RS Lvwg 2019/3/18 LVwG-AV-1390/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Bei der Frage iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. (vgl VwGH Ra 2016/04/0046; 2013/04/0103).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; Entziehung; juristische Person; Geschäftsführer; Straftat; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1390.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten