Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W178 2124641-1/23.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt vom 15.03.2016, Zl. 1090559408-151522695, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt vom 15.03.2016, Zl. 1090559408-151522695, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kommt Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kommt Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (Bf) hat am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme vor der Polizei gibt er an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und afghanischer Staatsbürger sei; er sei aus der Ethnie der Usbeken und spreche neben Usbekisch auch Dari. Er komme aus der Provinz Takhar, XXXX, XXXX. Sein Bruder XXXX und sein Onkel lebten in Österreich, ein anderer Onkel in Deutschland. Zu den Fluchtgründen bringt er vor, dass der Mullah ihres Gebietes mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Nach dem Freitagsgebet habe er immer wieder den jungen Männern gepredigt, dass sie in den Freiheitskampf ziehen sollen und dass sie dann als Märtyrer ins Paradies kommen würden. Auch er sei von Mullah Mohammad Taheb weiterempfohlen worden. Dieser sei ein Talib und habe gewollt, dass der Bf in ein Ausbildungslager nach Pakistan gehe. Seine Mutter habe Angst um sein Leben gehabt.1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (Bf) hat am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme vor der Polizei gibt er an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsbürger sei; er sei aus der Ethnie der Usbeken und spreche neben Usbekisch auch Dari. Er komme aus der Provinz Takhar, römisch 40 , römisch 40 . Sein Bruder römisch 40 und sein Onkel lebten in Österreich, ein anderer Onkel in Deutschland. Zu den Fluchtgründen bringt er vor, dass der Mullah ihres Gebietes mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Nach dem Freitagsgebet habe er immer wieder den jungen Männern gepredigt, dass sie in den Freiheitskampf ziehen sollen und dass sie dann als Märtyrer ins Paradies kommen würden. Auch er sei von Mullah Mohammad Taheb weiterempfohlen worden. Dieser sei ein Talib und habe gewollt, dass der Bf in ein Ausbildungslager nach Pakistan gehe. Seine Mutter habe Angst um sein Leben gehabt.
2. Bei der Einvernahme vom BFA am 15.03.2016 hat der Bf die Angaben über seine Herkunft und seine Familie bestätigt. Weiters hatte angegeben, dass er Afghanistan im August September 2015 verlassen habe und über den Iran ausgereist sei. Sein Bruder habe in Österreich Asyl bekommen. Zu seinen Fluchtgründen gibt er an, dass ihn die Taliban rekrutieren wollten. Die Rekrutierung habe in der Moschee stattgefunden. Direkten Kontakt zu den Taliban habe er nicht gehabt. Bei einer Rückkehr hätte Angst, dass der Mullah in der Moschee ein Todesurteil über ihn entsprechen würde.
3. Mit Bescheid vom 15.3.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten keine Folge gegeben, ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei ebenso wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.3. Mit Bescheid vom 15.3.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten keine Folge gegeben, ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei ebenso wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Es wurde festgestellt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei ebenso wenig wie eine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan. Er sei gesund und arbeitsfähig es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Das Vorbringen seiner Fluchtgeschichte sei nicht glaubhaft. Bezüglich der Rückkehrentscheidung sei anzumerken, dass er in Österreich über keinerlei relevante Verwandtschaft verfüge. Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Onkel oder Bruder bestehe, hätte nicht festgestellt werden können. Er verfüge noch über äußerst geringe Deutschkenntnisse und gehe keine Arbeit nach und habe auch sonst keine privaten Bindungen in Österreich.
4.) Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung angeführt, dass er seine Aussagen ausführlich und in freier Erzählung und auf Nachfrage getätigt habe. Wenn man ihm eine Frage gestellt habe, habe er konkrete Antwort gegeben. Wie weit er bei einzelnen Fragen ins Detail gehen muss, habe er nicht wissen können. Er sei immer zum Freitagsgebet in die Moschee gegangen, dort habe ihn eines Tages der Mullah angesprochen und eingeladen. Er habe gesagt, dass er ein guter Moslem sei und dass er mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Er habe ihm auch gedroht, dass er umgebracht werde falls er sich weigern sollte. Er sei dort hingegangen aber der Anführer dort habe ihm gesagt, er solle noch einmal nach Hause fahren, um sich von seiner Mutter zu verabschieden und ihren Segen einzuholen. Zuhause habe ihm seine Mutter erzählt, dass sein Großvater auch so getötet worden sei und dass er sich in Gefahr befinde. Seine Mutter und sein Onkel hätten dann seine Ausreise organisiert. Weiters werden in der Beschwerde verschiedene Länderberichte angeführt. Es wird weiters ausgeführt, dass die Sicherheitssituation in Afghanistan aktuell nach wie vor nicht in einem Maße stabilisierte, dass davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage gerate. Damit seien zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz gegeben.
