TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W105 2152585-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2152585-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 1101065602/160022098, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 1101065602/160022098, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger, männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte 06.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.01.2016 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, im Iran geboren zu sein und drei Jahre die Grundschule besucht zu haben. Befragt nach seinen Familienangehörigen gab der Antragsteller unter anderem zur Protokoll, dass sein Vater vor etwa sechs Jahren verstorben sei. Er habe von Geburt an bis zum zehnten Lebensjahr im Iran gelebt und die letzten Jahre in Ghazni/Afghanistan. In Afghanistan habe er etwa vier Jahre lang auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Ich bin im Iran geboren und bis zum siebenten Lebensjahr lebte ich mit meiner Familie im Iran. Als ich sieben Jahre alt war verließen wir den Iran und reisten nach Afghanistan. Vor ca. sechs Jahren verließ mein Vater Afghanistan und reiste über den Iran in die Türkei. Mir und meiner Familie wurde mitgeteilt, dass mein Vater tot ist. Vor ca. sechs Monaten verließ ich und meine Familie wegen der Kriegszustände Afghanistan. Meine Mutter und meine Geschwister blieben im Iran."

Auf die Frage, was er für den Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Antragsteller an, in Afghanistan herrsche Krieg und habe er außerdem dort niemanden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der Antragsteller.

Der niederschriftlichen Einvernahme war ein Übersetzer für die Muttersprache (Dari) des Antragstellers beigezogen. Das Protokoll wurde dem Antragsteller am Ende Einvernahme rückübersetzt zur Kenntnis gebracht und bekräftigte er mit seiner Unterschrift, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe sowie bestätigte er sohin die Richtigkeit des aufgenommenen Protokollinhalts.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer auf Frage, ob bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden sei, an, es sei rückübersetzt worden, aber die zwei Fehler seien im Protokoll geblieben. Im weiteren bestätigte er im Jahr XXXX im Iran geboren zu sein und habe er drei Jahre zu Hause gelernt; in einer Schule sei er nie gewesen und habe es im Dorf keine Schule gegeben. Seine Mutter sowie seine Brüder und eine Schwester würde im Iran leben. Sein Vater sei vor zwei Jahren verstorben. In Österreich habe er Freunde, er selbst stehe in Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Nach dem Tod seines Vaters habe er im Herkunftsstaat auf dem Land gearbeitet. Er sei in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Er habe persönlich niemals Probleme mit Behörden oder anderen staatsähnlichen Institutionen gehabt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer auf Frage, ob bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden sei, an, es sei rückübersetzt worden, aber die zwei Fehler seien im Protokoll geblieben. Im weiteren bestätigte er im Jahr römisch 40 im Iran geboren zu sein und habe er drei Jahre zu Hause gelernt; in einer Schule sei er nie gewesen und habe es im Dorf keine Schule gegeben. Seine Mutter sowie seine Brüder und eine Schwester würde im Iran leben. Sein Vater sei vor zwei Jahren verstorben. In Österreich habe er Freunde, er selbst stehe in Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Nach dem Tod seines Vaters habe er im Herkunftsstaat auf dem Land gearbeitet. Er sei in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Er habe persönlich niemals Probleme mit Behörden oder anderen staatsähnlichen Institutionen gehabt.

Im Weiteren war der Antragsteller aufgefordert möglichst lebensnah unter Beifügung sämtlicher Details und Informationen den Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates zu schildern:

"VP: Ich war 7 Jahre im Iran. Von dort aus wurden wir mit der ganzen Familie nach Afghanistan abgeschoben. Dann sind wir nach Ghazni gegangen. In Ghazni lebten wir 5 Monate in Shirdaq im Distrikt XXXX. Mein Vater hat dann wegen Grundstücksstreitigkeiten den Bruder des Stammesältesten getötet. Das Grundstück hat uns gehört und weil sie Macht hatten wollten sie es uns wegnehmen. Wegen dieser Streitigkeiten hat ihn dann mein Vater getötet. Mein Vater hat den Bruder von XXXX getötet. Am selben Tag sind wir dann in den Distrikt XXXX geflüchtet. Siebeneinhalb Jahre waren wir dann dort. Mein Vater ist dann eines Tages spurlos verschwunden. Er ist zur Arbeit gegangen und nicht wieder aufgetaucht. Zwei Jahre haben wir auf meinen Vater gewartet. Im Jahr 1394 ich war auf dem Weg zur Arbeit, da sah ich den XXXX der mich zu sich rief. Als ich Ihn erkannte lief ich weg. Er hat noch versucht mich mit dem Auto zu verfolgen aber ich versteckte mich in den Feldern. Ich erzählte meiner Mutter von dem Vorfall. Ich nahm das Geld und floh mit dem Auto nach Ghazni und von dort weiter in den Iran. Das war mein Hauptfluchtgrund. Für mich als Hazara und Schiite sind die Taliban und der IS eine große Gefahr. Sie töten die Hazara und die Schiiten und köpfen sie auch. Man kann sich nicht frei in Afghanistan bewegen. Wenn man sich zwischen den Dörfern bewegt und aufgegriffen wird, wird man hingerichtet."VP: Ich war 7 Jahre im Iran. Von dort aus wurden wir mit der ganzen Familie nach Afghanistan abgeschoben. Dann sind wir nach Ghazni gegangen. In Ghazni lebten wir 5 Monate in Shirdaq im Distrikt römisch 40 . Mein Vater hat dann wegen Grundstücksstreitigkeiten den Bruder des Stammesältesten getötet. Das Grundstück hat uns gehört und weil sie Macht hatten wollten sie es uns wegnehmen. Wegen dieser Streitigkeiten hat ihn dann mein Vater getötet. Mein Vater hat den Bruder von römisch 40 getötet. Am selben Tag sind wir dann in den Distrikt römisch 40 geflüchtet. Siebeneinhalb Jahre waren wir dann dort. Mein Vater ist dann eines Tages spurlos verschwunden. Er ist zur Arbeit gegangen und nicht wieder aufgetaucht. Zwei Jahre haben wir auf meinen Vater gewartet. Im Jahr 1394 ich war auf dem Weg zur Arbeit, da sah ich den römisch 40 der mich zu sich rief. Als ich Ihn erkannte lief ich weg. Er hat noch versucht mich mit dem Auto zu verfolgen aber ich versteckte mich in den Feldern. Ich erzählte meiner Mutter von dem Vorfall. Ich nahm das Geld und floh mit dem Auto nach Ghazni und von dort weiter in den Iran. Das war mein Hauptfluchtgrund. Für mich als Hazara und Schiite sind die Taliban und der IS eine große Gefahr. Sie töten die Hazara und die Schiiten und köpfen sie auch. Man kann sich nicht frei in Afghanistan bewegen. Wenn man sich zwischen den Dörfern bewegt und aufgegriffen wird, wird man hingerichtet.

LA: Wie weit liegt Ihr Heimatdorf Shirdaq im Distrikt XXXX vom Distrikt XXXX entfernt?LA: Wie weit liegt Ihr Heimatdorf Shirdaq im Distrikt römisch 40 vom Distrikt römisch 40 entfernt?

VP: 5 Stunden mit dem Auto. Wir waren 5 Monate dort. Nach dem Vorfall mussten wir flüchten.

LA: Sind Sie damals alleine in den Iran geflüchtet?

VP: Ich flüchtete mit der ganzen Familie in den Iran.

LA: Sie sagten Ihre Mutter verkaufte Ihren Schmuck? Wo hat Sie den Schmuck verkauft?

VP: Meine Mutter verkaufte Ihren Schmuck im Iran. Weil ich weiter flüchten musste hatte meine Mutter kein Geld mehr. Darum musste Sie ihren Schmuck verkaufen. Nachgefragt: Woher hatte Sie das Geld für die Flucht von Afghanistan in den Iran? Das war von den Ersparnissen die Sie zu Hause hatte.

LA: Wie und wo haben Sie Kontakt zu den Schleppern aufgenommen?

VP: Der Kontakt wurde in XXXX hergestellt. Fast alle Personen in XXXX arbeiten als Schlepper. Man findet sie in den Hotels.VP: Der Kontakt wurde in römisch 40 hergestellt. Fast alle Personen in römisch 40 arbeiten als Schlepper. Man findet sie in den Hotels.

LA: Wovon lebt Ihre Familie jetzt?

VP: Meine Mutter arbeitet als Schneiderin.

LA: Wieso sind Sie vom Iran weitergeflüchtet und Ihre Familie nicht?

VP: Ich war illegal im Iran. Hätten Sie mich aufgegriffen und abgeschoben wäre mein Leben vorbei gewesen. Nachgefragt: Ihre Mutter und Geschwister sind legal im Iran? VP: Sie sind illegal im Iran. Ihr Leben ist auch in Gefahr wenn sie abgeschoben werden.

