Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L503 2188398-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 23.01.2018 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 23.01.2018 zur Sozialversicherungsnummer römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 14.8.2013 sprach die SVA aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 28.7.1992 bis 31.12.1997 und vom 18.12.1998 bis 28.2.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Krankenversicherung- sowie in der Pensionsversicherung in den Jahren 1992 bis 2003 jeweils einen bestimmten, konkret angeführten Betrag betrage. Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF infolgedessen vom 1.7.1992 bis zum 28.2.2003 jeweils konkret angeführte monatliche Beiträge zur Kranken- sowie zur Pensionsversicherung und darüber hinaus konkret angeführte Jahresbeiträge zur Unfallversicherung für die Kalenderjahre 1992 bis 2003 zu entrichten habe (Spruchpunkte 2 bis 4).
2. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss des BVwG vom 25.5.2016, Zl. L513 2005777-1/2E, wurde eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Versicherungspflicht) als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 4 (Beitragspflicht) erfolgte eine Zurückverweisung gem. § 28 Abs 3 VwGVG.2. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss des BVwG vom 25.5.2016, Zl. L513 2005777-1/2E, wurde eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Versicherungspflicht) als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 4 (Beitragspflicht) erfolgte eine Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.1.2018 sprach die SVA wiederum aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Kranken- sowie in der Pensionsversicherung in den Jahren 1992 bis 2003 jeweils einen bestimmten, konkret angeführten Betrag betrage. Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF infolgedessen vom 1.7.1992 bis zum 28.2.2003 jeweils konkret angeführte monatliche Beiträge zur Kranken- sowie zur Pensionsversicherung und darüber hinaus konkret angeführte Jahresbeiträge zur Unfallversicherung für die Kalenderjahre 1992 bis 2003 zu entrichten habe.
Begründend führte die SVA aus, ein entsprechendes Verfahren sei bereits vor dem BVwG geführt und mit Erkenntnis vom 30.5.2016 (gemeint wohl: 25.5.2016) beendet worden. Dabei sei zum einen die Beschwerde des BF gegen die Feststellung der Pflichtversicherung abgewiesen worden. Es stehe somit fest, dass der BF für den Zeitraum von 28.07.1992 - 31.12.1997 gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und für den Zeitraum von 18.12.198 - 28.02.2003 gem. § 2 Abs. 1 Z3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Im Hinblick auf die daraus resultierende Beitragspflicht sei im erwähnten Erkenntnis des BVwG zum anderen eine Zurückverweisung an die SVA erfolgt.Begründend führte die SVA aus, ein entsprechendes Verfahren sei bereits vor dem BVwG geführt und mit Erkenntnis vom 30.5.2016 (gemeint wohl: 25.5.2016) beendet worden. Dabei sei zum einen die Beschwerde des BF gegen die Feststellung der Pflichtversicherung abgewiesen worden. Es stehe somit fest, dass der BF für den Zeitraum von 28.07.1992 - 31.12.1997 gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und für den Zeitraum von 18.12.198 - 28.02.2003 gem. Paragraph 2, Absatz eins, Z3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Im Hinblick auf die daraus resultierende Beitragspflicht sei im erwähnten Erkenntnis des BVwG zum anderen eine Zurückverweisung an die SVA erfolgt.
Zum Sachverhalt betonte die SVA sodann nochmals, im Zeitraum der aufrechten Pflichtversicherung vom 28.07.1992 - 31.12.1997 nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und für den Zeitraum vom 18.12.198 - 28.02.2003 nach § 2 Abs. 1 Z3 GSVG sei der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. In diesem Zeitraum seien ihm die Beiträge von der seinerzeitig geltenden Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden.Zum Sachverhalt betonte die SVA sodann nochmals, im Zeitraum der aufrechten Pflichtversicherung vom 28.07.1992 - 31.12.1997 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und für den Zeitraum vom 18.12.198 - 28.02.2003 nach Paragraph 2, Absatz eins, Z3 GSVG sei der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. In diesem Zeitraum seien ihm die Beiträge von der seinerzeitig geltenden Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden.
Im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt B. seien der SVA rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 1998 bis 2004 übermittelt worden. Mit Schreiben vom 13.07.2006 habe die SVA den BF darüber informiert, dass für das Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden. Am 3.8.2006 habe der BF mitgeteilt, dass er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben könne, da der Einkommensteuerbescheid mit näher bezeichneter Steuernummer seinem Sohn zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 16.08.2006 habe die SVA das Finanzamt B. angeschrieben und ersucht, die Steuernummer des BF bekannt zu geben. Ebenfalls sei bei positiver Veranlagung um Übermittlung der Einkommensteuerbescheide ersucht worden.
Am 25.8.2006 sei der SVA durch das Finanzamt B. die Steuernummer des BF bekannt gegeben worden; ferner sei mitgeteilt worden, dass eine Steuerveranlagung seit dem Jahr 2000 durch den BF nicht erfolgt sei, sodass auch keine Einkommensteuerbescheide übermittelt werden könnten.
Am 28.8.2006 sei die Nichtveranlagung in das System der SVA eingepflegt worden. Die Beitragsgrundlagen seien ab dem Kalenderjahr 2000 endgültig gespeichert worden. Die Korrektur der Beitragsgrundlagen habe zur keiner Beitragsänderung geführt, da die Beiträge nach wie vor von der Mindestbeitragsgrundlage berechnet worden seien. Die ursprünglich falsch herangezogenen Einkommensteuerbescheide seines Sohnes seien entsprechend zugeordnet worden.
Am 17.11.2016 habe die SVA, wie vom BVwG aufgetragen, schriftlich beim Finanzamt B. um Bekanntgabe und endgültige Klärung der Steuernummer sowohl des BF als auch seines Sohnes ersucht. Mit Schreiben vom 27.12.2016 sei der SVA mitgeteilt worden, dass seit dem Kalenderjahr 1998 für die Steuernummer des BF keine Veranlagung zur Einkommensteuer bestehe. Durch die weitere Erhebung beim Finanzamt B. habe sich keine Änderung der Beitragsberechnung ergeben.
Zur Beweiswürdigung führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Beitragsakt, in dem sämtliche relevante Dokumente aufliegen würden.
Sodann führte die SVA in rechtlicher Hinsicht zu den Festsetzungen der Beitragsgrundlagen nach Darstellung von § 25 Abs 1 und 2 GSVG insbesondere aus, die Berechnung der Beitragsgrundlagen sei konkret ausschließlich aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage erfolgt.Sodann führte die SVA in rechtlicher Hinsicht zu den Festsetzungen der Beitragsgrundlagen nach Darstellung von Paragraph 25, Absatz eins und 2 GSVG insbesondere aus, die Berechnung der Beitragsgrundlagen sei konkret ausschließlich aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage erfolgt.
Zum Ausspruch hinsichtlich der vom BF jeweils zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung führte die SVA insbesondere aus, wie den Unterlagen zu entnehmen sei, sei der BF in keinem Kalenderjahr mit seinen Einkünften über der Mindestbeitragsgrundlage gelegen. Seit dem Kalenderjahr 1998 liege keine Veranlagung zur Einkommensteuer vor. Für die Kalenderjahre 1992 bis 1997 seien die Beiträge des BF von der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage berechnet und vorgeschrieben worden. Ebenfalls seien für die Kalenderjahre 1998 bis 2003 - unter Berücksichtigung der Nichtveranlagung - die Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden. Sodann wurde die Berechnung der jeweiligen monatlichen Beiträge im Einzelnen dargestellt.
Schließlich wurde zur Festsetzung der jeweiligen Beiträge zur Unfallversicherung - nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen - insbesondere ausgeführt, der Beitrag zur Unfallversicherung sei ein fixer, von einer Beitragsgrundlage unabhängiger Wert; die jeweilige Höhe des Betrages im Kalenderjahr sei im Spruch ersichtlich.
4. Mit Schreiben vom 24.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 23.1.2018. Darin trat der BF nochmals näher dargelegt der Annahme einer Versicherungspflicht nach dem GSVG in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen entgegen. Darüber hinaus sei Feststellungsverjährung eingetreten.
5. Am 24.4.2018 legte die SVA den Akt dem BVwG vor.
6. Am 28.5.2018 gab die SVA auf Ersuchen des BVwG eine Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Feststellungsverjährung ab, in der die jeweils von der SVA gesetzten Verfahrensschritte im Einzelnen dargelegt wurden.
So führte die SVA aus, dem BF seien sämtliche Schriftstücke der SVA, sobald diese mit 15.02.2001 Kenntnis über das Vorliegen der Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG begründenden Tätigkeit ab 18.12.1998 als geschäftsführender Gesellschafter der T. GmbH erlangt habe, an die Firmenadresse zugesandt worden. Am 2.5.2001 sei seitens der SVA ein Ansuchen um Verwaltungshilfe an den Magistrat Salzburg gestellt worden, um die Wohnadresse des BF zu erheben. Eine solche sei dem Magistrat jedoch nicht bekannt gewesen. In Folge sei zunächst die im Firmenbuch angegebene Adresse des BF in E. zur Zustellung von Schriftstücken herangezogen worden.So führte die SVA aus, dem BF seien sämtliche Schriftstücke der SVA, sobald diese mit 15.02.2001 Kenntnis über das Vorliegen der Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG begründenden Tätigkeit ab 18.12.1998 als geschäftsführender Gesellschafter der T. GmbH erlangt habe, an die Firmenadresse zugesandt worden. Am 2.5.2001 sei seitens der SVA ein Ansuchen um Verwaltungshilfe an den Magistrat Salzburg gestellt worden, um die Wohnadresse des BF zu erheben. Eine solche sei dem Magistrat jedoch nicht bekannt gewesen. In Folge sei zunächst die im Firmenbuch angegebene Adresse des BF in E. zur Zustellung von Schriftstücken herangezogen worden.
Das Gemeindeamt E. habe am 25.06.2001 auch die Meldeadresse des BF in E. bestätigt. Die Abfragen des Zentralen Melderegisters, ebenso die Anfragen bei der Gemeinde E. hätten ergeben, dass als Hauptwohnsitz des BF seit 24.8.1978 eine bestimmte Adresse E. gemeldet war.
Am 28.6.2001 sei eine Meldeauskunft bei der BPD Wien, Zentralmeldeamt, eingeholt worden. Es seien jedoch keinerlei Daten für eine Meldeauskunft vorhanden gewesen.
Am 26.9.2001 und am 11.2.2002 sei, nachdem der Sohn des BF mitgeteilt habe, dass sich der BF in Deutschland aufhalte, eine Anfrage an das Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister in Köln gestellt worden. Es sei auch von dieser Stelle mitgeteilt worden, dass der BF nicht erfasst sei.
Am 20.9.2002 sei nach erneuter negativer Abfrage des Zentralen Melderegisters der Erhebungsdienst des Magistrats Salzburg eingeschaltet worden. Angefragt worden sei, ob sich an der Firmenadresse des BF in der P. Straße in Salzburg tatsächlich der BF als geschäftsführender Gesellschafter aufhält. Es sei von der zuständigen Behörde mitgeteilt worden, dass laut Auskunft des Vermieters, C. B., das Mietverhältnis bereits drei Jahre zuvor aufgelöst worden und die Firma dort nicht mehr ansässig sei.
Weitere Erhebungen seitens der SVA seien am 15.10.2002 (ZMR), 05.2.2003 (ZMR), 14.4.2003, (ZMR), 14.4.2003 (Anfrage Gemeinde E.), 8.9.2005 (ZMR), 5.3.2009 (ZMR und Bundesverwaltungsamt - Ausländerregister Köln), 13.4.2010 (ZMR), 14.10.2011 (ZMR), 14.4.2013 (ZMR) durchgeführt worden.
An den BF seien an jeweils folgenden Tagen Vorschreibungen versandt worden: 24.1.2002, 2.5.2002, 27.7.2002, 1.11.2002, 25.1.2003, 27.4.2003, 26.7.2003, 23.10.2004, 22.1.2005, 23.7.2005.
An den BF seien Mahnungen an jeweils folgenden Tagen versandt worden: 20.6.2002, 19.9.2002, 19.12.2002, 21.12.2004.
An den BF seien jeweils an folgenden Tagen Sondermahnungen versandt worden: 9.3.2007, 5.9.2008, 5.3.2010, 9.9.2011, 8.3.2013.
Sämtliche Schriftstücke seien mit dem Vermerk "verzogen" oder "nicht behoben" zur SVA retour gekommen.
Nach Darlegung von § 40 GSVG führte die SVA schließlich näher begründet aus, gegenständlich sei keine Feststellungsverjährung eingetreten.Nach Darlegung von Paragraph 40, GSVG führte die SVA schließlich näher begründet aus, gegenständlich sei keine Feststellungsverjährung eingetreten.
7. Diese Stellungnahme der SVA vom 28.5.2018 wurde dem BF vom BVwG zur Wahrung des Parteiengehörs an die von ihm bekannt gegebene Adresse in der Slowakei übermittelt. Die Sendung langte am 15.6.2018 wieder beim BVwG ein (Empfänger unbekannt). Nach einem weiteren Zustellversuch langte die Sendung als nicht behoben wiederum beim BVwG ein.
8. Am 13.11.2018 teilte die SVA dem BVwG auf Nachfragen telefonisch mit, dass der BF die Beiträge betreffend die Jahre 1992 bis 1997 seinerzeit bereits entrichtet habe. Allerdings habe er gegenständlich mit Schreiben vom Juni 2013 nicht nur die Erlassung eines Bescheids betreffend die Jahre 1998 bis 2003, sondern eben auch betreffend die Jahre 1992 bis 1997 beantragt, sodass mit dem nunmehr bekämpften Bescheid auch über die Beitragspflicht betreffend die Jahre 1992 bis 1997 abgesprochen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF unterlag in der Zeit vom 28.7.1992 bis zum 31.12.1997 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sowie in der Zeit vom 18.12.1998 bis zum 28.2.2003 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG.1.1. Der BF unterlag in der Zeit vom 28.7.1992 bis zum 31.12.1997 der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie in der Zeit vom 18.12.1998 bis zum 28.2.2003 der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.
Mit E-Mail vom 18.6.2013 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids betreffend Beitrags- und Versicherungspflicht in den erwähnten Zeiträumen, woraufhin die SVA einen entsprechenden Bescheid erließ.
Die Versicherungspflicht wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 25.5.2016, Zl. L513 2005777-1/2E, festgestellt. Im Hinblick auf die Beitragspflicht erfolgte eine Zurückverweisung gem. § 28 Abs 3 VwGVG.Die Versicherungspflicht wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 25.5.2016, Zl. L513 2005777-1/2E, festgestellt. Im Hinblick auf die Beitragspflicht erfolgte eine Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG.
1.2. Seit dem Kalenderjahr 1998 besteht im Fall des BF keine Veranlagung zur Einkommensteuer.
Dem BF waren die Beiträge seitens der SVA nach der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden.
1.3. Die Beiträge betreffend die Jahre 1992 bis 1997 waren dem BF seinerzeit von der SVA bereits vorgeschrieben und von ihm auch entrichtet worden. Die nachträgliche bescheidmäßige Feststellung erfolgte aufgrund des diesbezüglichen Antrags des BF vom Juni 2013.
1.4. Im Hinblick auf die Beiträge betreffend die Jahre 1998 bis 2003 (Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG) ist schließlich Folgendes festzustellen:1.4. Im Hinblick auf die Beiträge betreffend die Jahre 1998 bis 2003 (Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG) ist schließlich Folgendes festzustellen:
Die SVA hatte erstmals im April 2001 ein Schreiben an den BF hinsichtlich seiner Versicherungs- und Beitragspflicht versandt und ihm mehrere Vorschreibungen im Jahr 2002, 2003, eine Vorschreibung im Jahr 2004 sowie zwei Vorschreibungen im Jahr 2005 übermittelt. Mahnungen waren ebenfalls im Jahr 2002 und 2004 ergangen. Sondermahnungen waren sodann am 9.3.2007, am 5.9.2008, am 5.3.2010, am 9.9.2011 und am 8.3.2013 ebenfalls an die letzte der SVA bekannte Meldeadresse des BF versandt worden, wobei sämtliche Schriftstücke mit dem Vermerk "verzogen" oder "nicht behoben" wieder bei der SVA einlangten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA sowie durch ergänzende Erhebungen des BVwG in Form der Aufforderung an die SVA zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme.
2.2. Konkret ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF mit E-Mail vom 18.6.2013 die Erlassung eines Bescheids betreffend Beitrags- und Versicherungspflicht in den Zeiträumen 1992 bis 1997 und 1998 bis 2003 beantragte, woraufhin die SVA einen entsprechenden Bescheid erließ.
Aktenkundig ist, dass die Versicherungspflicht daraufhin rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 25.5.2016, Zl. L513 2005777-1/2E, bestätigt wurde; im Hinblick auf die Beitragspflicht ist gegenständlich abzusprechen, zumal das BVwG diesbezüglich eine Zurückverweisung vorgenommen hatte und die SVA den nunmehr wiederum bekämpften Ersatzbescheid erließ.
2.3. Die getroffene Feststellung, dass im Fall des BF seit dem Kalenderjahr 1998 keine Veranlagung zur Einkommensteuer mehr besteht, folgt aus den von der SVA im Verfahren betreffend die Erlassung des Ersatzbescheids getätigten Erhebungen, denen der BF in seiner Beschwerde nicht entgegen getreten ist.
Der Umstand, dass die SVA sämtliche Beiträge nach der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben hat, folgt unmittelbar aus dem bekämpften Bescheid.
2.4. Die Feststellung, dass die Beiträge betreffend die Jahre 1992 bis 1997 dem BF seinerzeit von der SVA bereits vorgeschrieben und von ihm auch entrichtet worden waren, folgt aus einer ergänzenden Auskunft der SVA, in der diese auch mitteilte, dass die nachträgliche bescheidmäßige Feststellung im Hinblick auf diesen Zeitraum aufgrund des diesbezüglichen Antrags des BF vom Juni 2013 erfolgte.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zu den von der SVA gesetzten Maßnahmen zur Hereinbringung der nach wie vor offenen Beiträge betreffend die Jahre 1998 bis 2003 beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen der SVA im Erstverfahren und insbesondere auf der seitens des BVwG von der SVA ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 28.5.2018, in der die SVA nicht nur die entsprechenden Ausführungen tätigte, sondern jeweils auch die entsprechenden Unterlagen beilegte, die die von der SVA gesetzten Schritte dokumentieren (z. B. zahlreiche Schreiben an den BF, Ersuchen um Verwaltungshilfe an andere Behörden).
Dem BF wurde diese Stellungnahme samt Unterlagen vom BVwG zur Wahrung des Parteiengehörs an die von ihm angegebene Adresse in der Slowakei übermittelt; die Sendung kam zuletzt mit dem Vermerk "non réclamé" (nicht behoben) zurück.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Besc