit b).

Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 15.06.2018 wurde festgestellt, dass Sie, Herr [Beschwerdeführer], das notgetötete oder verendete Pferd (sowie Teile davon) zur Herstellung von Heimtierfutter weitergegeben haben, anstatt dieses unschädlich zu entsorgen.

Sie haben den Tierkadaver daher nicht ordnungsgemäß entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs 1 Tiermaterialiengesetz (TMG) iVm § 6 TPNVO 2017 abgeliefert oder abholen lassen.

2.)

Tatzeit:  zumindest vom 13.02.2018 bis 15.06.2018

Tatort:  „CC-Hof“, Adresse 3 in Z

Sie, Herr [Beschwerdeführer], geb am [Geburtsdatum des Beschwerdeführers], haben als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen § 6 der veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung (BVO 2008) verstoßen, da Sie zwei Pferde aus Frankreich ohne entsprechende Gesundheitsbescheinigung (Traces) halten.

Nach § 6 der veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung (BVO 2008) dürfen Tiere gemäß der Anlage 1 Spalte 4 (Einhufer, registrierte Einhufer) innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Anlage 1 Spalte 4 (Gesundheitsbescheinigung der Richtlinie 90/426/EWG) begleitet werden und der bescheinigungsbefugte amtliche Tierarzt des Herkunftbetriebes oder einer Sammelstelle bescheinigt, dass die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 3 sowie gegebenenfalls Anlage 8 genannten Rechtsnormen eingehalten werden.

Bescheinigungen gemäß § 5 der veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung (BVO 2008) sind von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten amtlichen Tierarzt des Ursprungstaates beziehungsweise des Herkunftstaates ausgestellte Dokumente, in denen die gemäß dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (zB Tiergesundheitsbescheinigung oder sonstige Zeugnisse).

Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 15.06.2018 wurde durch den Amtstierarzt [Name des Amtstierarztes] nach Vorlage des Bestandsverzeichnisses festgestellt, dass für den Zukauf vom 13.02.2018 von zwei Pferden aus Frankreich keine entsprechende Gesundheitsbescheinigung (Traces) vorlag.

Sie haben somit gegen die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung (BVO 2008) verstoßen.“

Dadurch habe er § 14 Z 9 iVm § 10 Abs 1 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl I Nr 141/2003, in der Fassung BGBl I Nr 23/2013, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr 1069/2009, ABl 14.11.2009, L 300/1 und § 6 Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 (TNPVO 2017), LGBl Nr 129/2016 (Spruchpunkt 1.)) und § 64 in Verbindung mit § 4 Abs 6 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 98/2001, in Verbindung mit den §§ 5 und 6 Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung (BVO 2008), BGBl II Nr 373/2008, (Spruchpunkt 2.)) verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1.) gemäß § 14 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl I Nr 141/2013, in der Fassung BGBl I Nr 23/2013, eine Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und zu Spruchpunkt 2.) gemäß § 64 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909, BGBl I Nr 120/2016, eine Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit jeweils EUR 30,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Zu Spruchpunkt 1.) führte der Beschwerdeführer aus, der Tierkadaver sei ordnungsgemäß ins „DD“ nach Z gebracht worden und dort die Entsorgung vorgenommen bzw veranlasst worden sei. Richtig sei, dass zunächst ein kleiner Teil als Heimtierfutter vorgesehen gewesen sei, jedoch sei auch dieses Fleisch sodann ordnungsgemäß entsorgt worden. Eine Bestätigung dieser ordnungsgemäßen Entsorgung sei im Behördenverfahren bereits vorgelegt worden. Dass es nicht erlaubt sein solle, einen kleinen Teil als Heimtierfutter verarbeiten zu lassen, sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Er habe aber jedenfalls ohne jedwedes Verschulden davon ausgehen können, dass ihm dies von der Entsorgungsstelle wohl mitgeteilt worden wäre, sollte dies tatsächlich nicht zulässig sein. Der Beschwerdeführer bestritt die ihm in Spruchpunkt 2.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Er habe die Pferde vom Zuchtverband in Frankreich gekauft. Die diesbezüglichen Pferdepässe lägen vor und seien beim Transport mitgenommen worden. Die entsprechenden Nachweise seien bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt worden. Das dem Beschwerdeführer (einzig) vorgehaltene Halten von Tieren werde nicht von § 6 BVO 2008 geregelt. Auch der inkriminierte Tatzeitraum sowie auch der inkriminierte Tatort seien mit einer angeblichen Übertretung der genannten Bestimmung nicht vereinbar. Beantragt werden die Behebung der Spruchpunkte 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung der gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen und die Erteilung von Ermahnungen.

Beweis wurde aufgenommen durch das Gutachten des Amtstierarztes vom 21.6.2018, die Stellungnahmen des Amtstierarztes vom 25.9.2018 und vom 8.1.2019, den Abschlussbericht der PI Z vom 11.8.2018 samt der Zeugeneinvernahme EE vom 27.6.2018 (OZ 4), die vom Beschwerdeführer vorgelegte Originalunterlagen, von denen die Pferde bei deren Verbringung nach Österreich begleitet worden waren (OZ 7), den Aktenvermerk der Richterin über eine Besprechung mit dem Amtstierarzt FF (OZ 14), Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des GG, des JJ, des KK, der Tierschutzombudsperson als Zeugen und des Amtstierarztes als Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.4.2019 (vgl OZ 16), Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.4.2019 (OZ 21, 22), Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29.4.2019 (OZ 25), Aktenvermerk der Richterin vom 8.5.2019 (OZ 26).

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt den „CC-Hof“ in Z, Adresse 1. Er hat dort einen Gastronomiebetrieb und übt das Fiaker- und Pferdemietwagengewerbe aus. Zu seinen allseitigen Verhältnissen hat er in der Verhandlung keine Angaben gemacht, obwohl er dazu aufgefordert wurde. Er gab an, für seine Exfrau sorgepflichtig zu sein (vgl OZ 16, S 4). Der ihn betreffende Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister weist eine Eintragung auf.

Spruchpunkt 1.) angefochtenes Straferkenntnis (Übertretung nach dem TMG):

Das vom Beschwerdeführer gehaltene, gesunde Pferd mit der Chipnummer *** kam am Sonntag, den 10.6.2018, am „CC-Hof“ zu Tode. Das 750 kg schwere Pferd kam weder durch Schlachtung noch Tötung zum menschlichen Verzehr zu Tode.

Der Beschwerdeführer übergab den Kadaver des Pferdes am 10.6.2018 der DD - Genossenschaft Z registrierte Ge- nossenschaft mit beschränkter Haftung (FN *****) (im Folgenden kurz: DD) mit dem Auftrag, ihm „das gute“ Fleisch zur Herstellung von Hundefutter für den Eigengebrauch herauszuschneiden und den Rest zu entsorgen. Der DD schnitt schließlich 106 kg „gutes“ Fleisch heraus und übergab dieses KK, der dieses im Auftrag des Beschwerdeführers am DD abholte. KK schnitt das „gute“ Fleisch zur Verwertung als Hundefutter zu, folierte es ein und brachte es so dem Beschwerdeführer, der das einfolierte Fleisch in seinen Kühlschrank mit der Aufschrift „für Hundefutter“ gab. Nachdem ihm der Amtstierarzt mehrmals mitgeteilt hatte, das Fleisch dürfe „eigentlich“ nicht als Hundefutter verwendet werden, übergab der Beschwerdeführer das einfolierte Fleisch im Ausmaß von 106 kg am 29.10.2018 dem Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Z (vgl Rechnung in OZ 7, OZ 16 S 6). Mit dem Herausschneiden von 106 kg „gutem“ Fleisch aus dem Pferdekadaver wurde bereits der erste Schritt zur Herstellung von Hundefutter gesetzt (vgl OZ 16 S 12).

In Tirol sind nur die LL GmbH & Co KG in X und die MM GmbH in W nach § 3 TMG registrierte oder zugelassene Betriebe bzw Unternehmer (vgl OZ 16 S 12). Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass die LL GmbH & Co KG ein solcher Betrieb bzw Unternehmer ist (vgl OZ 16 S 5). Für die Wochenenden besteht bei der LL GmbH & Co KG ein Notdienst. Der Anfall tierischer Nebenprodukte kann der LL GmbH & Co KG an Samstagen und Sonntagen jeweils von 0.00 bis 24.00 Uhr gemeldet werden. Erfolgt die Meldung an einem Sonntag, werden die tierischen Nebenprodukte spätestens am nächsten Tag von der LL GmbH & Co KG abgeholt (vgl OZ 16 S 13). Eine Abholung soll so rasch wie möglich erfolgen. Im vorliegenden Fall wäre es mit den Schutzinteressen des § 6 Abs 4 TNPVO 2017 vereinbar gewesen, wäre das tierische Nebenprodukt erst am nächsten Tag abgeholt worden (vgl OZ 16 S 14).

Nicht festgestellt werden kann, ob das über die 106 kg hinausgehende Fleisch des Kadavers vom DD von einem gemäß § 3 TMG registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer abgeholt wurde. Der DD selbst hat dieses Fleisch des Kadavers selbst jedenfalls weder bei einer kommunalen Sammelstelle noch bei einem gemäß § 3 TMG registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw Unternehmer abgeliefert.

