Entscheidungsdatum
03.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2176332-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1093759206-151706630, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1093759206-151706630, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinem Fluchtgrund, an, dass es sein einziger Grund der Krieg sei. Wenn der Krieg vorbei sei, möchte der Beschwerdeführer aber wieder nach Hause.
3. Am 12.09.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Angaben zur Person und Lebensumständen
Name: XXXXName: römisch 40
Geboren: XXXXGeboren: römisch 40
Geburtsort: Bezirk XXXX, Provinz Nangarhar, AfghanistanGeburtsort: Bezirk römisch 40 , Provinz Nangarhar, Afghanistan
Familienstand: ledig
Kinder: keine
Religion: Islam, Sunnit
Volksgruppe: Paschtune
Sprachen: Dari (Muttersprachenniveau) und Paschtu (Muttersprache), beides nur in Wort, Urdu und Farsi jeweils gut, beides nur in Wort
Schule: keine
[...]
Schule: keine
Berufsausbildung: keine
Beruf: Ich habe Kunstblumen hergestellt, für Hochzeiten etc. Ich war Aushilfskraft. 5 Jahre habe ich da gearbeitet. Bis vor meiner Ausreise habe ich da gearbeitet.
Finanzielle Situation: schlecht, mein Vater ist verstorben und ich sollte mich um die Familie kümmern, das war schwierig.
[...]
F: Wer hat für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt?
A: Mein Vater ist verstorben und dann war ich zuständig. Mein Onkel, der Bruder meines Vaters, hat uns ein bisschen geholfen.
[...]
Familie im Herkunftsstaat
Vater: XXXX, verstorben vor 20 JahrenVater: römisch 40 , verstorben vor 20 Jahren
Mutter: XXXX, geb. XXXXMutter: römisch 40 , geb. römisch 40
4 verstorbene Brüder, 1 lebender Bruder: XXXX, geb. XXXX-verstorben; XXXX, geb. XXXX-verstorben; XXXX, geb. XXXX-verstorben und XXXX, geb. XXXX-verstorben, mein Bruder der noch lebt ist: XXXX, nein doch XXXX, geb. XXXX4 verstorbene Brüder, 1 lebender Bruder: römisch 40 , geb. XXXX-verstorben; römisch 40 , geb. XXXX-verstorben; römisch 40 , geb. XXXX-verstorben und römisch 40 , geb. XXXX-verstorben, mein Bruder der noch lebt ist: römisch 40 , nein doch römisch 40 , geb. römisch 40
Schwestern: keine
Onkel, Tanten, Großeltern, Cousins: 1 Onkel mütterlicherseits, er lebt auch in Jalalabad, 1 Onkel väterlicherseits, auch er lebt in Jalalabad
[...]
Grund des Verlassens des Herkunftsstaates
F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt.
A: Es herrschte dort Krieg und deswegen bin ich geflüchtet.
F: Möchten Sie das bitte noch genauer ausführen?
A: Vier meiner Brüder wurde dort getötet, wenn ich noch weiter in Afghanistan geblieben wäre, wäre ich auch gestorben. Nachgefragt:
Meine Brüder wurden im Krieg mit den Taliban getötet. Sie wurden einfach angeschossen von den Taliban.
F: Wann sind Ihre Brüder gestorben?
A: Ich weiß es wirklich nicht.
F: Ist das schon länger her, oder war das erst kürzlich?
A: Das war nach dem Tod meines Vaters. Das war vor 15 Jahren.
F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A: Nein, das ist der Grund, wieso ich meinen Herkunftsstaat verlassen habe.
F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt? Hatten Sie genügend Zeit, alles zu schildern, was Sie wollten?
A: Ja, ich habe alles gesagt.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Beweiswürdigung lautet auszugsweise:
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres
Herkunftsstaats:
Dass Sie keine Bedrohung oder Verfolgung durch den afghanischen Staat oder Dritte zu befürchten haben, ergibt sich aus Ihren eigenen, glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.
Sie haben lediglich angegeben, es herrsche Krieg in Afghanistan, deswegen seien Sie geflüchtet. Auf die Bitte des Bundesamtes, Genaueres auszuführen, haben Sie vorgebracht, vier Ihrer Brüder seien getötet worden und, dass Sie auch gestorben wären, wenn Sie weiterhin in Afghanistan geblieben wären. Auf weiter Nachfrage haben Sie angegeben, Ihre Brüder seien im Krieg getötet worden, sie seien angeschossen worden von den Taliban. Sie konnten jedoch zuerst nicht angeben wann das gewesen sei. Erst auf nochmalige Frage, ob dies schon länger her sei, oder erst kürzlich passiert sei, haben Sie angegeben, das sei vor 15 Jahren gewesen. Ansonsten hätten Sie keinerlei Gründe.
Es ist für das Bundesamt überhaupt nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang der Tod Ihrer Brüder vor 15 Jahren mit Ihrer Ausreise im Jahr 2015 stehen sollte. Wenn Sie tatsächlich Angst gehabt hätten, ebenfalls getötet zu werden, wie es angeblich Ihren Brüdern passiert sei, dann wären Sie nicht noch über zehn Jahre in Afghanistan geblieben, bevor Sie ausreisten. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen schlichtweg unvorstellbar, dass Sie dies getan hätten und Ihnen dies möglich gewesen wäre. Zudem leben Ihre Mutter und Ihr Bruder auch immer noch in Afghanistan und sind keineswegs ausgereist. Ebenso wie zwei Ihrer Onkel.
Weiters konnten Sie während Ihrer Einvernahme auch keineswegs konkrete, plausible Bedrohungen oder Verfolgungen darlegen. Auf die Nachfrage des Bundesamtes, haben Sie auch selbst angegeben, es habe nie konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen Ihre Person gegeben. Sie seien selber freiwillig geflüchtet.
Daher steht eindeutig fest, dass Sie keiner wie auch immer gearteten Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sind.
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.11.2017. Wäre der Beschwerdeführer von der belangten Behörde befragt worden, hätte er ausführen können, dass er sein Leben lang immer große Angst gehabt habe, wenn er das Haus verließ und es aufgrund der Gefährdungslage vermieden habe, sich im Freien aufzuhalten. Entgegen der Ansicht der Behörden sei der Beschwerdeführer geflüchtet, sobald ihm dies möglich gewesen sei. Die Begründung der Behörde, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer noch über zehn Jahre in Afghanistan geblieben sei, wenn er tatsächlich Angst gehabt hätte, greife angesichts der Situation des Beschwerdeführers zu kurz. Sein Vater sei verstorben, als er noch ein Kind gewesen sei; der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Als Minderjähriger, mittelloser Analphabet ohne männliches erwachsenes Familienmitglied wäre der Beschwerdeführer niemals in der Lage gewesen, seine Flucht zu organisieren. Der Beschwerdeführer sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt geflohen.
6. Am 17.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer unter anderem folgendes wortwörtlich an:
"[...]
R: Welche Fluchtgründe machen Sie heute geltend?
BF: Ich werde von den Angehörigen des Mädchens verfolgt. Sie wollen mich unbedingt finden. Ich habe mit dem Mädchen etwas Falsches gemacht.
[...]"
7. Am 02.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte vor, dass ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, dass er auch in einer Großstadt in Afghanistan aufgefunden und die Familienangehörigen des Mädchens an ihm Rache üben würden. Insgesamt betrachtet sei eine Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer existenzbedrohend. Rückkehrer hätten es in Afghanistan ungleich schwerer. Sie würden diskriminiert und ungleich behandelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):