5. Am 19.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Neben dem Beschwerdeführer wurde auch der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers, Herr XXXX, einvernommen.5. Am 19.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Neben dem Beschwerdeführer wurde auch der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , einvernommen.
Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder zum Christentum (Baptistengemeinde) konvertiert sei. Diese Konversion sei auch seiner Familie, auch seiner Mutter, bekannt geworden und diese sei darüber entsetzt. Die Mutter gehe davon aus, dass er auch vom Islam abgefallen sei. Nach den Aussagen des Bf habe die Mutter gedroht, ihn und seinen Bruder persönlich an die Taliban zu verraten, falls sie zurückkommen sollten. Die Mutter sei sehr religiös und habe großes Wissen über die islamische Religion, sie habe diese fünf Jahre lang studiert, sie könne arabisch lesen und schreiben.
Der als Zeuge vernommene Bruder des Beschwerdeführers gibt an, dass er nicht nur selbst konvertiert sei, sondern auch schon mehrere Personen, die aus Afghanistan stammten, dazu überreden habe können. Es seien auch einige Personen aus ihrer Herkunftsgegend dabei gewesen. (Der Zeuge nennt Namen. Sein Bruder habe aus einem Gespräch mit der Mutter herausgehört, dass man im Dorf Bescheid wisse. Die Mutter glaube, dass er auch seinen Bruder zum Christentum bekehrt habe. Die Mutter möchte nichts mehr mit ihm zu tun haben. Es bestehe daher für den Bf in Afghanistan jedenfalls im Herkunftsdorf eine Gefahr.
Der Bf hat in der Verhandlung ein Flugblatt, aus dem sich die von den Taliban verhängte nächtliche Ausgangsperre im Dorf und die Drohung, Wahrnehmungen über die Aktionen der Aufständischen (Mujaheddin) niemandem mitzuteilen, hervorhegen (Übersetzung im Akt des BVwG). Weiters vorgelegt wurde eine Facebook-Eintragung eines Bekannten des Beschwerdeführers (XXXX) über einen im Dezember 2017 stattgefundenen Überfall/ein Gefecht im Dorf XXXX , Provinz XXXX sowie über die entstandenen Opfer. Ebenso hat er ein Foto, das Burschen und männliche Jugendliche mit Waffen (Maschinengewehren) zeigt, vorgelegt.Der Bf hat in der Verhandlung ein Flugblatt, aus dem sich die von den Taliban verhängte nächtliche Ausgangsperre im Dorf und die Drohung, Wahrnehmungen über die Aktionen der Aufständischen (Mujaheddin) niemandem mitzuteilen, hervorhegen (Übersetzung im Akt des BVwG). Weiters vorgelegt wurde eine Facebook-Eintragung eines Bekannten des Beschwerdeführers (römisch 40 ) über einen im Dezember 2017 stattgefundenen Überfall/ein Gefecht im Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 sowie über die entstandenen Opfer. Ebenso hat er ein Foto, das Burschen und männliche Jugendliche mit Waffen (Maschinengewehren) zeigt, vorgelegt.
6. Es wurde die Baptistengemeinde Bad Ischl gefragt ob sie den Zeugen XXXX kennen, dort wurde von Herrn Johannes Carl die Antwort gegeben, dass sie ihn nicht persönlich kennen und der dort weder getauft worden sei noch die Gottesdienste besuche. Der Bruder des Bf hat am 25.09.2018 angegeben, dass er mit Herrn Carl seit ca. 8 Monaten in Kontakt sei.6. Es wurde die Baptistengemeinde Bad Ischl gefragt ob sie den Zeugen römisch 40 kennen, dort wurde von Herrn Johannes Carl die Antwort gegeben, dass sie ihn nicht persönlich kennen und der dort weder getauft worden sei noch die Gottesdienste besuche. Der Bruder des Bf hat am 25.09.2018 angegeben, dass er mit Herrn Carl seit ca. 8 Monaten in Kontakt sei.
Mit Schreiben vom 27.09.2018 hat er bekanntgegeben, dass Herr XXXX seit 23.09.2018 Mitglied der Baptistengemeinde Bad Ischl ist und dort am Gemeindeleben und den Gottesdiensten teilnimmt. Es wurde auch die Urkunde vom 12.01.2018 über die Taufe des Bruders des Bf am 12.10.2014 (in der Baptistengemeinde Krummgasse Wien)Mit Schreiben vom 27.09.2018 hat er bekanntgegeben, dass Herr römisch 40 seit 23.09.2018 Mitglied der Baptistengemeinde Bad Ischl ist und dort am Gemeindeleben und den Gottesdiensten teilnimmt. Es wurde auch die Urkunde vom 12.01.2018 über die Taufe des Bruders des Bf am 12.10.2014 (in der Baptistengemeinde Krummgasse Wien)
Seitens des BVWG wurde die ebenfalls vom Zeugen bekannt gegebene Kontakt Nummer des Herrn Cesar Sotomayor, Pastor in der Gemeindein Wien 3, Krummgasse aufgefordert, bezüglich der Konversion des Bruders und seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Aussagen zu machen.
Dieser hat mit Schreiben vom 30.09.2018 dazu angeführt, dass er der Pastor des farsi-sprachigen Teils der Baptistengemeinde projekt:gemeinde in der Krummgasse 7/1, 1030 Wien sei und Herrn XXXX seit Juli 2014 kenne, dort sei er auch getauft worden; vorher habe dieser die Baptistengemeinde in Salzburg/ Lehen besucht. Aufgrund seiner Arbeit und Ausbildung sei er nach Bad Ischl übersiedelt. Man habe seine Kirchenmitgliedschaft am 05.Mai 2018 auf seinen Wunsch hin offiziell an die Baptistengemeinde Bad Ischl überwiesen, nachdem er diese Gemeinde bereits besucht hatte.Dieser hat mit Schreiben vom 30.09.2018 dazu angeführt, dass er der Pastor des farsi-sprachigen Teils der Baptistengemeinde projekt:gemeinde in der Krummgasse 7/1, 1030 Wien sei und Herrn römisch 40 seit Juli 2014 kenne, dort sei er auch getauft worden; vorher habe dieser die Baptistengemeinde in Salzburg/ Lehen besucht. Aufgrund seiner Arbeit und Ausbildung sei er nach Bad Ischl übersiedelt. Man habe seine Kirchenmitgliedschaft am 05.Mai 2018 auf seinen Wunsch hin offiziell an die Baptistengemeinde Bad Ischl überwiesen, nachdem er diese Gemeinde bereits besucht hatte.
7. Dem BFA wurde Parteiengehör gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Bf:
Der Bf heißt XXXX, geboren am XXXX, aus der Volksgruppe der Usbeken mit sunnitischem Religionsbekenntnis, aus der Provinz Takhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX; seine Muttersprache ist Usbekisch, er spricht auch Dari.Der Bf heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 , aus der Volksgruppe der Usbeken mit sunnitischem Religionsbekenntnis, aus der Provinz Takhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 ; seine Muttersprache ist Usbekisch, er spricht auch Dari.
Der Bf hat 12 Jahre Schulbildung in Afghanistan absolviert. Er hat dort 3 Jahre als Schneider gearbeitet.
Die Mutter des Bf war die 1. Ehefrau seines Vaters, Letzterer lebte nicht mit ihr und dem Bf und seinen Geschwistern, sondern in einem anderen Dorf mit seiner 2.Frau. Die beiden Schwestern und einer seiner Brüder leben noch im Distrikt. Sein Vater ist Lehrer, er war früher in geringem Maße auf Seiten der Taliban aktiv.
Ein Bruder des Bf lebt in Österreich (Herr XXXX, XXXX genannt), dieser lebt in Bad Ischl, ebenso lebt ein Onkel in Österreich. Der Bruder ist zum Christentum (Baptistengemeinde) konvertiert und wurde im Oktober 2014 getauft. Er hat die Baptistengemeinde in Wien besucht und ist derzeit Mitglied der Gemeinde in Bad Ischl.Ein Bruder des Bf lebt in Österreich (Herr römisch 40 , römisch 40 genannt), dieser lebt in Bad Ischl, ebenso lebt ein Onkel in Österreich. Der Bruder ist zum Christentum (Baptistengemeinde) konvertiert und wurde im Oktober 2014 getauft. Er hat die Baptistengemeinde in Wien besucht und ist derzeit Mitglied der Gemeinde in Bad Ischl.
Die Konversion des Bruders ist im Heimatdorf bekannt geworden. Die Mutter des Bf ist sehr religiös. Sie verurteilt die Konversion des Sohnes. Sie geht davon aus, dass auch ihr Sohn XXXX (der Bf) aufgrund der Nähe zum Bruder vom Islam abgefallen ist. Sie hat sich von ihren Söhnen losgesagt.Die Konversion des Bruders ist im Heimatdorf bekannt geworden. Die Mutter des Bf ist sehr religiös. Sie verurteilt die Konversion des Sohnes. Sie geht davon aus, dass auch ihr Sohn römisch 40 (der Bf) aufgrund der Nähe zum Bruder vom Islam abgefallen ist. Sie hat sich von ihren Söhnen losgesagt.
