TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W105 2154639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2154642-1/15E

W105 2154639-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, XXXX geb., und 2. XXXX, XXXX geb., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zahl: 1. 1098080302-151938174/Wr. Neustadt, 2. 1098080509-151938182/Wr. Neustadt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , römisch 40 geb., und 2. römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zahl: 1. 1098080302-151938174/Wr. Neustadt, 2. 1098080509-151938182/Wr. Neustadt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, beide afghanische Staatsangehörige und Ehegatten, beantragten am 05.12.2015 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu den Fluchtgründen wörtlich zu Protokoll: "Afghanistan haben wir aus Angst vor den Taliban und Daesch verlassen. Sie verfolgen und töten die Schiiten und Hazaren-Sadat. Auch mein Cousin wurde von ihnen abgeschlachtet. Wenn wir von ihnen erwischt werden, kennen sie keine Gnade. Aus Angst von ihnen getötet zu werden, verließen wir Afghanistan. Ich möchte hier mit meiner Frau in Ruhe leben."

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, sie seien "Hazara von der Volksgruppe der Sadat", seit dreizehn Jahren verheiratet und hätten in der Provinz Paktia gelebt. Er sei Schiit und würden die Taliban Schiiten töten. Er habe einen eigenen LKW gehabt und hätte mit dieser Ware für die Amerikaner von Kabul nach XXXX oder nach XXXX oder XXXX transportiert. Die Taliban hätten gesagt, dass jeder, der für die Amerikaner arbeite, ein Kafir sei und solle enthauptet werden. Ein Freund und Kollege von ihm sei auch als LKW-Lenker tätig gewesen und sei von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten in Paktia Spione und werde man verraten, wer für die Amerikaner arbeite. Außerdem sei die Sicherheitslage in Paktia sehr schlecht. Nachdem sein Kollege getötet worden sei, habe er Angst bekommen und habe sich gedacht, dass auch er für die Amerikaner Ware transportiere und Schiit sei. Wenn ihn die Taliban dann nicht heute umbringen würden, würden sie ihn vielleicht morgen oder übermorgen umbringen. Er habe sein Haus und sein Grundstück liegen lassen, seinen LKW, den er um 30.000,- Dollar gekauft hatte, um 15.000,- Dollar verkauft und mit seiner Frau Afghanistan verlassen.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, sie seien "Hazara von der Volksgruppe der Sadat", seit dreizehn Jahren verheiratet und hätten in der Provinz Paktia gelebt. Er sei Schiit und würden die Taliban Schiiten töten. Er habe einen eigenen LKW gehabt und hätte mit dieser Ware für die Amerikaner von Kabul nach römisch 40 oder nach römisch 40 oder römisch 40 transportiert. Die Taliban hätten gesagt, dass jeder, der für die Amerikaner arbeite, ein Kafir sei und solle enthauptet werden. Ein Freund und Kollege von ihm sei auch als LKW-Lenker tätig gewesen und sei von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten in Paktia Spione und werde man verraten, wer für die Amerikaner arbeite. Außerdem sei die Sicherheitslage in Paktia sehr schlecht. Nachdem sein Kollege getötet worden sei, habe er Angst bekommen und habe sich gedacht, dass auch er für die Amerikaner Ware transportiere und Schiit sei. Wenn ihn die Taliban dann nicht heute umbringen würden, würden sie ihn vielleicht morgen oder übermorgen umbringen. Er habe sein Haus und sein Grundstück liegen lassen, seinen LKW, den er um 30.000,- Dollar gekauft hatte, um 15.000,- Dollar verkauft und mit seiner Frau Afghanistan verlassen.

Im Weiteren gab der Antragsteller zu Protokoll wie folgt:

LA: Und Ihre Familie, was machte Ihre Familie zu diesem Zeitpunkt?

VP: Sie waren noch zu Hause, als ich Paktia verließ. Ich habe mich mehr bedroht gefühlt, weil ich für die Amerikaner Waren transportiert habe und deswegen bin ich ausgereist. Ich habe heute Fotos von unserem Dorfvorsteher vorzulegen, der mit seinem Sohn und seinem Bodyguard umgebracht worden war. Er war auch Schiit.

LA: Was wollen Sie mit dem Foto zum Ausdruck bringen?

