Entscheidungsdatum
14.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W172 2138273-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX1998, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH-ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1065863503-150413383, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am XXXX1998, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH-ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1065863503-150413383, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 I.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, römisch eins.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").
Am XXXX2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Burgenland.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.
3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 I.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 I.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 I.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, römisch eins.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, römisch eins.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 römisch eins.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 24.10.2016 erhoben.
5. Am 26.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
In dieser Verhandlung wurde ein mündliches Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen zur Frage der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat erstattet (s. weiter unten Pkt. II.1.2.).In dieser Verhandlung wurde ein mündliches Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen zur Frage der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat erstattet (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.).
Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt (s. weiter unten Pkt. II.1.3.).Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.3.).
6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 01.08.2018 dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis seiner aktualisierten Beweisaufnahme zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unter Pkt. II.1.3.).6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 01.08.2018 dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis seiner aktualisierten Beweisaufnahme zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unter Pkt. römisch zwei.1.3.).
7. Hierauf erwiderte der Beschwerdeführer mit einer Stellungnahme mit Schreiben vom 14.08.2018.
8. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich, zu:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX1990 in XXXX in Nangarhar in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. Sein Familienstand ist verheiratet und er hat zwei Kinder. Seine Muttersprache ist Paschtu. An Schulausbildung weist er keine auf, er war Analphabet. Er hat keine Berufsausbildung. Er war beruflich zuletzt als Hilfsarbeiter tätig. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt in XXXX, Nangarhar bis zu seiner Ausreise im April 2015. An Familienangehörigen leben in Afghanistan noch sein Vater, seine zwei Brüder und drei Schwestern, seine Ehegattin sowie ihre Tochter und ihr Sohn.Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX1990 in römisch 40 in Nangarhar in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. Sein Familienstand ist verheiratet und er hat zwei Kinder. Seine Muttersprache ist Paschtu. An Schulausbildung weist er keine auf, er war Analphabet. Er hat keine Berufsausbildung. Er war beruflich zuletzt als Hilfsarbeiter tätig. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt in römisch 40 , Nangarhar bis zu seiner Ausreise im April 2015. An Familienangehörigen leben in Afghanistan noch sein Vater, seine zwei Brüder und drei Schwestern, seine Ehegattin sowie ihre Tochter und ihr Sohn.
Der Beschwerdeführer weist keine (relevanten) gesundheitlichen Beschwerden auf. Er hält sich seit April 2015 in Österreich auf und ist hier sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten.
Das folgende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Österreich im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung wird nachfolgend in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG), wonach er seit zwei Jahren und neun Monaten in Österreich lebe. Er sei seit XXXX2015 in Österreich. Derzeit lebe er in XXXX gemeinsam mit einem Freund, wobei dies eine normale Freundschaft sei, er sei ein Bekannter. Derzeit besuche er Deutschkurse. Mit seiner weißen Karte dürfe er weder arbeiten noch weitere Fachausbildungskurse besuchen. Bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeiten habe er sich vor vier Monaten beim Roten Kreuz angemeldet. Diese hätten sich aber noch nicht bei ihm gemeldet. Er sei bei keinem Verein Mitglied, aber er spiele mit anderen Afghanen privat Fußball und Kricket. Als er noch im Dorf XXXX gelebt habe, habe er mit einigen österreichischen Freunden Fußball gespielt. Er sehe sie noch alle zwei bis vier Wochen.Das folgende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Österreich im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung wird nachfolgend in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anmerkung des BVwG), wonach er seit zwei Jahren und neun Monaten in Österreich lebe. Er sei seit XXXX2015 in Österreich. Derzeit lebe er in römisch 40 gemeinsam mit einem Freund, wobei dies eine normale Freundschaft sei, er sei ein Bekannter. Derzeit besuche er Deutschkurse. Mit seiner weißen Karte dürfe er weder arbeiten noch weitere Fachausbildungskurse besuchen. Bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeiten habe er sich vor vier Monaten beim Roten Kreuz angemeldet. Diese hätten sich aber noch nicht bei ihm gemeldet. Er sei bei keinem Verein Mitglied, aber er spiele mit anderen Afghanen privat Fußball und Kricket. Als er noch im Dorf römisch 40 gelebt habe, habe er mit einigen österreichischen Freunden Fußball gespielt. Er sehe sie noch alle zwei bis vier Wochen.
Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er Verfolgungshandlungen gegen ihn in Afghanistan im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, wurde nicht in die Feststellungen aufgenommen.
1.2.1. Gutachten des Sachverständigen zur Frage der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG; BF: Beschwerdeführer):1.2.1. Gutachten des Sachverständigen zur Frage der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anmerkung des BVwG; BF: Beschwerdeführer):
"Zu den Ortskenntnissen des BF:
Der BF kennt sich in der Region XXXX und anderen benachbarten Regionen von XXXX aus. Daher sind die heutigen Erklärungen des BF zur Lage in XXXX und Umgebung authentisch gewesen. Der Distrikt XXXX und die Nachbardistrikte sind direkt oder indirekt unter der Kontrolle der Taliban.Der BF kennt sich in der Region römisch 40 und anderen benachbarten Regionen von römisch 40 aus. Daher sind die heutigen Erklärungen des BF zur Lage in römisch 40 und Umgebung authentisch gewesen. Der Distrikt römisch 40 und die Nachbardistrikte sind direkt oder indirekt unter der Kontrolle der Taliban.
Die staatlichen Behörden kontrollieren zwar die Distrikts-Zentren in Nangarhar, aber sie haben keinen Einfluss auf die Dörfer. Daher gehört der Distrikt XXXX zu einen der sehr unsicheren Regionen im Osten von Afghanistan:Die staatlichen Behörden kontrollieren zwar die Distrikts-Zentren in Nangarhar, aber sie haben keinen Einfluss auf die Dörfer. Daher gehört der Distrikt römisch 40 zu einen der sehr unsicheren Regionen im Osten von Afghanistan:
XXXXrömisch 40
Die Angaben des BF zur Verwaltung und zur Lage der Bevölkerung in XXXX stimmen mit den Tatsachen in XXXX überein. Haji Ghaleb war bis zumindest 2015 der Distrikts-Chef von XXXX gewesen und es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Nationalarmee, wobei auch die ausländischen Truppen mit Luftangriffen die Armee unterstützen.Die Angaben des BF zur Verwaltung und zur Lage der Bevölkerung in römisch 40 stimmen mit den Tatsachen in römisch 40 überein. Haji Ghaleb war bis zumindest 2015 der Distrikts-Chef von römisch 40 gewesen und es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Nationalarmee, wobei auch die ausländischen Truppen mit Luftangriffen die Armee unterstützen.
Aufgrund dieser Situation kommt es immer wieder vor, dass ein großer Teil der Bevölkerung aus XXXX immer wieder sich auf der Flucht befindet. Die meisten flüchten zuerst nach Jalalabad oder nach Kabul. Die Stadt Jalalabad ist derzeit mit zunehmenden Internen-Flüchtlingen, vor allem aus XXXX, konfrontiert.Aufgrund dieser Situation kommt es immer wieder vor, dass ein großer Teil der Bevölkerung aus römisch 40 immer wieder sich auf der Flucht befindet. Die meisten flüchten zuerst nach Jalalabad oder nach Kabul. Die Stadt Jalalabad ist derzeit mit zunehmenden Internen-Flüchtlingen, vor allem aus römisch 40 , konfrontiert.
Zu den vorgelegten Dokumenten
Die vom BF vorgelegten Personalausweise, der des BF selbst, seiner Frau und seiner Kinder, weisen Mängel auf, indem sie unvollständig ausgefüllt worden sind.