Nachgefragt: Warum sind sie nicht mitgekommen? Soviel Geld hatten wir nicht mehr. Meine Mutter hat Ihr Gold verkauft für meine Flucht.

LA: Welche Befürchtungen hätten Sie wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden/müssten?

VP: Ich habe Angst um mein Leben. Ich könnte umgebracht werden. Wenn Sie mich schnappen werden sie mich 100 %-ig töten.

LA: Hätten Sie bei einer Rückkehr von Seiten staatlicher Behörden/Institutionen mit Konsequenzen zu rechnen?

VP: Nein.

LA: Waren Sie wegen der Probleme bei der Polizei und haben Anzeige erstattet?

VP: In meinem Heimatdorf gibt es keine Polizei. Da hat jeder seine Waffe und kümmert sich selbst um seine Probleme. Auf der Straße gibt es Polizisten, aber die beschützen nur die Mächtigen die Geld haben.

LA: Haben Sie und Ihre Familie versucht in einem anderen Teil von Afghanistan zu leben?

VP: Als Schiiten kann man nicht woanders leben. Als Hazara könnten wir auch unterwegs getötet werden.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut."

Im Rahmen des Verfahrens legte der Antragsteller medizinische Unterlagen zu einer Behandlung seiner Person nach einem Sportunfall vor. Weiters ein Schreiben einer Organisation der Volksangehörigen der Hazara vom 09.11.2015, worin auf die prekäre Situation der Angehörigen dieser Volksgruppe hingewiesen wird.

Mit Bescheid vom 21.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 21.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung nicht glaubhaft sei. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust der Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan könne er sich eine neue Existenz aufbauen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt wie folgt:

"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen

Ihres Herkunftsstaats:

Sie brachten keine aktuelle, individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage welcher Sie in Afghanistan ausgesetzt sein könnten glaubhaft vor.

Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotionslose Schilderung handelt. Ebenfalls erweckten Sie aufgrund Ihrer Mimik und Gestik den Eindruck, als ob Sie wenig Interesse hätten am Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken und diesbezüglich genaue Angaben zu machen.

Sie führten Grundstücksstreitigkeiten zwischen Ihrem Vater und dem Dorfältesten in Ihrem Heimatdorf in Afghanistan und das Ihr Vater den Bruder des Dorfältesten getötet haben soll in Ihrer Einvernahme vom 27.10.2016 zusammengefasst an. Ebenfalls führten Sie aus, dass Ihr Vater mit Ihnen und dem Rest Ihrer Familie noch am selben Tag in einen anderen Distrikt der Provinz Ghazni geflohen sei. Dort hätten Sie und Ihre Familie siebeneinhalb Jahre in unbehelligt leben können. Eines Tages sei Ihr Vater auf dem Weg zur Arbeit spurlos verschwunden. An diesem Punkt weißt Ihr Vorbringen das erste Mal einen gravierenden Unterschied zu Ihrer Erstbefragung durch die EAST OST Traiskirchen auf. Dort gaben Sie zu Protokoll, Ihr Vater wäre vor ca. sechs Jahren über den Iran in die Türkei gereist. Ihnen und Ihrer Familie wurde dann irgendwann mitgeteilt, dass Ihr Vater Tod sei.

Obwohl in der Erstbefragung nur auf die unmittelbaren Fluchtgründe eingegangen wurde, geht die Behörde davon aus, dass Sie diesen Vorfall, welcher Ihren Vater betroffen haben soll, auch bei der Erstbefragung erwähnen hätten müssen, da es sich doch um ein einschneidendes und für Sie prägendes Ereignis gehandelt haben müsste. Sie erwähnten diesen Vorfall jedoch mit keinem Wort. Im Gegenteil brachten Sie bei Ihrer Einvernahme am 27.10.2016 ein komplett zur Erstbefragung vom 06.01.2016 divergierendes Vorbringen ins Treffen.

Ihr Vorbringen stellt sich aus den oben angeführten Aussagen Ihrerseits als widersprüchlich und unglaubwürdig dar. Ein zweiter Anhaltspunkt, dass Ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen können ist Ihre Ausführung, dass Ihr Vater mit dem Dorfältesten Grundstücksstreitigkeiten gehabt haben soll und im Zuge dieser Streitigkeiten, hätte Ihr Vater den Bruder des Dorfältesten getötet. Auch hier geht die Behörde davon aus, dass Sie diesen Vorfall bereits bei der Erstbefragung durch die EAST OST erwähnen hätten müssen, zumal Sie angaben, dass dieses Ereignis der Grund für Ihren Vater gewesen wäre, am gleichen Tag, wo sich der Vorfall mit dem Bruder des Dorfältesten wie von Ihnen behauptet ereignet haben soll und Ihr Vater mit Ihnen und den weiteren Familienmitgliedern, in einen anderen Distrikt der Provinz Ghazni geflohen sei. Dieser Vorfall stellt ebenfalls ein für Sie einschneidendes Ereignis dar, dass durchaus Wert gewesen wäre, in der Erstbefragung durch die EAST OST, durch Sie Erwähnung zu finden.

Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass Sie sich lediglich alle Optionen für Ihr Verfahren offen halten wollten um Ihre Fluchtgeschichte nötigenfalls steigern zu können, was Sie auch mit Fortdauer der Einvernahme, gemacht haben. Weiters führten Sie aus, dass Sie in der Provinz bzw. in dem Dorf wo Ihr Vater mit Ihnen und dem Rest der Familie hin geflohen sei, siebeneinhalb Jahre unbehelligt Leben und Arbeiten hätten können. Nur durch Zufall hätte Sie der Dorfälteste eines Tages in dem Dorf gesehen und sei Ihnen mit seinem Auto gefolgt. Sie hätten sich in einem Feld verstecken können. Danach seien Sie zu Ihrer Mutter gegangen um Ihr von dem Zwischenfall zu berichten. Daraufhin hätte Ihnen ihre Mutter geraten zu fliehen, worauf Sie das Familienauto genommen hätten und in die Stadt Ghazni gefahren seien. Von dort wären Sie unter zu Hilfenahme eines Schleppers in den Iran ausgereist. Auf Nachfrage warum Sie diesen Vorfall nicht der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet hätten, sagten Sie zuerst, dass es in dem Dorf wo Sie lebten keine Polizei geben würde. Wenig später korrigierten Sie ihre Antwort dahin gehend, dass Sie sagten, die Polizei würde nur den reichen und mächtigen Helfen.

Ebenfalls sagten Sie aus, dass Sie alleine mit dem Familienauto in die Stadt Ghazni gefahren und von dort in den Iran geflohen seien. Auf Nachfrage revidierten Sie abermals Ihre Aussage und behaupteten, Sie wären mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern von der Stadt Ghazni in den Iran geflohen. Einmal mehr kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Ihre Ausführungen zu Ihrem Fluchtgrund nicht plausibel, vage und unglaubwürdig sind. Nicht nur, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung durch die EAST OST offensichtlich keine vollständigen Angaben gemacht haben, revidierten Sie während der Einvernahme vor dem BFA mehrmals Ihr Vorbringen, sodass der Eindruck entstand, dass Sie Ihre Fluchtgeschichte, je nach Bedarf, zu Ihren Gunsten abänderten.

Das BFA geht viel mehr davon aus, dass Sie Afghanistan bzw. in weiterer Folge den Iran nicht aus Gründen der Sicherheit verlassen haben, sondern die Gunst der Stunde nutzten um mit dem damaligen Flüchtlingsstrom nach Europa zu kommen, wo Sie sich ein besseres Leben erhofften."

Im Weiteren wie folgt:

"Betreffend die Feststellung zu Ihrer Situation im Fall Ihrer

Rückkehr:

Die Feststellung in Bezug auf die Gefährdungslage in Afghanistan ließ sich eindeutig den diesbezüglichen Länderinformationen entnehmen.

Dass die für einzelne Provinzen geltende Gefährdungslage nicht im gesamten Staat in gleicher Weise zu erkennen ist, ließ sich insbesondere aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul entnehmen, umso mehr sich den Feststellungen auch klar entnehmen lässt, dass die Anschläge regelmäßig gegen Einrichtungen der Regierung oder der internationalen Hilfskräfte abzielen, nicht aber gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind und demnach auch diese nur am Rande davon betroffen ist.

Es konnte durch die Länderinformationen erkannt werden, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten können.

Dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten können, konnte aufgrund der entsprechenden Länderinformationen festgestellt werden. Zusätzlich sind sie jung, gesund und anpassungsfähig. Die Behörde kommt zu dem Schluss, wenn Sie sich in einem fremden Land (Österreich) mit wenigen Sprachkenntnissen und einem für Sie fremden Kulturkreis zurechtfinden, muss das auch in Ihrem Land (Afghanistan) in einer Stadt wie zum Beispiel Kabul möglich sein. Es besteht kein Zweifel daran, dass Sie als arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann sich in Afghanistan selbst versorgen und sich am dortigen Arbeitsmarkt integrieren können."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt, dass der Antragsteller seine Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und seien die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem siebenten Lebensjahr im Iran gelebt und sei die Familie dann nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Familie habe ihn Ghazni gelebt und habe wegen Grundstücksstreitigkeiten großen Druck und Bedrohung bekommen und hätten sie den Schutz des Staates nicht in Anspruch nehmen können das Ergebnis der Streitigkeiten war der Tod des Bruders des Stammesältesten, weshalb dann die Familie bedroht und verfolgt worden sei die Familie konnte wieder zur Polizei gehen noch im Dorf bleiben. Auch war der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, von den Taliban gezwungen zu werden, sich ihnen anzuschließen. Deshalb sei sein Leben in ständiger Gefahr gewesen und habe er flüchten müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei stets stimmig und widerspruchsfrei gewesen. Er sei weiters bereit gewesen zu jeder weiteren Frage Stellung zu nehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als ungewürdigt betrachtet werden könnten auch geht die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Angaben zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers davon aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass dieser sein Geburtsdatum auf den XXXX geändert habe. Dazu wolle er bekannt geben, dass er in der Erstbefragung sein Geburtsdatum richtig angegeben habe, jedoch der Dolmetsch das selbst umgerechnet hätte, da er selbst es nach dem persischen Kalender anzugeben imstande war. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls sein Geburtsdatum mit XXXX bekannt gegeben. Weiters sei der Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer würde nicht verfolgt werden, weil er mit seiner ganzen Familie siebeneinhalb Jahre unbehelligt habe leben und arbeiten können nicht zu folgen, weil die Wiederholungsgefahr für das Leben des Beschwerdeführers sich aus dem Beharren des Vaters auf seinem Recht und Grundstück und dem Tod des Bruders des Stammesältesten zurückzuführen sei. Hinzu komme, dass nach den Länderberichten Sippenhaft nicht auszuschließen sei. Nicht eingegangen sei die Behörde auf die Länderfeststellung, dass gesellschaftliche Diskriminierung gegen schiitische Hazara in Form von Erpressung weiter anhalte. Hinsichtlich der Bewertung und den Ausführungen zu einer relativ stabilen Lage in Kabul werde ausgeführt, dass sich kein Hinweis finde, dass der Beschwerdeführer über Bezugspunkte in Kabul verfüge.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt, dass der Antragsteller seine Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und seien die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem siebenten Lebensjahr im Iran gelebt und sei die Familie dann nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Familie habe ihn Ghazni gelebt und habe wegen Grundstücksstreitigkeiten großen Druck und Bedrohung bekommen und hätten sie den Schutz des Staates nicht in Anspruch nehmen können das Ergebnis der Streitigkeiten war der Tod des Bruders des Stammesältesten, weshalb dann die Familie bedroht und verfolgt worden sei die Familie konnte wieder zur Polizei gehen noch im Dorf bleiben. Auch war der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, von den Taliban gezwungen zu werden, sich ihnen anzuschließen. Deshalb sei sein Leben in ständiger Gefahr gewesen und habe er flüchten müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei stets stimmig und widerspruchsfrei gewesen. Er sei weiters bereit gewesen zu jeder weiteren Frage Stellung zu nehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als ungewürdigt betrachtet werden könnten auch geht die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Angaben zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers davon aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass dieser sein Geburtsdatum auf den römisch 40 geändert habe. Dazu wolle er bekannt geben, dass er in der Erstbefragung sein Geburtsdatum richtig angegeben habe, jedoch der Dolmetsch das selbst umgerechnet hätte, da er selbst es nach dem persischen Kalender anzugeben imstande war. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls sein Geburtsdatum mit römisch 40 bekannt gegeben. Weiters sei der Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer würde nicht verfolgt werden, weil er mit seiner ganzen Familie siebeneinhalb Jahre unbehelligt habe leben und arbeiten können nicht zu folgen, weil die Wiederholungsgefahr für das Leben des Beschwerdeführers sich aus dem Beharren des Vaters auf seinem Recht und Grundstück und dem Tod des Bruders des Stammesälteste

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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