Spruchpunkt 2.) angefochtenes Straferkenntnis (Übertretung nach dem TSG):

Der Beschwerdeführer hat die registrierten Einhufer mit den Chipnummern *** (= Pferd NN) und *** (Pferd OO) am 13.2.2018 aus Frankreich zugekauft um seinen Pferdebestand am „CC-Hof“ in Z, Adresse 1, zu vergrößern und hat diese zumindest bis zum 15.6.2018 dort gehalten.

Der Beschwerdeführer hat die Unterlagen, von denen die Pferde bei deren Einbringung nach Österreich begleitet wurden, im Original vorgelegt (vgl OZ 7).

Diese Originalunterlagen sind in französischer Sprache verfasst. Es existiert weder eine deutsche Fassung noch eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen.

Bezüglich des Pferdes mit dem Namen NN liegt das Schreiben Nr **** eines französischen Tierarztes vor. Dort wird handschriftlich bestätigt, dass das Pferd bei bester Gesundheit sei, derzeit keine Krankheiten habe und transportfähig sei. Betreffend das Pferd OO liegt das Schreiben Nr **** eines französischen Tierarztes vor. Dort wird handschriftlich bestätigt, dass die Arterien des Pferdes nicht entzündet seien, bestimmte Impfstoffe aufrecht seien, Transportfähigkeit gegeben und das Pferd bei bester Gesundheit sei.

Gesundheitsattestationen, die nach dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 2009/156/EG gestaltet sind, finden sich in den vorgelegten Originalunterlagen (OZ 7) unstrittig nicht.

Das Integrierte EDV-System (= TRACES) informierte die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde nicht über das Einbringen der beiden Pferde.

Eine Vereinbarung zwischen Frankreich und Österreich betreffend Art 6 der Richtlinie 2009/156/EG besteht nicht (vgl OZ 21, 22).

Es kann nicht festgestellt werden, über welchen Grenzübergang die Pferde aus Frankreich nach Österreich verbracht wurden (vgl OZ 25). Der Sprengel der belangten Behörde grenzt an Italien. Es ist daher möglich, dass der Beschwerdeführer die Pferde im Sprengel der belangten Behörde über die Grenze gebracht hat.

III.     Beweiswürdigung:

Spruchpunkt 1.) angefochtenes Straferkenntnis (Übertretung nach dem TMG):

Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammern angeführten Urkunden und die sonstigen unstrittigen Beweisergebnisse.

Die Negativfeststellung betreffend das über die 106 kg hinausgehende Fleisch des Kadavers ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich keine Entsorgungsbestätigung vorgelegt werden konnte.

Spruchpunkt 2.) angefochtenes Straferkenntnis (Übertretung nach dem TSG):

Im Auftrag der Richterin legte der Beschwerdeführer jene Unterlagen im Original vor, von denen die beiden Pferde bei deren Einbringung nach Österreich begleitet worden waren (vgl OZ 7).

Die Richterin forderte den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 5 Abs 4 BVO 2008 auf, allfällige Bescheinigungen in deutscher Sprache oder mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Dieser Aufforderung konnte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nicht nachkommen, weil sich die Originalunterlagen bei Gericht befänden (vgl OZ 16).

Abgesehen davon, dass die Richterin in Französisch maturiert hat und die handschriftlichen Bestätigungen der französischen Tierärzte übersetzen konnte, zeigt auch ein Vergleich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Originalunterlagen (vgl OZ 7) mit der Gesundheitsattestation nach dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 2009/156/EG, dass letztere in den Originalunterlagen nicht enthalten ist.

Der Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom 21.6.2018 (Seite 4) bzw dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kann entnommen werden, dass eine Meldung über das Integrierte EDV-System (= TRACES) (vgl § 22 Abs 3 BVO 2008) nicht erfolgte.

Der Beschwerdeführer hat die Frage, über welchen Grenzübergang er die Pferde aus Frankreich nach Österreich verbracht hat, nicht beantwortet. Der Amtssachverständige und der Landesveterinärdirektor teilten über Nachfrage mit, dass diese Frage ohne Mithilfe des Beschwerdeführers nicht beantwortet werden könne (vgl OZ 25). Insofern war die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

Amtsbekannt ist, dass der Sprengel der belangten Behörde an Italien grenzt.

IV.      Rechtslage:

Spruchpunkt 1.) angefochtenes Straferkenntnis (Übertretung nach dem TMG):

1. § 10 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl I Nr 141/2003, in der Fassung BGBl I Nr 23/2013, lautet (auszugsweise):

„Ablieferungspflicht

§ 10. (1) Die Erzeuger von

1.   tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

2.   tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden,

sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.