Die Tazkiras müssen von dem Inhaber unterschrieben oder mit Fingerabdruck versehen werden, wenn die Inhaber Erwachsene sind. Manchmal gilt auch, dass die Daten der Tazkira der Person in der vorgesehenen Rubrik eingetragen werden, die als Zeuge oder als Vertreter bei der Behörde einen Antrag gestellt hat. Für Minderjährige genügt es, dass die Daten ihrer Familienoberhäupter in der vorgesehenen Rubrik eingetragen werden. Nach den Angaben des BF sind die Tazkiras von seinem Vater beantragt und ihm geschickt worden. Aber solche Tazkiras werden im Registerbuch nicht eingetragen, auch wenn sie als Gefälligkeitsbestätigungen von der Behörde ausgestellt worden wären.
Der Brief des BF, den er an die Behörde gerichtet hat, dass sie seine Schwierigkeiten mit den Taliban betätigen, weist Widersprüche auf: In dem Brief wird erwähnt, dass der BF die ISAF gegen die Taliban unterstützt hätte, während der BF in der heutigen Verhandlung angibt, dass er die ISAF nicht direkt unterstützt hätte.
Zum Fluchtgrund:
Nach den heutigen Angaben des BF war der BF mit den Geschehnissen in seiner Heimatregion vertraut und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Familie des BF von den kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimatregion wie die anderen Teile der Bevölkerung betroffen war. Aber, ob der BF für die Behörde in der Intensität gegen die Taliban gearbeitet hat, dass die Taliban ihn permanent verfolgen würden, kann ich nicht bestätigen, weil eine dauerhafte Verfolgung einer Person durch die Taliban eine Feindschaft mit den Taliban voraussetzt, d.h. der BF muss die Taliban soweit geschadet haben, dass jemand von ihnen aufgrund seiner Informationstätigkeit getötet oder schwer geschädigt worden ist. In diesem Falle ist auch die Familie des Täters von Sippenhaft betroffen, d.h. die Taliban werden die Familie jener Person verfolgen, die die Taliban schwer geschadet hat.
Es ist auch zu erwähnen, dass die Taliban die Leute bei Kleinigkeiten auch verfolgen, aber die Verfolgungen bleiben zeitlich und räumlich beschränkt und die Zielpersonen werden nicht über ihre Wohngebiete hinaus verfolgt, wenn sie die Region verlassen haben."
1.2.2. Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung, auch in Beantwortung von Fragen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG BF:1.2.2. Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung, auch in Beantwortung von Fragen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anmerkung des BVwG BF:
Beschwerdeführer, RV: Rechtsvertreter, SV: Sachverständiger):Beschwerdeführer, Regierungsvorlage, Rechtsvertreter, SV: Sachverständiger):
"[...] RV: Ist es auch möglich, dass bei jemandem, bei den die Taliban vermeinen, er habe Spionagetätigkeit betrieben und die Taliban ihn deswegen für Tod oder schwere Körperverletzungen zur Rechenschaft ziehen wollen, auch schwere Verfolgung droht?"[...] Regierungsvorlage, Ist es auch möglich, dass bei jemandem, bei den die Taliban vermeinen, er habe Spionagetätigkeit betrieben und die Taliban ihn deswegen für Tod oder schwere Körperverletzungen zur Rechenschaft ziehen wollen, auch schwere Verfolgung droht?
SV: Im Visier der Taliban stehen eine große Anzahl von Personen in Afghanistan, vom Präsidenten herab, die beschuldigt werden, gegen die Taliban zu sein oder nicht mit diesen zu kooperieren. Eine derartige Gefahr würde - wäre sie gegeben - nur auf die Region begrenzt.
RV: Laut Ihrem Gutachten würde bei Tod oder schwerer Körperverletzung die Gefahr auch über die Region hinausgehen?Regierungsvorlage, Laut Ihrem Gutachten würde bei Tod oder schwerer Körperverletzung die Gefahr auch über die Region hinausgehen?
SV: Dies ist eine abstrakte Frage. Im konkreten Einzelfall hat der BF nicht angeführt, dass seine Informationen zu Tod oder schwere Körperverletzungen geführt haben."
1.2.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018):
"Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat