TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/13 LVwG-2015/36/1558-1

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2015, Zl ***, über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2014, Zl ***, mit dem der Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren betreffend die Vorschreibungen der Pflichtbeiträge für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010, als unbegründet abgewiesen wurde,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit endgültigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Abgabenbehörde vom 22.04.2009, Zl ***, wurde der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2007 nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Pflichtbeitrag für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 2.717,20 festgesetzt und vorgeschrieben.

Weiters wurde mit endgültigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Abgabenbehörde vom 18.08.2010, Zl ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 ein Pflichtbeitrag für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 2.151,20 festgesetzt und vorgeschrieben.

Mit endgültigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Abgabenbehörde vom 20.05.2011, Zl ***, wurde dann der nunmehrigen Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 ein Pflichtbeitrag für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 2.108,40 festgesetzt und vorgeschrieben.

Weiters wurde mit endgültigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Abgabenbehörde vom 26.03.2013, Zl ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 ein Pflichtbeitrag für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 2.195,30 festgesetzt und vorgeschrieben.

Weiters wurde mit endgültigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Abgabenbehörde vom 19.12.2013, Zl ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 ein Pflichtbeitrag für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 2.350,20 vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom 17.01.2013, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 22.01.2014, erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin gegen diese fünf Vorschreibungen der Pflichtbeiträge für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds für die Jahr 2009 bis einschließlich 2011 zum einen Berufung und zum anderen wurde gemäß § 303 Abs 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen beantragt und im Wesentliche Folgendes zusammengefasst ausgeführt: Während der Jahre 2007 bis 2011 seien beitragsfreie Umsätze sowie Umsätze, welche ausschließlich außerhalb von Tirol durchgeführt wurden, und aus der Vermietung von einer Wohnung sowie aus dem Verkauf von amtlichen Wertzeichen, erzielt worden. Für die Jahre 2007 bis 2011 seien keine Abgabenerklärung für die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz abgegeben worden. Die Abgabenbehörde habe in ihrer Bescheidbegründung angegeben, dass die endgültige bescheidgemäße Festsetzung aus der sich ein Guthaben oder ein Rückstand ergeben kann, erst nach Vorliegen der endgültigen Bemessungsgrundlage (zB des Umsatzsteuerbescheides) für den Vorschreibungszeitraum erfolgen könne. Die Abgabenbehörde habe die Beiträge der Jahre 2007 bis 2011 entsprechend der ihnen vorliegenden Umsatzsteuerbescheide, welche sie direkt vom Finanzamt erhalten habe, festgesetzt. Entsprechend § 37 Tiroler Tourismusgesetz hätten die Pflichtmitglieder alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, dem Amt der Tiroler Landesregierung nach deren Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzureichen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei nicht aufgefordert worden, eine Abgabenerklärung zu erstellen und beim Amt der Tiroler Landesregierung einzureichen. Die Abgabenbehörde habe die Beiträge aufgrund der Umsatzsteuerbescheide festgesetzt, somit stelle der Umsatzsteuerbescheid einen grundlagenähnlichen Bescheid bzw einen Antrag auf Festsetzung der Pflichtbeiträge dar. Dementsprechend wurde gemäß § 303 Abs 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen beantragt und dazu ausgeführt, dass die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme im Ermessen der Abgabenbehörde liege, wobei bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorgang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben sei. Nach § 303 lit b BAO sei die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, bis vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides. Insgesamt sei daher eine Gutschrift von Euro 1.049,00 für die Jahre 2007 bis 2011 zu erwarten. Dieser Eingabe angeschlossen wurden die Abgabenerklärungen für die Jahre 2007 bis 2011.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 12.02.2014 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Verbesserung dieser Eingabe aufgefordert.

Daraufhin wurden von der Beschwerdeführerin zum einen das als Berufung bezeichnete Rechtmittel vom 17.01.2014, die als Beschwerde zu qualifizieren wäre, gegen den endgültigen Bescheid vom 19.12.2013 für das Jahr 2011 eingebracht.

Mit weiterer Eingabe vom 17.01.2014 erfolgte die Verbesserung des Wiederaufnahmeantrages gemäß § 303 BAO und wurde darin wiederum ausdrücklich die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2007 bis 2010 mit endgültigen Bescheiden vom 22.04.2009, 18.08.2010, 20.05.2011 und 26.03.2013 beantragt. In Wiederholung des Vorbringens der Eingabe vom 17.01.2013 wurde nunmehr ausgeführt, dass diesbezüglich mit einer Gutschrift von Euro 884,00 für die Jahre 2007 bis 2010 zu erwarten sei.

Mit dem gegenständlich gekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2014, ***, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß §  303 Abs 1 Z 1 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen ist. Die nachteiligen Folgen einer früher unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhalts oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung – gleichgültig durch welche Umstände veranlasst – würden sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen lassen. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens diene nicht dazu, Beweisanträge zu stellen, welche im abgeschlossenen Verfahren unterlassen worden seien, obwohl die Möglichkeit hierzu bestanden habe. Bei den vorliegend geltend gemachten Tatsachen handle es sich nicht um neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO. Das Vorliegen der geltend gemachten beitragsfreien Umsätze sei daher mittels Berufung geltend zu machen und im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen gewesen. Da die für die Wiederaufnahme eines Verfahrens erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, sei der Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Zudem wurde ausgeführt, dass auch die im Antrag angesprochene Wiederaufnahme von amtswegen nach § 304 Abs 4 BAO mangels Vorliegens neu hervorgekommener Tatsachen nicht in Betracht komme.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 22.01.2015 ein, die als Beschwerde gemäß § 243 BAO zu qualifizieren ist.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 19.02.2015,
***, wurde über die Beschwerde gegen die Vorschreibung für das Jahr 2011 entschieden und der Pflichtbeitrag für den Tourismusverband Naturpark Region Z sowie den Tourismusförderungsfonds neu berechnet und mit Euro 2.022,05 bzw Euro 186,65 neu festgesetzt und vorgeschrieben. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.

Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 12.05.2015,
Zl ***, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2014, Zl ***, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen wurde, wiederum mit näheren Ausführungen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin die Eingabe vom 15.06.2015 bei der Abgabenbehörde eingebracht, und die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht beantragt. Diese Eingabe ist sohin als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO zu qualifizieren. Darin wird im Wesentlichen wiederum zusammengefasst ausgeführt, dass bei den Vorschreibungen der Pflichtbeiträge für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2007 bis nunmehr nur mehr einschließlich 2009 die beitragsfreien Umsätze nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Eingabe wurden die Abgabenerklärungen für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009 angeschlossen.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Der Akteninhalt lässt bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, 96/10/0199;
VwGH 27.08.2014, 2013/05/0169; ua).

Aus dem Akteninhalt ergibt sich nämlich klar und zweifelsfrei, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin ausdrücklich und ausschließlich eine amtswegige Wiederaufnahme der mit endgültigen Bescheiden vom 22.04.2009, Zl *** (für das Jahr 2007), vom 18.08.2010, *** (für das Jahr 2008), vom 20.05.2011, Zl *** (für das Jahr 2009) und vom 26.03.2013, Zl *** (für das Jahr 2010) abgeschlossenen Verfahren betreffend die Vorschreibungen der Pflichtbeiträge für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfond nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung gestehenden § 303 Abs 4 BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 112/2012, beantragt wurden, und nicht eine Wiederaufnahme dieser Verfahren auf Antrag der Partei nach § 303 Abs 1 BAO idF BGBl Nr 112/2012.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 112/2012:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 303

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a)

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b)

Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c)

der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

(3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 104/2018:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 303

(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a)

der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b)

Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c)

der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b)

die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.

IV.      Erwägungen:

1.       Da die BAO hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Verfahrens sowohl eine Antragstellung der Partei als auch ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, ist eine diesbezügliche Eingabe einer Partei in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsfolgen im Einzelfall konkret zu prüfen und zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich, wie vorstehend bereits ausgeführt, aus dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.01.2013 sowie der erfolgten Verbesserung mit Eingabe vom 17.01.2014 eindeutig, dass ausdrücklich eine Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen gemäß dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden § 303 Abs 4 BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 112/2012, der mit endgültigen Bescheiden vom 22.04.2009, Zl *** (für das Jahr 2007), vom 18.08.2010, Zl *** (für das Jahr 2008), vom 20.05.2011, Zl *** (für das Jahr 2009) und vom 26.03.2013, Zl *** (für das Jahr 2010) abgeschlossenen Verfahren betreffend die Festsetzung und Vorschreibung der Pflichtbeiträge für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 beantragt wurden, und nicht eine Wiederaufnahme dieser Verfahren auf Antrag der Partei nach § 303 Abs 1 BAO idF BGBl Nr 112/2012.

Es war daher vom Landesverwaltungsgericht nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auf Antrag des Abgabepflichtigen nach § 303 Abs 1 BAO idF
BGBl Nr 112/2012 sowie insbesondere auch nicht die Einhaltung der in § 303 Abs 2 BAO idF BGBl Nr 112/2012 normierten Frist von drei Monaten zu prüfen und auf die diesbezüglich geltenden Rechtslage einzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass trotz zwischenzeitlich ua erfolgter Vereinheitlichung der gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens und jener auf Antrag in § 303 Abs 1 BAO idF BGBl I 2013/14 (FVwGG) die Abgabenbehörde eine "Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme" nicht in einen Antrag auf Wiederaufnahme umdeuten darf (vgl BFG vom 10.03.2015, RV/1100142/2015; ua).

2.       Hinsichtlich eines Antrages einer Partei auf amtswegige Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 4 BAO bzw auch der nunmehr geltenden Rechtslage führt der Verwaltungsgerichtsgerichtshof in ständiger Judikatur aus, dass ein solcher Antrag keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde begründet und es daher grundsätzlich auch keiner bescheidmäßigen Erledigung bedarf (vgl VwGH 22.5.2014, 2011/15/0064; sowie auch jüngst VwGH 20.02.2019, Ro 2016/13/0011; ua).

Daraus ergibt sich sohin, dass die Abgabenbehörde nicht verpflichtet gewesen wäre über den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17.01.2013, verbessert mit Eingabe vom 17.01.2014, auf amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Vorschreibungen der Pflichtbeiträge für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010 zu entscheiden.

3.       Im Hinblick auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ergänzend anzumerken, dass die Behörde selbst dann keine Verpflichtung trifft, eine Wiederaufnahme von Amts wegen durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für eine solche allenfalls gegeben sei könnten (vgl VwGH 04.07.1960, Zl 0344/57; uva).

Es war daher aus diesem Grund auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen.

4.       Soweit die belangte Behörde dennoch über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf amtswegige Wiederaufnahme der Abgabenverfahren betreffend die Vorschreibungen der Pflichtbeiträge für den Tourismusverband Naturparkregion Z sowie den Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010 mit der gegenständlich bekämpften Entscheidungen vom 18.12.2014, Zl ***, entschieden hat, ist dazu Folgendes weiter auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof – sowohl zur vormaligen Rechtslage nach § 303 Abs 4 BAO idF BGBl Nr 112/2012 als auch der nunmehr geltenden Rechtslage - in ständiger Judikatur ausführt, besteht auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Abgabeverfahrens nach dem Verfahrensrecht der BAO kein subjektives öffentliches Recht (vgl VwGH 31.03.2004, 2004/13/0036; VwGH 23.09.2010, 2010/15/0144; uva).

Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat ein solcher Antrag eines Abgabenpflichtigen auf amtswegige Wiederaufnahme von Abgabenverfahren auch keine Entscheidungspflicht ausgelöst.

Durch einen dennoch ergangenen abweisenden Bescheid kann der Abgabepflichtige allerdings im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in keinem Recht verletzt worden sein (vgl VwGH 31.03.2004, 2004/13/0036; ua).

5.       Da von der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme der Abgabeverfahren allerdings als unbegründet abgewiesen, und nicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist dazu der Vollständigkeit halber ergänzend auszuführen, dass dadurch die Beschwerdeführerin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht beschwert sein kann (vgl VwGH 23.03.1993, 92/11/0290; VwGH 02.07.1998, 97/06/0056; ua).

6.       Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aus vorstehenden Erwägungen der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommen konnte.

Es war daher aus diesem Grund seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Ausführungen der belangten Behörde weiter einzugehen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde auch nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Antrag einer Partei auf amtswegige Wiederaufnahme von Abgabenverfahren nach der BAO sowohl nach der vormaligen als auch der nunmehrigen Rechtslage keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde begründet und daher ein Abgabepflichtiger durch einen dennoch ergangenen abweisenden Bescheid in keinem Recht verletzt worden sein kann. Dazu wird insbesondere auch auf die in der gegenständlichen Entscheidung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Tiroler Tourismusgesetz 2006;
Wiederaufnahme von Abgabeverfahren;
Keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde;
Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2015.36.1558.1

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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