TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 L503 2196832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2196832-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. WEISS über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 03.05.2018, XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. WEISS über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 03.05.2018, römisch 40 ,

A.)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bezieht, wird diese gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bezieht, wird diese gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Soweit sich die Beschwerde auf die Zuerkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass bezieht, wird diese zurückgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") besitzt seit 15.12.2010 einen Behindertenpass (50% Grad der Behinderung). Der BF beantragte am 20.9.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: "SMS") die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass. Vorgelegt wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen.

2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 5.4.2018 von Dr. H. H. S., einem Facharzt für Chirurgie, untersucht.

In dem in weiterer Folge von Dr. H. H. S. am 5.4.2018 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs zu den derzeitigen Beschwerden des BF wie folgt ausgeführt:In dem in weiterer Folge von Dr. H. H. Sitzung am 5.4.2018 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs zu den derzeitigen Beschwerden des BF wie folgt ausgeführt:

"Anamnese:

Seit der Jugend Bandscheibenprobleme (beginnend mit 21a). Wiederholt auch Knie- und Schulterprobleme. Am 31.01.2016 im Rahmen eines Raubüberfalles als Taxilenker mit der Waffe bedroht worden. Hatte schon vorher psychische Probleme im Sinne einer mäßigen Depression. Seit dem Überfall aber vermehrt Angstzustände, Geräuschempfindlichkeit (Ladegeräusch der Waffe wird nacherlebt). Dicopathie L3-4, L5/S1. Neuer Prolaps L3.

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe seit meinen Bandscheibenoperationen 2003 und 2010 und seit dem nunmehr festgestellten Bandscheibenvorfall L3 immer wieder Probleme und starke Schmerzen in der Wirbelsäule. Diese strahlen nach rechts aus. Brennender Schmerz am Oberschenkel innenseitig und an der Wade. Ich habe eine Vorfußheberschwäche.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Selbständige Physiotherapie, derzeit nicht beim Therapeuten.

2017/09 Kuraufenthalt.

Medikamente:

Sirdalud 6mg MR am Abend

Diclofenac 75mg bei Bedarf

Novalgin 2xtgl. 30ggt

Parkemed 500mg bei Bedarf

Pantoprazol 40mg 1-0-0

Saroten 10mg abends

Hilfsmittel:

Es wird ein Lordoloc Mieder getragen

Sozialanamnese:

Verheiratet, zwei minderjährige Kinder, ein erwachsenes Kind

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befunde Dr. W.:

22.06.2016 (Anmerkung des Gerichts: [22.02.2016])

Auffahrunfall im Jänner, wurde auch ausgeraubt und bedroht.

BWS Blockierung, Störung im cervico-thoracalen Übergang, Begleitentzündung der Schultergelenke

Manualtherapie

19.05.2016

zusätzliche Beschwerden am linken Knie, sonst weiter verspannt

inzipiente Varusarthrose, Diagnosen sonst idem.

Infiltrationsbehandlung

21.04.2016

Weitere Beschwerden

Diagnosen idem

Infiltrationen HWS, BWS, Knie und Schulter links, Strom

14.11.2016

Patient ist neuerlich Opfer eines aggressiven Fahrgastes geworden

Beschwerden Nacken und Schulter links

Verletzungsanzeige und Infusionsbehandlungen

12.12.2016

Nach MRI Dr. I. vom 28.11.2016 folgende Diagnosen:Nach MRI Dr. römisch eins. vom 28.11.2016 folgende Diagnosen:

Discusprotrusion C5-6 mit Prolaps und Impression des Duralsackes

Syndrom 1. Rippe, BWS Blockierung, St.p.Discotomie L4/5 und L5/S1 2003

09.01.2017

Status idem

23.05.2017

Status idem, klinisches Attest

24.05.2017

Bestätigung AMS

Überbelastung lumbosacraler Übergang, Beckenverdrehung mit virtueller Beinlängendifferenz, St.p.Discotomie 2003 und 2010 im LWS Bereich. BWS und HWS Blockierung. 1. Rippensyndrom links, chronische Schultergelenksentzündungen, chron. Meniscopathie beidseits.

14.06.2017

ISG-Reizung

Infusion

20.06.2017

Schmerzen in der Hüfte und im rechten Oberschenkel

ISG-Reizung re

Infusion

26.06.2017

keine Besserung

28.06.2017

Aktivierte Osteochondrose L4/5, Discusprolaps L2/3 re mit Teilsequestrierung und L3 Wurzelkompression

sonst idem

Heilgymnastik, Moorpackungen, Massage

MRI Befund vom 26.06.2017 (oben angeführter Befund)

03.07.2017

Identer Befund bei anhaltenden Schmerzen

Infusionen

Befundbericht Dr. P., Neurologie/Psychiatrie, 08-05.2014

Chron. Schmerzen nach Dicopathie L4/5, L5/S1, halbseitig sensible Störung, eher psychogen. Depressive Verstimmung. Anpassungsstörung

Befunde Psychotherapie Dr. S.:

17.5.2016

gedrückte Stimmungslage, mäßige Schreckhaftigkeit, erhöhtes Stresslevel, körperliche Verspannung, starke Müdigkeit, Konzentrationsstörung

06.06.2016

Nach Raubüberfall mit Taxi 31.01.2016 Schlafstörungen, emotionale Instabilität, sozialer Rückzug, sonst idem

23.01.2017

Angst bei plötzlichen Geräuschen, Lärmempfindlichkeit, Stresslevel erhöht, Verspannungen, Schlafstörungen

[...]

Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation und neuerlichem wurzelbedrängendem Vorfall L3, bestehen deutliche funktionelle Einschränkungen und eine objektivierbare Fußheberschwäche rechts. Rezidivierende, nahezu ständig beschriebene Beschwerden mit regelmäßigem Bedarf an NSAR. Selbständige therapeutische Übungen im Sinne erlernter WS-Gymnastik.

02.01.02

40 vH

02

Affektive Störungen; manische, depressive und bipolare Störungen, depressive Störung, Anpassungsstörung, Panik- und Angstattacken. Benötigt ständig eine leichte Medikation am Abend, ist sozial eher zurückgezogen, aber noch integriert (siehe psychologischer Befund).

03.06.01

30 vH

03

Bewegungseinschränkung und Schmerzen am linken Knie bei incipienter Varusarthrose. Aufgrund der Einschränkungen rechts kommt es zu einer kompensatorischen Mehrbelastung links, diese bedingt zunehmende Beschwerden.

02.05.18

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die im Vordergrund stehenden Beschwerden der Wirbelsäule seien leitend und mit einem GdB von 40% einzuschätzen. Die in Punkt 2 genannte Depression mit Panik- und Angstattacken, sowie teilweisem sozialem Rückzug, erhöhe in Zusammenschau der Beschwerden und der stattgefundenen Ereignisse um eine Stufe. Die Beschwerden am linken Kniegelenk würden wegen Geringfügigkeit nicht erhöhen. Die Schulterbeschwerden (aus dem Letztgutachten) seien bei der heutigen Untersuchung nicht objektivierbar gewesen.

Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die Schulterbeschwerden nicht mehr objektivierbar gewesen seien, sie hätten aber zum GdB wegen Geringfügigkeit bereits beim letzten Gutachten nicht beigetragen. Ansonsten gäbe es nur minimale Änderungen zum Letztgutachten. Es liege keine messbare Begründung für eine Erhöhung des GdB vor.

3. Mit Schreiben vom 11.4.2018 informierte das SMS den BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte diesen innerhalb von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

4. Mit E-Mail vom 19.4.2018 nahm der BF hierzu Stellung, indem er ausführte, in Anbetracht dessen, was er alles in den letzten zwei Jahren erlebt habe (Raubüberfall, Auffahrunfall, Bandscheibenvorfall, Verschlechterung seines psychischen Zustands) geboten, den Grad der Behinderung mit 60% festzusetzen und die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorzunehmen.

5. Mit dem nunmehr bekämpftem Bescheid vom 3.5.2018 sprach das SMS (Betreff: "Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass") aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung seines bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei; sein Antrag vom 20.9.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 41, 43 und 45 BBG) wurde angeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren beim BF einen Grad der Behinderung von 50% ergeben habe, sodass keine Änderung des Grades der Behinderung eingetreten sei und die Voraussetzungen für die Berichtigung seines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 41, 43 und 45 BBG) wurde angeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren beim BF einen Grad der Behinderung von 50% ergeben habe, sodass keine Änderung des Grades der Behinderung eingetreten sei und die Voraussetzungen für die Berichtigung seines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.

6. Mit E-Mail vom 22.5.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.5.2018. Darin führte der BF aus, seit 15.12.2010 habe er einen Behindertenpass mit 50% Einschränkung. Seitdem habe sich sein Zustand nicht verbessert - im Gegenteil die letzten sieben Jahre hätten sich seine Einschränkungen und seine Psyche verschlechtert. Er wolle daher, dass seine Behinderung mit 60% festgesetzt und die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werde.

7. Am 30.5.2018 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.

8. Mit Schreiben vom 23.10.2018 wurde ein vom BF beim SMS eingebrachter nephrologischer Ambulanzbericht vom 4.7.2018 unter Anführung neuer Diagnosen (chronische Niereninsuffizienz A3G2, vermutlich Amyloidose im Rahmen des chronischen familiären Mittelmeerfiebers) eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist 1973 geboren und in Österreich wohnhaft. Er besitzt seit 15.12.2010 einen Behindertenpass mit 50% Grad der Behinderung.

1.2. Bei der letzten Begutachtung wurde der BF am 5.10.2015 von Dr. A. P., einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht.

Beim BF bestanden folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Wiederkehrende Schmerzen an der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen. Wahl des oberen Rahmensatzes, weil nach zweimaliger Bandscheibenoperation an der Lendenwirbelsäule weiterhin wiederkehrende Schmerzen an der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine bestehen mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen und mit einer leichten Kraftminderung der Unterschenkelmuskulatur bei der Vorfußhebung rechts und einer leichten Hautgefühlsminderung am rechten Fuß bei erhaltener Oberflächensensibilität, die mit dem Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation und den kernspintomografisch beschriebenen Bandscheibenschäden an der unteren Lendenwirbelsäule ausreichend erklärbar sind.

02.01.02

40 vH

02

Wiederkehrende Neigung zu Depressionen. Wahl des Rahmensatzes im mittleren oberen Bereich, weil wiederkehrende depressive Stimmungsschwankungen auftreten, die medikamentös und psychotherapeutisch behandelbar sind.

03.06.01

30 vH

03

Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk. Wahl des unteren Rahmensatzes, weil Belastungsbeschwerden am linken Knie bestehen mit lediglich geringgradigen Funktionseinschränkungen, die mit den radiologisch beschriebenen nur diskreten Abnutzungserscheinungen am linken Kniegelenk im Einklang stehen.

02.05.18

10 vH

04

Bewegungsschmerzen an der rechten Schulter. Zutreffen des veranschlagten Richtsatzes, weil Bewegungsschmerzen an der rechten Schulter bestehen mit lediglich geringfügigen Funktionseinschränkungen bei radiologisch und sonografisch unauffälligem Untersuchungsbefund.

06.01.01

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

 

Wegen der Gesamtheit und Schwere des Leidens war eine Steigerung des Grades der Behinderung um eine Stufe gerechtfertigt (Position 02). Wegen Geringfügigkeit der jeweiligen übrigen Leiden war eine weitere Stufensteigung nicht zu rechtfertigen (Positionen 03 und 04).

1.3. Am 20.9.2017 beantragte der BF beim SMS die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass und wurde der BF am 5.4.2018 von Dr. H. H. S., einem Facharzt für Chirurgie, untersucht.

Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation und neuerlichem wurzelbedrängendem Vorfall L3, bestehen deutliche funktionelle Einschränkungen und eine objektivierbare Fußheberschwäche rechts. Rezidivierende, nahezu ständig beschriebene Beschwerden mit regelmäßigem Bedarf an NSAR. Selbständige therapeutische Übungen im sinne erlernter WS-Gymnastik.

02.01.02

40 vH

02

Affektive Störungen; manische, depressive und bipolare Störungen, depressive Störung, Anpassungsstörung, Panik- und Angstattacken. Benötigt ständig eine leichte Medikation am Abend, ist sozial eher zurückgezogen, aber noch nicht integriert (siehe psychologischer Befund).

03.06.01

30 vH

03

Bewegungseinschränkung und Schmerzen am linken Knie bei incipienter Varusarthrose. Aufgrund der Einschränkungen rechts kommt es zu einer kompensatorischen Mehrbelastung links, diese bedingt zunehmende Beschwerden.

02.05.18

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

 

Die im Vordergrund stehenden

Beschwerden der Wirbelsäule sind leitend und mit einem GdB von 40% eingeschätzt worden (Position 01). Die Depression mit Panik- und Angstattacken sowie teilweisem sozialem Rückzug erhöht in Zusammenschau der Beschwerden und der stattgefundenen Ereignisse um eine Stufe (Position 02). Die Beschwerden am linken Kniegelenk erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht (Position 03). Im Vergleich zum letzten Gutachten sind die Schulterbeschwerden bei der Untersuchung nicht objektivierbar. Es ergibt sich somit ein GdB von insgesamt 50 v. H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS.

2.2. Dass der BF seit 15.12.2010 im Besitz eines Behindertenpasses ist (Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.), ergibt sich aus der Untersuchung des BF im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 5.10.2015.

2.3. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H. H. S., einem Facharzt für Chirurgie, vom 5.4.2018.

Dieses Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 5.4.2018 erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen bzw. wurden die Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargelegt und zutreffend der jeweiligen Position zugeordnet und entsprechend bewertet: So wurden die rezidivierenden, nahezu ständig beschriebenen Beschwerden mit regelmäßigem Bedarf an Medikamenten (NSAR = Nichtsteroidales Antirheumatikum) betreffend Bandscheibenprobleme als Funktionseinschränkungen mittleren Grades unter Position 02.01.02 am oberen Rahmensatz von 40%, die manischen- depressiven- bipolaren-Panik- und Anpassungsstörungen, die ständig eine leichte Medikation am Abend erfordern und zwar sozialen Rückzug bewirken, wobei der BF aber dennoch integriert ist, als affektive Störungen leichten Grades unter Position 03.06.01 mit 30% und Funktionseinschränkungen betreffend linkes Knie als Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig unter Position 02.05.18 mit 10% eingestuft. Schlüssig konnte der Gutachter betreffend die Veränderungen im Vergleich zum Letztgutachten - hier wurden Probleme in der Schulter noch unter 06.01.01 mit 10% Grad der Behinderung eingestuft - darstellen, dass die Schulterprobleme bei der Untersuchung am 5.4.2018 nicht mehr objektiviert bzw. festgestellt werden hätten können, was vom BF auch nicht beanstandet wurde.

Konkret hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass dem BF aufgrund seines Zustandes nach zweimaliger Bandscheibenoperation (2003 und 2010) und neuerlichem wurzelbedrängendem Vorfall L3, seiner psychischen Erkrankungen und der Bewegungseinschränkungen und Schmerzen am linken Knie eine Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. zugestanden wurde, dass dabei die Beschwerden der Wirbelsäule führend sind und verstärkt werden durch Depressionen, Panik- und Angstattacken - insbesondere auch aufgrund des teilweise sozialen Rückzugs, wodurch diese um eine Stufe erhöhen und dass die Beschwerden im linken Kniegelenk wegen Geringfügigkeit nicht erhöhen.

Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige alle vom BF vorgelegten Befunde berücksichtigt. Der BF führte in seiner Beschwerde lediglich an, dass sich seine Schmerzen in den letzten sieben Jahren verschlimmert hätten, wobei hier anzumerken ist, dass der Gutachter die Schmerzen des BF bzw. die schmerzbedingten Funktionseinschränkungen als Begleitsymptom in seine Beurteilung unter Position 02.01.02 und die Schmerzen mit psychischer Komorbidität gesondert unter Position 03.06.01 mit einbezogen hat. Der BF trat dem Gutachten nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde (I.) und Zurückweisung der BeschwerdeZu A) Abweisung der Beschwerde (römisch eins.) und Zurückweisung der Beschwerde

(II.)(römisch zwei.)

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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