RS Lvwg 2019/5/13 LVwG-AV-336/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
AVG 1991 §42 Abs1

Rechtssatz

Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hat der Nachbar auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können nicht weiter reichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl VwSlg 8.070A).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Nachbar; Einwendungen; Präklusion;

Anmerkung

VwGH 30.09.2019, Ra 2019/04/0087-6, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.336.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten