TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W105 2197275-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2197275-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,XXXX geb., StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zahl: 1100715408-160000809/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 ,XXXX geb., StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zahl: 1100715408-160000809/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.03.2018 gab der Antragsteller an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein und elf Jahre die Schule besucht zu haben. Im österreichischen Bundesgebiet verfüge er über einen Cousin, der seit etwa zwei Jahren hier lebe. Er leide an keinerlei Beschwerden oder Krankheiten. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Antragsteller an, sein Herkunftsland wegen des Krieges und der hohen Arbeitslosigkeit verlassen zu haben; er finde keine Arbeit.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 gab der Antragsteller an gesund zu sein sowie verwies er darauf, eine 11jährige Schulbildung genossen zu haben sowie habe er ca. vier Jahre lang in Kabul als Autolackierer gearbeitet. Er habe Kontakt mit seiner Familie in Kabul und kommuniziere er auch mit dieser. Aufgefordert, Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darzulegen, gab der Antragsteller wörtlich an: "In Afghanistan hatte ich keine Zukunft. Es gibt Krieg, keine Sicherheit und keine Arbeit. Deshalb verlies ich Afghanistan. Das ist alles." Weiterhin verneinte der Antragsteller eine detaillierte Befragung nach einer Verfolgung seiner Person aufgrund einer allfälligen politischen Tätigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Rassenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass der Antragsteller afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei, sowie sunnitischen Glaubens. Er sei gesund und habe sein gesamtes bisheriges Leben in Afghanistan zugebracht und verfüge er über (näher angeführte) familiäre Bindungen im Herkunftsstaat. Er besitze eine 11jährige Schulbildung, keine Berufsbildung, jedoch verfüge er über eine praktische Berufserfahrung als Autolackierer und sei er arbeitsfähig. Im Weiteren wurde festgestellt, dass hinsichtlich seiner Person keine Bedrohungsverfolgung habe festgestellt werden können; einer Rückkehr nach Kabul sei wegen der dortigen allgemein stabilen, nicht-volatilen Situation derzeit objektiv zumutbar. Er verfüge dort auch über familiäre Anbindungen.

Zur Allgemeinsituation wurden umfangreiche Feststellung aufgrund des vorliegenden und herangezogenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation getätigt.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Antragsteller darauf hinweist, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage habe verlassen müssen. Er habe anschließend ein Jahr im Iran gelebt und habe auch dort nicht mehr bleiben können, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. In Österreich sei er gut integriert, habe viele Freunde gefunden und spreche bereits Deutsch, wobei er das A1-Zertifikat bestanden habe und A2-Deutschkurse besuche. Außerdem habe er an einem Wert- und Orientierungskurs sowie einem Wertedialog teilgenommen. Er engagiere sich des Weiteren in seiner Wohnsitzgemeinde. Die herangezogenen Länderfeststellungen würden allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, sich jedoch nicht bzw. nur unzureichend mit den konkreten Fluchtgründen des Beschwerdeführers befassen. In diesem Zusammenhang wurde auf Mehrzahl an Quellen verwiesen, worin die Sicherheitslage in Afghanistan als instabil dargestellt werde. Im Einzelnen wurden unter Angabe von Quellen einzelne Sicherheitsfälle aufgelistet. Im Weitern wurde auf Quellen verwiesen, wonach die Sicherheitslage in Afghanistan sich als volatil darstelle, dies insbesondere aufgrund der schwachen Leistungsfähigkeit der Polizei bei der Bekämpfung der Aufständischen. Im Weiteren würden aufgrund von Informationen aus 2017 die institutionellen und administrativen Kapazitäten in Afghanistan nicht ausreichen, um Rückkehrer aufzunehmen. Auf eine nicht hinreichende Rückkehrhilfe bzw. nicht zielgerichtetes Ankommen bei den Hilfsbedürftigen wurde des Weiteren verwiesen. Außerdem behindere zusätzlich die Korruption besonders stark die Rückkehr von Flüchtlingen. Viele zurückkehrende Afghanen seien Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Was die enorme Zuwanderung in den Städten aktuelle betreffe, so werde diese mit akuten Kamphandlungen, die einerseits sowohl eine Gefahr von Leib und Leben, als auch eine persönliche Verfolgung bedeuten würden, in Zusammenhang gebracht. Nicht zu vergessen sei, dass bereits eine große Zahl von Flüchtlingen aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan zurückgekehrt sein, was die Situation überdies anspanne. Auf die mangelnde Möglichkeit der Existenzsicherung wurde verwiesen. Leute, die über keine verlässlichen Netzwerke verfügen würden, hätten keinerlei Zugang zu überlebenswichtigen Ressourcen. Weiters wurde auf aus Seitens UNHCR erstellte Risikoprofile verwiesen, die unter anderem Männer im wehrfähigem Alter sowie Personen, bei denen vermutet werde, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen oder Werte verstoßen hätten, ins Treffen geführt.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege die Schwelle der Zumutbarkeit einer internen Fluchtalternativen unter der eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. Abgesehen von der Gefährdung und der mangelnden Sicherheit sei dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund von individuellen Umständen auch nicht zumutbar. Kabul biete keine zumutbare interne Schutzalternative.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege die Schwelle der Zumutbarkeit einer internen Fluchtalternativen unter der eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK. Abgesehen von der Gefährdung und der mangelnden Sicherheit sei dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund von individuellen Umständen auch nicht zumutbar. Kabul biete keine zumutbare interne Schutzalternative.

6. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 07.12.2018 vorgeladen und wurde im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan eingeführt.

Am 07.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi beigezogen wurde. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Das Beschwerderechtsgespräch stellte sich wie nachstehend dar:

Beginn der Befragung

I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF:

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Ich bin absolut gesund und nehme keine Medikamente ein.

II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes:

R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ich habe die Wahrheit angegeben und halte alles aufrecht.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:

a) in Österreich:

R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension?

BF: Ich habe einen Zimmergenossen. Ich bin in einer Flüchtlingspension untergebracht.

R: Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität?

BF: Soll ich auf Deutsch antworten?

R: Nein, das ist nicht nötig.

BF: Ich habe A1 abgeschlossen, A2 auch abgeschlossen, aber noch kein Zertifikat bekommen. Ich spiele auch in einem Verein Fußball, habe aber noch keinen Spielerpass bekommen. Ich helfe ehrenamtlich bei der Gemeinde auch mit.

R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen ?

BF: Hier nicht.

R: Wie sieht Ihr Kontakt zu Ihren Familienangehörigen aus?

BF: Ich habe manchmal Kontakt zu meiner Familie über Messanger.

R: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft gehabt?

BF: Ja, hatte ich.

R: Mir liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor. Es gibt einen Hinweis auf ein zweites Delikt. Sind Sie einmal oder zweimal verurteilt worden?

BF: Einmal bin ich verurteilt worden und war deswegen 1 Monat in Haft. Es ging um eine Rauferei und ich wurde wegen Körperverletzung angezeigt.

R: Sonst noch irgendetwas?

BF: Das war ein Missverständnis, ich wurde von der Polizei festgenommen und angezeigt worden. Es wurde eine Blutuntersuchung angeordnet, es ist nichts herausgekommen und man hat gesehen, dass ich keine Suchtmittel verwende.

R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern?

BF: Ich habe eine afghanische Freundin. Wir können uns leider nicht oft sehen, nur einmal in der Woche, weil ihre Eltern mich nicht akzeptieren und dagegen sind.

b) im Herkunftsstaat:

R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich bin aus Afghanistan, meine Religion ist Moslem Sunnit und bin von der Volksgruppe Tadschike.

R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin in Panshir geboren und 14 Jahre in Kabul gelebt.

R: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, in Kabul geboren zu sein, was sagen Sie dazu?

BF: Ja, ich dachte auch, dass ich in Kabul geboren bin. Ich habe dann meine Familie dazu befragt, sie haben mir gesagt, dass ich in Panshir geboren bin, aber in Kabul aufgewachsen bin.

R: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange?

BF: Ich habe 11 Jahre die Schule besucht.

R: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt und wo war das und wie lange?

BF: Ich habe vier Jahre als Autolackierer gearbeitet.

R: Wer hat in Afghanistan für Ihren Lebensunterhalt gesorgt?

BF: Ich habe mit meiner Familie zusammen gelebt, habe aber selber Geld verdient.

R: Welche Verwandten haben Sie und wo leben diese?

BF: Meine Eltern sind in Kabul. Ich habe drei Schwestern und vier Brüder. Ich habe einen Bruder, der sich im Iran befindet. Drei Brüder und zwei Schwestern leben in Kabul. Eine Schwester lebt in Panshir.

R: Was hat Ihre Flucht gekostet und wer hat die Flucht finanziert?

BF: 1500 USD.

R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

BF: Nein.

R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

BF: Nein.

R: Gab es in Afghanistan persönliche Bedrohungen?

BF: Nein.

R: Können Sie aus eigenem sagen, warum Sie Kabul bzw. Afghanistan verlassen haben?

BF: Wegen der Unsicherheit, Arbeitslosigkeit und keine richtigen Gesetze.

R: Waren Sie auch selbst von der Arbeitslosigkeit betroffen?

BF: Ja, man kann auch sagen, dass ich arbeitslos war.

R: Gerade eben haben Sie gesagt, dass Sie 4 Jahre beruflich tätig waren.

BF: Ich habe 4 Jahre gearbeitet, aber nur 4 Jahre. Dann war ich arbeitslos und habe die Schule besucht.

R: Lassen Sie mich nachrechnen. Sie sind XXXX geboren?R: Lassen Sie mich nachrechnen. Sie sind römisch 40 geboren?

BF: Ja.

R: Sie sind bereits 3 Jahre in Österreich .... also 11 Jahre Schule,

4 Jahre gearbeitet, da bleibt kein Raum für eine Arbeitslosigkeit.

BF: Das heißt, Sie wollen sagen, ich war nicht arbeitslos?

R: Ja.

BF: Es war keine richtige fixe Arbeit, manchmal gab es keine Arbeit und konnten nicht arbeiten. Es gibt dort nicht wirklich Arbeit.

R: Wurden Sie in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt?

BF: Nein.

R: Ich fasse zusammen: Sie haben Afghanistan wegen allgemeiner Verhältnisse verlassen, ohne jedoch persönlich beispielsweise von Hunger oder Obdachlosigkeit bedroht worden zu seinen und waren Sie gleichzeitig vor Ihrer Ausreise in Ihren Familienverband eingebunden. Stimmt das so?

BF: Ja.

BFV: Sind Sie direkt von Afghanistan nach Österreich geflohen?

BF: Nein, ich war vorher im Iran.

BFV: Wie lange waren Sie im Iran?

BF: Ein Jahr.

R: Wann haben Sie Afghanistan tatsächlich verlassen?

BF: Es war im Frühjahr 2014.

R: Da waren Sie etwa 15 .... wie passt das mit Ihrer Aussage

zusammen, dass Sie 11 Jahre die Schule besucht haben und dann waren Sie noch 1 Jahr im Iran.

BF: Ich war 15 oder 16 als ich in den Iran ging. Ich habe zwei Klassen übersprungen, so habe ich die 6. Klasse beispielsweise absolviert und für die 7. Klasse nur eine Prüfung gemacht. Man gibt die Prüfungen nur ab und überspringt dann gleich die Klasse.

R: Würden Sie sich selbst als sehr clever bezeichnen?

BF: Ja, ich lerne sehr leicht.

R: Haben Sie mal gleichzeitig neben der Schule als Autolackierer gearbeitet?

BF: Ja, so war das.

R: Hatten Sie schon immer Österreich als Zielland ausgewählt?

BF: Ja, als ich weggegangen bin, war Österreich mein Zielland.

R: Als Sie aus Afghanistan weggegangen sind oder aus dem Iran?

BF: Aus dem Iran.

R: Wo im Iran haben Sie sich aufgehalten und wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: In Teheran und habe als Tischler gearbeitet.

R: Können Sie kurz darlegen, hatten Sie in Teheran einen Anknüpfungspunkt oder wie hat das funktioniert?

BF: Ich war ganz alleine, hatte aber Freunde dort. Ich konnte aber nicht im Iran bleiben, weil ich dort schlecht behandelt wurde.

R: Sie sind also im Alter von 15 aus eigenem Antrieb und alleine von Kabul nach Teheran gereist und haben sich aus eigenem dort zurecht gefunden, eine Bleibe und eine Arbeit gefunden? Stimmt das so?

BF: Ja.

R: Zu Ihrem Aufenthalt hier. Würden Sie sich selbst als bereits gut integriert bezeichnen bzw. gerüstet Ihr Leben hier selbstständig zu gestalten?

BF: Ja.

R referiert kurz die Rechtslage und die Judikatur (im vorliegenden Fall keine Verfolgung, familiäre Anknüpfungspunkte, Selbsterhaltungsfähigkeit, besondere persönliche Flexibilität und Belastbarkeit).

BF: Seitdem ich hier bin, habe ich nur die Wahrheit gesagt.

BFV: Ich verweise auf das bisher vorgebrachte sowie die eingebrachte Stellungnahme vom 24.10.2018.

R: Möchten Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Ich habe bereits alles gesagt, aber wenn ich das letzte Wort haben darf. Ich würde mir von Herzen wünschen mir hier eine Familie und eine Zukunft aufzubauen.

RI: Ich schließe hiermit die Beweisführung.

Ende der Befragung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans und führt den von ihm im Verfahren angegebenen Namen. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Antragsteller hat zusätzlich 14 Jahre lang in Kabul gelebt und ist seine Familie dort aufhältig. Der Antragsteller verfügt über eine 11jährige Schulbildung, weiters hat er vier Jahre als Autolackierer gearbeitet.

Der Antragsteller leidet unter keinerlei psychischen oder physischen Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Antragsteller hat während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Integrationsbemühungen, darunter Kursteilnahmen sowie Sprachkurse absolviert.

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Der Antragsteller war in der Vergangenheit in Afghanistan keinerlei Verfolgung ausgesetzt. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Antragsteller pro futuro im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre. Der Antragsteller hat im Verfahren auch keinerlei individuell - konkrete Verfolgungsgefährdung aufgezeigt.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschike), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Auch die Kumulierung verschiedener Merkmale begründet keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates k

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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