VP: Ich wollte damit zeigen, dass die Sicherheitslage dort schlecht ist. Die Taliban haben Spione. Wenn ein Schiit das Dorf verlässt, dann informieren diese Spione die Taliban und der Schiit wird dann getötet.

LA: Seit wann haben Sie für die Amerikaner Waren transportiert?

VP: Ca. ein Jahr lang vor der Ausreise habe ich die Waren transportiert. Zum Schluss war ich vor Angst ein Monat lang zu Hause bis zu unserer Ausreise.

LA: Warum konnten Sie ein Jahr lang das Dorf ohne Probleme verlassen?

VP: Ich bin nicht ständig nach Hause gefahren, ich bin vielleicht alle zwei Monate einmal nach Hause gekommen und das auch in Begleitung mit bewaffneten Personen, die für unsere Sicherheit sorgten.

LA: Wenn Sie nicht zu Hause in Paktia waren, wo haben Sie sich dann z. B. zwei Monate lang aufgehalten?

VP: In Kabul, da haben wir die Ware bekommen und dann sind wir in einen Konvoi gefahren.

LA: Wo haben Sie dann in Kabul gewohnt?

VP: Meine anderen Kollegen und ich, wir haben in den LKW gewohnt, geschlafen und auch vor dem LKW gekocht. Wir schliefen auch in unserem LKW, wir haben auch ein Zimmer von den Amerikanern bekommen, aber die meiste Zeit schliefen wir in den LKW.

LA: Sie bezogen sich auf die allgemeine Sicherheitslage, weshalb Sie Ihr Dorf verlassen mussten. Gab es Hinweise, dass konkret Ihre Person im Visier der Taliban wäre?

VP: Nein, ich habe aus Angst Afghanistan verlassen.

LA: Konkrete Anhaltspunkte, dass Sie verfolgt werden würden, gab es also nicht. Habe ich Sie da richtig verstanden=

VP: Ja, das stimmt.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbingen ergänzen?

VP: Mein Cousin von mir wurde auch auf dem Weg von Paktia nach Kabul von den Taliban getötet. Weiters gab es einen Grundstücksstreit mit meinem Onkel, der hat uns ein Grundstück weggenommen.

LA: Warum führen Sie diesen Streit nun an?

VP: Ich habe das erwähnt, dass ich auch diese Problem e hatte. Außerdem mögen die Taliban die Schiiten nicht.

LA: Seit wann gab es den Grundstücksstreit und wie verlief dieser Streit?

VP: Mein Onkel sagte, dass er uns das Grundstück wegnehmen will. Meine Brüder und ich haben dagegen nichts gemacht. Wir sagten, Gott ist gerecht und haben das Grundstück einfach so überlassen.

LA: Wegen dem Grundstück haben Sie nun eigentlich keine Probleme mehr?

VP: Ja, wir haben es einfach so belassen.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um dort mit ihrer Gattin zu leben z.B. in Kabul? Haben Sie das schon erwogen/versucht?

VP: In Kabul haben wir dort niemanden. Wie sollen wir dort leben, wenn wir dort niemanden haben?

LA: Sie hätten dort weiterhin mit Ihrem LKW fahren können und ein Zimmer anmieten können?

VP: Wir waren ja von der Provinz Paktia. In Kabul ist auch die Sicherheitslage schlecht und bei jedem Selbstmordanschlag werden viele Personen getötet.

LA: Sie hatten ein Arbeitsverhältnis und hätten dort arbeiten und leben können?

VP: Die Sicherheitslage ist dort auch schlecht.

LA: Abgesehen von der Sicherheitslage?

VP: Nein, das ist nicht möglich.

LA: Konkret, warum nicht?

VP: Man hat ständig um sein Leben Angst, ich bin ja ein Schiit.

Einvernahme unterbrochen von 11.55 Uhr bis 12.45 Uhr

Es werden Ihnen nun Länderinformationen zu Afghanistan übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Sie werden weiters informiert, dass die aktuellen Länderinformationen des BFA in der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren enthalten sein werden und Sie dazu im Rahmen einer allfälligen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Stellung nehmen können. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja."