[…]“

2. § 14 TMG in der Fassung BGBl I Nr 23/2013 lautet (auszugsweise):

„Strafbestimmungen

§ 14. Wer

1.   […]

[…]

9.   entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder

[…]

11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

[…]“

3. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. November 2016, mit der nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte sowie Gebühren festgelegt werden (Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017), LGBl Nr 129/2016, lautet (auszugsweise):

„Aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, […] wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Tirol anfallenden und nach § 10 Abs. 1 des Tiermaterialiengesetzes (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit diese nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.

§ 2

Ziel

Diese Verordnung hat zum Ziel, eine sichere und lückenlose Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung der in Tirol anfallenden tierischen Nebenprodukte zu gewährleisten sowie Vorsorge für die Entsorgung von Kleinmengen und tierischen Nebenprodukten, die nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, zu treffen.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung sind:

a)   tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 nach den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

[…]

c)   registrierter Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG registrierter bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb oder Unternehmer;

d)   zugelassener Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassener Betrieb oder Unternehmer;

e)   Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder die nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem DD befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG);

f)   Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.

2. Abschnitt

Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte

§ 4

Meldung

(1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte ist verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer).

[…]

(3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn

a)   der Erzeuger oder der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer oder bei einer kommunalen Sammelstelle abliefert, oder

b)   eine schriftliche Vereinbarung mit einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes abgeschlossen wurde.

[…]

§ 6

Abholung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung

(1) Der nach § 4 Abs. 1 verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer tierischer Nebenprodukte hat

a)   dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte unverzüglich abgeholt werden (Abs. 2) oder

b)   die tierischen Nebenprodukte, soweit es sich um Kleinmengen handelt und die Ablieferung an eine kommunale Sammelstelle untunlich ist, unverzüglich selbst an einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer abzuliefern.

(2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat zu erfolgen:

a)   in den Fällen des § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes nach Maßgabe der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmungen durch jenen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer, mit dem die schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde,

b)   bei Falltieren und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, durch jenen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer, dem der Anfall dieser tierischen Nebenprodukte nach § 4 Abs. 1 gemeldet wurde.

(3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat am jeweiligen Aufbewahrungsort zu erfolgen. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der nach § 4 Abs. 1 verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer diese tierischen Nebenprodukte auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Er ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.

(4) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes zwischen dem nach § 4 Abs. 1 verpflichteten Erzeuger oder Verwahrer und dem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer festzulegen. Bei Falltieren und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Abholung oder selbstständige Ablieferung so rasch zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Abholung oder selbstständige Anlieferung von Falltieren hat möglichst innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

[…]“

4. Die Verordnung (EG) Nr 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl Nr L 300 vom 14.11.2009, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 348 vom 4.12.2014, S 31, lautet (auszugsweise):

„[…]

Artikel 9

Material der Kategorie 2

Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

a)   […]

[…]

f)   andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 8 oder Artikel 10 genannten,

i.   die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden;

[…]

[…]“

5. § 1320 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, in der Fassung RGBl Nr 69/1916, lautet:

„7. Durch ein Tier

§ 1320. Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.“

6. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugweise):

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) […]“

7. § 19 VStG in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Spruchpunkt 2.) angefochtenes Straferkenntnis (Übertretung nach dem TSG):

1. § 64 Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 98/2001, lautet:

„§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“

2. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 - BVO 2008), BGBl II Nr 473/2008, lautet auszugsweise:

„Auf Grund der §§ 2 und 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, […] wird […] verordnet:

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

[…]

7.   Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

[…]

16. innergemeinschaftliches Verbringen: umfasst auch den innergemeinschaftlichen Handel und regelt das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 7 lit. A, B und C genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in die in Anlage 7 lit. A, B und C genannten Gebiete;

[…]

22. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muss gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ausgestellt sein:

a)   von der Tierzuchtbehörde oder

b)   einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungsstaates, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt oder

c)   von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe registriert;

[…]

28. TRACES: Integriertes EDV-System das die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde über das Einbringen von lebenden Tieren und bestimmten Waren und Gegenständen informiert;

[…]

[…]

Bescheinigungen und Formulare

§ 5 (1) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten amtlichen Tierarzt des Ursprungsstaates beziehungsweise des Herkunftsstaates ausgestellte Dokumente, in denen die gemäß dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (z. B. Tiergesundheitsbescheinigung oder sonstige Zeugnisse).

[…]

(4) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen des Bestimmungsortes in Österreich im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden.

[…]

[…]

Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen

§ 6. (1) Tiere gemäß Anlage 1 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Anlage 1 Spalte 4 begleitet werden und der bescheinigungsbefugte amtliche Tierarzt des Herkunftsbetriebes oder einer Sammelstelle bescheinigt, dass die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 3 sowie gegebenenfalls Anlage 8 genannten Rechtsnormen eingehalten werden.

[…]

(3) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen hat die zuständige Behörde des Versandortes die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates möglichst am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung, mittels TRACES zu verständigen.

[…]

[…]

Innergemeinschaftliches Verbringen von registrierten Equiden und kurzzeitige Grenzübertritte mit Equiden

§ 22. (1) Registrierte Equiden dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pass gemäß der Entscheidung 93/623/EWG einschließlich Änderung durch die Entscheidung 2000/68/EG begleitet sind und wenn das Kapitel VIII des Passes von einem amtlichen Tierarzt vor dem Transport bestätigt worden ist.

(2) Sollten registrierte Equiden gehandelt werden ist, zusätzlich zum Pass auch die Bescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG mitzuführen.

(3) Für Equiden gemäß Abs. 2 ist eine entsprechende TRACES-Meldung abzugeben.

[…]

[…]

Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

§ 31. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

[…]

[…]

Anlage 1

gemäß §§ 6, 11, 12

Gemeinschaftsrechtlich festgelegte Anforderungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen

Art

Verwendungszweck

Maßgebliche EG-Richtlinien und Verordnungen

zutreffende Bestimmungen

Bescheinigung

[…]

4. Einhufer

 

 

 

4.1. registrierte Einhufer (im Handel)

Richtlinie 90/426/EWG

Art. 4 Abs. 6 und Art. 5 der Richtlinie 90/426/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG

Equidenpass nach Muster des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG

4.2. Nutz- und Zuchteinhufer, Zebras, Zebroide, Esel und deren Kreuzungen sowie Schlachteinhufer

Richtlinie 90/426/EWG

Art. 4 Abs. 6 und Art. 5 der Richtlinie 90/426/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG

Pass mit zumindest den Angaben gemäß Kap. I, II, III, IV und IX der Entscheidung

[…]

Anlage 7

Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit besonderen Verträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Verbringens zur Anwendung kommt.

A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft

1.   […]

[…]

8.   Das Gebiet der Französischen Republik,

[…]“

3. Die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl Nr L 192 vom 23.7.2010, S 1, in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1840 der Kommission vom 14. Oktober 2016, ABl Nr L 280 vom 18.10.2016, S 33, lautet (auszugsweise):

„[…]

ANHANG II

MUSTER

GESUNDHEITSATTESTATION ( 5 )

Pass-Nr. …

Der Unterzeichnete bestätigt ( 6 ), dass der vorgenannte Equide folgende Bedingungen erfüllt:

a) er ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;

b) er ist nicht zur unschädlichen Beseitigung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit bestimmt;

c)— er stammt nicht aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, oder

— er stammt aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, und er ist in der Quarantänestation von … zwischen dem … und dem … mit zufrieden stellenden Ergebnissen den Tests gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterzogen worden ( 7 ),

— er ist nicht gegen die Pferdepest geimpft, oder

— er wurde am … gegen die Pferdepest geimpft (7)  ( 8 );

d) er stammt nicht aus einem Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt, und er ist nicht in Kontakt mit Equiden aus einem Betrieb gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen in folgenden Zeiträumen gesperrt war:

— im Falle des Verdachts auf Beschälseuche: für sechs Monate ab dem Tag des letzten oder des letztmöglichen Kontaktes mit einem kranken Equiden. Für Hengste gilt die Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration,

— bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis: für sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden unschädlich beseitigt worden sind,

— bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag — nachdem die erkrankten Equiden beseitigt worden sind — an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben,

— bei Stomatitis vesicularis: für sechs Monate ab dem letzten Fall,

— bei Tollwut: für einen Monat ab dem letzten Fall,

— bei Milzbrand: für 15 Tage ab dem letzten Fall,

— für den Fall, dass der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebes geschlachtet oder getötet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind: für 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. für 15 Tage im Falle von Milzbrand;

e) er ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben;

f) er war zum Zeitpunkt der Untersuchung transportfähig für eine Beförderung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ( 9 ).

Datum

Ort

Stempel und Unterschrift des Amtstierarztes (1)

 

 

 

(1)   Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung.

[…]

ANHANG V

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 22)

Richtlinie 90/426/EWG des Rates

(ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42)

 

Richtlinie 90/425/EWG des Rates

(ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29)

Nur Artikel 15 Absatz 3

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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