TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 L503 2204423-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §35b

Spruch

L503 2204423-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.07.2018 zur Sozialversicherungsnummer 1XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.7.2018 sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.8.2016 EUR 2.127,12 betrage (Spruchpunkt 1). Weiters sprach die SVA aus, dass die BF verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.8.2016 in Höhe von EUR 162,73 zu leisten (Spruchpunkt 2).

Eingangs führte die SVA aus, im Rahmen einer Niederschrift vom 7.11.2017 habe die BF diesbezüglich die Ausstellung eines einspruchsfähigen Bescheids beantragt.

Zum Sachverhalt hielt die SVA fest, die BF unterliege jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 als Wirtschaftstreuhänderin der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.

Festzustellen sei, dass zum 01.04.2001 ein Pensionsstichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG iVm. § 113 Abs. 2 GSVG) im Sinne des § 25 Abs. 7 GSVG vorliege und die BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 eine Alterspension von der PVA bezogen haben. Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 habe die BF aufgrund ihres Pensionsbezuges versicherungspflichtige Einkünfte in der Krankenversicherung nach dem ASVG in Gesamthöhe von EUR 51.023,00 bezogen.

Mit Schreiben vom 14.11.2016 habe die BF die Hinaufsetzung ihrer vorläufigen Versicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 auf die Höchstbeitragsgrundlage beantragt.

Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2016 bis 1. Quartal 2017 seien der BF vorläufige Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden. Es seien der BF daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 108,48 vorgeschrieben worden.

In ihrem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2016 vom 28.06.2017 (eingelangt bei der SVA am 25.08.2017) seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 103.367,31 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der BF im Jahr 2016 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 7.954,84 vorgeschrieben worden.

Mit dem Kontoauszug 4. Quartal 2017 sei der BF nunmehr für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 eine Nachbelastung in der Krankenversicherung nach dem GSVG in Gesamthöhe von EUR 434,00 vorgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 14.02.2018 habe die SVA die BF nachweislich über das oben angeführte Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt; seitens der BF seien keine Einwände eingebracht worden.

Beweiswürdigend führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums und den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.

Im Rahmen der rechtliche Beurteilung führte die SVA zu Spruchpunkt

1) aus, Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte seien grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der im jeweiligen Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.

Die Beitragsgrundlage dürfe die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (§ 25 Abs. 4 GSVG). Die Beitragsgrundlage dürfe gemäß § 25 Abs 5 GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Übe ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so seien bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden (§ 26 Abs. 3 GSVG).

Übe ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und mache der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate nur einmal zu zählen sind, überschritten werde, so sei die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate des gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und den anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so sei eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden könne.

Zur Beitragsgrundlage der BF in der Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 führte die SVA insbesondere wie folgt aus:

Ausgehend von den in ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2016 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften und der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge sei ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2016 insgesamt acht Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 103.367,31

Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG EUR 7.954,84

EUR 111.322,15 : 8 = EUR 13.915,27 mtl. Beitragsgrundlage GSVG

Höchstbeitragsgrundlage 2016 EUR 68.040,00 : 12 = EUR 5.670,00

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 13.915,27 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 5.670,00 festzustellen.

Zur GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01. - 31.08.2016 unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung gem. §§ 26, 35b GSVG führte die SVA dann wie folgt aus:

Vorerst sei festzustellen, dass im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.08.2016 eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG vorgelegen sei. Gemäß § 35b GSVG sei eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG-Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die in einem Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittle sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen.

Da im Jahr 2016 insgesamt zwölf Monate einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegen würden, ergebe sich, dass die Höchstbeitragsgrundlage mit einem Wert in Höhe von EUR 68.040,00 anzunehmen sei (= 12 x 5.670,00). Im vorliegenden Fall ergebe sich daher folgende Berechnung:

ASVG-Beitragsgrundlage aufgrund Pension (01.01. - 31.12.2016)

Beitragsgrundlage EUR 51.023,00

Differenzbeitragsgrundlage

Höchst- Beitragsgrundlage für 12 Monate

(5.670,00 x 12) EUR 68.040,00

Summe ASVG-BGRL Pension EUR 51.023,00

Summe GSVG-BGRL EUR 45.360.00 (= 5.670.00 x 8)

Überschreitungsbetrag EUR 28.343,00

Die Summe ihrer ASVG und GSVG Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (EUR 96.383,00) überschreite im Jahr 2016 die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 68.040,00). Da die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen überschreite, sei die für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 festgestellte GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 5.670,00 um einen Betrag in Höhe von EUR 3.542,88 (= 28.343,00 : 8) zu vermindern, damit in Summe keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintritt.

Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG sei daher für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 mit monatlich EUR 2.127,12 festzustellen.

Im Hinblick auf die daraus resultierende Beitragspflicht (Spruchpunkt 2) führte die SVA wie folgt aus:

Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 7,65 % (7,05 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1 GSVG).

Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 sei daher mit EUR 162,73 festzustellen (= 7,05 % + 0,1 % + 0,5 % von EUR 2.127,12).

Für den im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 162,73 sei bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 108,48 vorgeschrieben worden, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 54,25 festzustellen gewesen sei.

Ergebe sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so seien diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt (§ 35b Abs. 5 GSVG).

Da die Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage im September 2017 erfolgt sei, sei im 4. Quartal 2017 die Beitragsnachforderung in der Krankenversicherung nach dem GSVG in Gesamthöhe von EUR 434,00 vorzuschreiben und von der BF bis zum 30.11.2017 zu bezahlen gewesen.

Informativ werde mitgeteilt, dass der Gesamtbetrag in Höhe von EUR 434,00 im November 2017 von der BF bezahlt worden sei.

2. Mit Schreiben vom 3.8.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 19.7.2018 und beantragte, die Differenzbeitragsgrundlage 2016 in der Krankenversicherung wie von ihr im Folgenden dargestellt zu berechnen und die Nachbelastung in Höhe von EUR 434,00 zu stornieren.

Konkret führte die BF aus, ihre Pflichtversicherung nach dem GSVG habe mit 31.8.2016 geendet, sodass auch die ASVG-Beitragsgrundlage für diese acht Monate zu aliquotieren sei, nämlich EUR 51.023,00 :

12 x 8, was eine ASVG-Beitragsgrundlage von lediglich EUR 34.015,00 ergebe. Die solcherart errechnete ASVG-Beitragsgrundlage von EUR 34.015,00, addiert mit der GSVG-Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 45.360,00, ergebe den Betrag von EUR 79.375,00. In weiterer Folge sei auch die insgesamt zulässige Höchstbeitragsgrundlage für acht Monate zu aliquotieren, was einen Betrag von EUR 45.360,00 bedeute. Der Überschreitungsbetrag (EUR 79.375,00 minus EUR 45.360,00) betrage somit EUR 34.015,00 und nicht - wie von der SVA errechnet - lediglich EUR 28.343,00. In weiterer Folge legte die BF dar, dass von ihrer, eben dargestellten, Berechnungsmethode ausgehend der Differenzbetrag EUR 434,00 mehr betrage als von der SVA angenommen.

3. Am 28.8.2018 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und verwies dabei auf die Begründung des bekämpften Bescheids. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF unterlag im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.8.2016 als Wirtschaftstreuhänderin der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.

Der Einkommensteuerbescheid 2016 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 103.367,31 aus.

1.2. Im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 hat die BF darüber hinaus eine Alterspension von der PVA bezogen.

Die BF hat im Jahr 2016 aufgrund ihres Pensionsbezuges versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Gesamthöhe von EUR 51.023,00 bezogen.

1.3. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich folgende Rechtsfrage strittig: Die BF vertritt - entgegen der SVA - die Auffassung, da ihre Pflichtversicherung nach dem GSVG mit 31.8.2016 geendet hat, sei auch die ASVG-Beitragsgrundlage für diese acht Monate zu aliquotieren (EUR 51.023,00 : 12 x 8 = lediglich EUR 34.015,00); in weiterer Folge sei auch die insgesamt zulässige Höchstbeitragsgrundlage für acht Monate zu aliquotieren und folge daraus ein - entsprechend höherer - Überschreitungsbetrag.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA und werden auch von der BF in keiner Weise bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:

§ 25. [...] (5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

[...]

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Strittig ist im gegenständlichen Fall eine einzige Rechtsfrage betreffend die Berücksichtigung der Mehrfachversicherung im Hinblick auf die Höchstbeitragsgrundlage: Die SVA addierte die jährliche ASVG-Beitragsgrundlage (die sich aus 12 Versicherungsmonaten ergibt = EUR 51.023,00) sowie die GSVG-Beitragsgrundlage (die sich aus 8 Versicherungsmonaten ergibt, zumal ja die Pflichtversicherung nach dem GSVG bereits mit 31.8.2016 geendet hatte) und errechnete daraus den Überschreitungsbetrag (Überschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage).

Die BF hingegen vertritt die Auffassung, da ihre Pflichtversicherung nach dem GSVG mit 31.8.2016 geendet hat, sei auch die ASVG-Beitragsgrundlage auf diese acht Monate zu aliquotieren (EUR 51.023,00 : 12 x 8 = lediglich EUR 34.015,00). In weiterer Folge sei auch die insgesamt zulässige Höchstbeitragsgrundlage auf acht Monate zu aliquotieren, was aufgrund des daraus resultierenden höheren Überschreitungsbetrages letztlich dazu führe, dass ihre Beitragspflicht EUR 434,00 weniger betrage als von der SVA angenommen. Zusammengefasst vertritt die BF somit die Auffassung, es sei hinsichtlich der heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlagen ausschließlich auf die Zeiten des parallelen Pensionsbezugs (neben einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG) abzustellen.

Dabei verkennt die BF die in dieser Frage ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 35a bzw. § 35b GSVG:

"Mit Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ist sohin die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen mehrerer Monate gemeint, nämlich die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate. Für die Differenzvorschreibung nach §§ 35a und 35b GSVG ist es daher entscheidend, ob durch Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, im Kalenderjahr die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht wird."

(VwGH vom 11.7.2012, Zl. 2009/08/0121).

Konkret im Hinblick auf die vorliegende Konstellation führt der VwGH etwa wie folgt aus, siehe VwGH vom 14.1.2013, Zl. 2010/08/0155: "Im Beschwerdefall lag unstrittig während des gesamten Kalenderjahres 2007 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung vor. § 35b Abs 1 GSVG stellt nun nicht darauf ab, ob eine solche Pflichtversicherung aus einer selbständigen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einem Pensionsbezug resultiert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt § 35b Abs 1 GSVG hinsichtlich der heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlagen insbesondere nicht ausschließlich auf die Zeiten der parallelen Erwerbstätigkeit (bzw des parallelen Pensionsbezugs) ab, sondern auf alle im Kalenderjahr liegenden, sich allenfalls deckenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, mögen diese auch außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen Bestands von Pflichtversicherungen im Sinne des § 35b Abs 1 GSVG liegen, für den die Differenzbeitragsgrundlage zu ermitteln ist." [Hervorhebung durch das BVwG].

Der VwGH betont somit, dass hier eine kalenderjährliche Betrachtungsweise vorzunehmen ist (was sich bereits aus dem Wortlaut von § 35b GVSVG ergibt - arg. "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung") und dass es hinsichtlich der heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlagen eben nicht nur auf die Zeiten des parallelen Pensionsbezugs ankommt. Für die von der BF geforderte Aliquotierung der ASVG-Beitragsgrundlage auf die Monate des parallelen Bezugs besteht somit keine rechtliche Grundlage, es ist vielmehr auf alle im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abzustellen.

Vor dem Hintergrund der dargestellten, klaren Rechtsprechung des VwGH erweist sich die Berechnung der SVA als zutreffend und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Berechnung der Beitragsgrundlagen nach GSVG bei gleichzeitiger Pflichtversicherung nach ASVG bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben; es besteht zudem eine - wie dargestellt - umfassende und einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; von der BF wurde nur die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.

Schlagworte

Alterspension, Beitragsgrundlagen, Berechnung, Mehrfachversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2204423.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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