3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wörtlich zu Protokoll wie folgt: "Afghanistan haben wir aus Angst vor den Taliban, Daesch und wegen des Krieges verlassen. Die Schiiten werden von den Taliban und den Daesch getötet. Außerdem konnte ich als Frau das Haus nicht verlassen. Ich bin seit ca. 13 Jahren verheiratet und habe noch keine Kinder. Aus Angst konnte ich nicht nach Kabul fahren, um mich von einem guten Arzt behandeln zu lassen, weil der Weg dorthin gefährlich war. Ich möchte mit meinem Ehemann hier in Frieden leben."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016 gab die Antragstellerin zu Protokoll, ihr Ehemann hätte aus Angst vor den Taliban nicht mehr arbeiten können und sei sich selbst immer wie eine Gefangene zuhause gewesen und habe das Haus nicht verlassen dürfen, wenn schon mit einer Burka. Aus Angst vor Selbstmordanschlägen habe sie das Haus nicht verlassen. Sie sei seit dreizehn Jahren verheiratet und habe keine Kinder und aus Angst hätte sie nicht einmal nach Kabul fahren können und sich von einem Arzt untersuchen lassen. Darunter leide sie sehr, dass sie keine Kinder bekomme. In Kabul hätten sie nicht leben können, da ihr Ehemann es so beschlossen habe, man dürfe als Frau nichts sagen. Auch in Kabul sei die Sicherheitslage schlecht. Ihr Mann sei als LKW-Fahrer tätig gewesen, habe so den Lebensunterhalt verdient und habe für die Amerikaner Ware transportiert.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass die Antragsteller zur Volksgruppe der Sadat gehören würden und muslimischen Glaubens seien. Die Beschwerdeführer hätten keine persönliche Verfolgung oder Gefährdung ins Treffen geführt, sondern auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in der Heimatprovinz erwiesen. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung durch die Taliban im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei. Eine Rückkehr nach Paktia sei aufgrund der Sicherheitslage derzeit nicht zumutbar, jedoch stehe ihnen in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Weiteren bestehe auch eine Unterstützungsmöglichkeit durch die in Paktia nachwievor lebenden Verwandten und könnten sie von diesen aus der genannten Provinz aus finanziell unterstützt werden, weshalb eine Fluchtalternative zumutbar wäre.

5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen daraufhin gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da ihm seitens der Taliban aufgrund seiner Liefertätigkeit für die US-Soldaten eine politische Gesinnung unterstellt worden wäre, die sich gegen deren Ideologie richte. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Erstbeschwerdeführer der Verfolgung durch die Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte ausgesetzt. Allein aus der Tatsache, dass noch keine konkrete Verfolgungsmaßnahme gegen den Erstbeschwerdeführer stattgefunden habe, dürfe nicht nachteilig für ihn geschlossen werden, dass seine Angaben keine Asylrelevanz aufweisen würden. Anhand der Länderfeststellungen erscheine es absolut wahrscheinlich, dass ein LKW-Fahrer, der regelmäßig die amerikanischen Militäreinheiten mit Waren beliefere ein besonderes Anschlagsziel sei. Die Zweitbeschwerdeführerin laufe Gefahr, aufgrund ihrer politischen Gesinnung als vorwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert erfolgt zu werden. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wäre auch die Zweitbeschwerdeführerin als Frau zunächst mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine Frau mit persönlicher Wertehaltung und sei gegen das traditionell-religiöse Frauenbild der Frau in Afghanistan eingestellt. Sie wolle einen Beruf ausüben und ihr Leben ohne restriktiven Außendruck selbstständig bestimmen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan sie im Wesentlichen sie dergleichen Situation ausgesetzt wäre.

6. Die Antragsteller wurden sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 08.11.2018 vorgeladen und wurde im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan eingeführt.

Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachfolgend dar:

"RI bespricht den Inhalt beider Aktenkonvolute und bezieht sich insbesondere auf die niederschriftlichen Angaben vor der Erstbehörde.

RI: Sie sind in der Provinz Paktia aufgewachsen bzw. haben dort zuletzt gelebt, stimmt das?

BF1: Ja.

RI: Ich habe Ihre bisherigen Angaben vor dem BFA zu Ihren Ausreisemotiven gelesen. Möchten Sie dazu konkret Stellung nehmen?

BF1: Alles was ich gesagt habe entspricht der Wahrheit und ich bleibe bei meinen Angaben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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