Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W212 1314994-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA Ukraine, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. 760154704/161501835, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA Ukraine, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. 760154704/161501835, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Jahr 2006 bereits in Österreich um Asyl angesucht habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mehrere schriftliche Aufforderungen erhalten habe, in die ukrainische Armee einzutreten, um im Krieg in der Ostukraine zu kämpfen. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort zum Militär einberufen zu werden.
1.2. Am 25.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab gesund zu sein. Er stamme aus XXXX in der Ukraine. Seine Mutter, ein Bruder, eine Schwester, seine Ehefrau und seine beiden Kinder lebten ebenfalls in XXXX . Seine Frau arbeite bei einer Bank, die Kinder besuchten die Schule. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Nach seinem Schulabschluss habe er zunächst als Tischler und dann beim Militär als Monteur gearbeitet.1.2. Am 25.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab gesund zu sein. Er stamme aus römisch 40 in der Ukraine. Seine Mutter, ein Bruder, eine Schwester, seine Ehefrau und seine beiden Kinder lebten ebenfalls in römisch 40 . Seine Frau arbeite bei einer Bank, die Kinder besuchten die Schule. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Nach seinem Schulabschluss habe er zunächst als Tischler und dann beim Militär als Monteur gearbeitet.
Er habe im Jahr 2006 in Österreich einen Asylantrag eingebracht, weil er Mitglied einer Gruppierung gewesen sei, die Leute erpresst habe. Er sei von den anderen Mitgliedern bedroht worden, nachdem er aus der Gruppe habe aussteigen wollen. Er sei nach einer ersten negativen Entscheidung 2009 freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt.
Nach seinen Fluchtgründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Militärangehöriger sei und nach Kriegsausbruch einberufen worden sei. Den ersten Einberufungsbefehl habe er nicht befolgt. Dann seien uniformierte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm eine Ladung übergeben. Er habe daraufhin beschlossen die Ukraine zu verlassen. Ihm würde eine Gefängnisstrafe drohen und es bestehe die Gefahr, dass er im Gefängnis auf die kriminelle Gruppierung treffe.
Der Beschwerdeführer legte ein Foto von sich in Uniform vor einem Militärhubschrauber und ein Deutschzertifikat A2 vor.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund mehrere unplausibler Angaben kein Glauben geschenkt werde. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Ukraine kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund mehrere unplausibler Angaben kein Glauben geschenkt werde. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Ukraine kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.09.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihm in der Ukraine die Einberufung und eine Gefängnisstrafe drohe. Hierzu wurde aus den Länderberichten des angefochtenen Bescheids zitiert. Die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft. Militärdienstverweigerung stelle einen Konventionsgrund dar, wenn der Militärdienst Handlungen umfasse, die als Menschenrechtsverletzungen zu qualifizieren seien, was bei den Regierungstruppen in der Ostukraine der Fall sei. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher zu Unrecht aberkannt worden, darüber hinaus wurde auf die Entscheidung des EuGH C-181/16, "Gnandi", verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Er beherrscht die Sprachen Ukrainisch, Russisch, Polnisch und etwas Deutsch. Er gehört der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung an und seine Identität steht nicht eindeutig fest. Bis zu seiner Ausreise lebte er in der Ukraine in XXXX . Die Mutter, Geschwister, Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss und Berufserfahrung als Tischler und Monteur. Im Herkunftsstaat ging er einem Erwerb nach und war selbsterhaltungsfähig.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Er beherrscht die Sprachen Ukrainisch, Russisch, Polnisch und etwas Deutsch. Er gehört der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung an und seine Identität steht nicht eindeutig fest. Bis zu seiner Ausreise lebte er in der Ukraine in römisch 40 . Die Mutter, Geschwister, Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss und Berufserfahrung als Tischler und Monteur. Im Herkunftsstaat ging er einem Erwerb nach und war selbsterhaltungsfähig.
1.2. Laut eigenen Angaben reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2006 bereits einen Asylantrag in Österreich gestellt, der in erster Instanz abgewiesen wurde. Er reiste vor Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens in die Ukraine zurück, weshalb das Verfahren eingestellt wurde.
1.3. Im Bundesgebiet geht der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Schwere körperliche oder psychische Erkrankungen liegen nicht vor.
1.4. Dem Beschwerdeführer droht in der Ukraine weder in der Vergangenheit noch aktuell eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität.
1.5. Der Beschwerdeführer ist im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
1.6. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)
Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).
Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).
Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).
Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).
Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €
an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).
Quellen:
Politische Lage
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):
Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)
142
Volksfront (Narodny Front)
81
Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)
43
Selbsthilfe (Samopomitsch)
26
Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)
20
Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)
20
Gruppe Wolja Narodu
19
Gruppe Widrodshennja
24
Fraktionslose Abgeordnete
48
(AA 2.2017a)
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).
Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).
Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).
Quellen:
Sicherheitslage
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepublike