Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2183345-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, und 4.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) sowie die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), die letzten beiden gesetzlich vertreten durch die BF2 und den Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), stellten gemeinsam am 23.09.2015, der BF1 am 02.01.2017, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) sowie die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), die letzten beiden gesetzlich vertreten durch die BF2 und den Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), stellten gemeinsam am 23.09.2015, der BF1 am 02.01.2017, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 24.09.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF2, und am 02.01.2017 jene des BF1 statt.
3. Am 24.11.2016 wurde die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der BF1 am 16.02.2017, im Asylverfahren, auch hinsichtlich der BF3 und BF4, einvernommen.
4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem BF1, der BF2 und der BF4 jeweils am 03.11.2017, der BF3 am 20.12.2018, zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tage festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem BF1, der BF2 und der BF4 jeweils am 03.11.2017, der BF3 am 20.12.2018, zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tage festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit per E-Mail am 12.01.2018 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 12.01.2018 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu, das Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erklärung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 oder § 57 AsylG, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu, das Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erklärung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, oder Paragraph 57, AsylG, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 18.01.2018 bei diesem ein.
7. Am 20.11.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die bfP und deren RV teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.7. Am 20.11.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die bfP und deren Regierungsvorlage teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
8. Mit Schriftsatz vom 05.12.2018 nahmen die bfP ergänzend Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bfP führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben. Die Muttersprache der bfP ist arabisch.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der BF3 und BF4.
Die bfP verließen ihren Herkunftsstaat Irak im März 2014 und reisten, nach einem mehr als 1 1/2 -jährigen Aufenthalt in der Türkei, in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
In Ungarn wurde der BF1 von der BF2, BF3 und BF4 getrennt, sodass die BF2 bis BF4 gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am 23.09.2015 ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF1 reiste im Zuge eines Dublin-III Konsultationsverfahrens mit Ungarn am XXXX.2017 ins Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.In Ungarn wurde der BF1 von der BF2, BF3 und BF4 getrennt, sodass die BF2 bis BF4 gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am 23.09.2015 ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF1 reiste im Zuge eines Dublin-III Konsultationsverfahrens mit Ungarn am römisch 40 .2017 ins Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF1, die BF3 und die BF4 sind gesund und konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und/oder der BF1 und die BF2 arbeitsunfähig sind.
Die BF2 nimmt seit XXXX.2017 eine psychotherapeutische Behandlung in Österreich im jeweiligen Abstand von 3 Wochen in Anspruch.Die BF2 nimmt seit römisch 40 .2017 eine psychotherapeutische Behandlung in Österreich im jeweiligen Abstand von 3 Wochen in Anspruch.
Die bfP wurden im Irak geboren und hielten sich bis zu deren gegenständlichen Ausreise im Irak, konkret in XXXX, auf.Die bfP wurden im Irak geboren und hielten sich bis zu deren gegenständlichen Ausreise im Irak, konkret in römisch 40 , auf.
Der BF1 besuchte im Irak mehrjährig die Schule und war in der Lage seinen Lebensunterhalt, sowie jenen der restlichen Beschwerdeführer mit Erwerbstätigkeiten zu decken.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF als Polizist im Irak tätig war.
Die BF2 besuchte ebenfalls mehrjährig die Schule im Irak und war zuletzt als Hausfrau tätig.
Die bfP waren in der Lage mit dem Einkommen des BF1 ihren Lebensunterhalt im Irak zu sichern.
Im Herkunftsstaat, überwiegend in XXXX, halten sich weiterhin (Kern-) Familienmitglieder der bfP, konkret die Eltern, Geschwister und Onkel/Tante des BF1 sowie die Mutter, Geschwister und Onkel/Tante der BF2 auf. Der BF1 und die BF2 halten zu ihren Angehörigen im Irak regelmäßigen Kontakt.Im Herkunftsstaat, überwiegend in römisch 40 , halten sich weiterhin (Kern-) Familienmitglieder der bfP, konkret die Eltern, Geschwister und Onkel/Tante des BF1 sowie die Mutter, Geschwister und Onkel/Tante der BF2 auf. Der BF1 und die BF2 halten zu ihren Angehörigen im Irak regelmäßigen Kontakt.
Die bfP verfügen über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte, jedoch über soziale Kontakte in Österreich.
Der BF1 ging im Jahr 2017 wiederholt einer geringfügigen - über Dienstleistungsscheck entlohnten - Beschäftigung im Bereich der Gartenpflege im Bundesgebiet nach. Die bfP leben jedoch überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF1 und die BF2 besuchten Deutschsprachkurse der Niveaustufe A1 und besuchen die BF3 und BF