1.2 Zu den Fluchtgründen
In der Moschee des Dorfes wurde der Bf seitens eines Mullah ermuntert, sich den Aufständischen anzuschließen. Die Mutter war gegen eine Teilnahme des Bf am Kampf der Taliban. Der Versuch einer Zwangsrekrutierung ist der Beurteilung nicht zugrunde zu legen. Dass Rekrutierungsversuche per Überredung stattgefunden haben, ist glaubhaft.
Im Herkunftsdorf sowie in der Umgebung sind die Taliban präsent und unterhalten eine Infrastruktur, vgl. auch die vorgelegten Dokumente und die Länderberichte.Im Herkunftsdorf sowie in der Umgebung sind die Taliban präsent und unterhalten eine Infrastruktur, vergleiche auch die vorgelegten Dokumente und die Länderberichte.
1.3 Länderfeststellungen
1.3.1 Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt mit 08.01.2019, (LIB), S.200 ff zur Lage in der Provinz Takhar:
Takhar grenzt im Nordosten an die Provinz Badakhshan - Kunduz liegt im Westen, Baghlan im Süden und im Norden grenzt Takhar an Tadschikistan. Die Provinz hat folgende Distrikte: Warsaj, Farkhar, Khawaja Ghar, Khawajah Bahawodin/Khwaja Bahauddin, Baharak, Hazar Sumuch, Dashti Qala, Yangi Qala, Chahab, Rustaq, Bangi, Ishkamish, Kalafgan, Chal, Namakab und Darqad/Durqad; Taluqan ist die Hauptstadt (Pajhwok o.D.aa; vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.017.575 geschätzt (CSO 4.2017). Die Provinz Takhar ist für Landwirtschaft besonders geeignet (Pajhwok o.D.aa). Takhar zählt zu den für ihre Früchte berühmten Provinzen: Angebaut werden Granatäpfel und Birnen (UNDP 16.1.2017) sowie auch Zitronen (Pajhwok 19.1.2016).Takhar grenzt im Nordosten an die Provinz Badakhshan - Kunduz liegt im Westen, Baghlan im Süden und im Norden grenzt Takhar an Tadschikistan. Die Provinz hat folgende Distrikte: Warsaj, Farkhar, Khawaja Ghar, Khawajah Bahawodin/Khwaja Bahauddin, Baharak, Hazar Sumuch, Dashti Qala, Yangi Qala, Chahab, Rustaq, Bangi, Ishkamish, Kalafgan, Chal, Namakab und Darqad/Durqad; Taluqan ist die Hauptstadt (Pajhwok o.D.aa; vergleiche UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.017.575 geschätzt (CSO 4.2017). Die Provinz Takhar ist für Landwirtschaft besonders geeignet (Pajhwok o.D.aa). Takhar zählt zu den für ihre Früchte berühmten Provinzen: Angebaut werden Granatäpfel und Birnen (UNDP 16.1.2017) sowie auch Zitronen (Pajhwok 19.1.2016).
Es existiert eine Autobahn, die Kunduz und Takhar verbindet (Pajhwok 21.2.2017; vgl. Tolonews 12.5.2017); ebenso gibt es einen Bus, der zwischen Takhar und Kabul verkehrt (Planet Biometrics 14.2.2017).Es existiert eine Autobahn, die Kunduz und Takhar verbindet (Pajhwok 21.2.2017; vergleiche Tolonews 12.5.2017); ebenso gibt es einen Bus, der zwischen Takhar und Kabul verkehrt (Planet Biometrics 14.2.2017).
Die Provinz Takhar behält auch im Jahr 2017 den opiumfreien Status, den sie seit dem Jahr 2008 hat. Kleinere Mengen an Mohnanbau (unterhalb der Grenze von 100 Hektar) wurden beobachtet. Nichtsdestotrotz, wurden 15 Hektar an Mohnanbauflächen zerstört (UNODC 11.2017).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Im Februar und März 2018 wurde verlautbart, dass Takhar zu den relativ volatilen Provinzen in Nordostafghanistan zählt, in der oft Aktivitäten von Aufständischen und Zusammenstöße zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Rebellen registriert werden (Khaama Press 11.2.2018; vgl. Khaama Press 8.3.2018, Ansar 9.3.2018). Noch im Juni und Oktober 2017 zählte Takhar zu den relativ ruhigen Provinzen, in der, seit dem Fall des Talibanregimes, nur selten Aktivitäten von Aufständischen, registriert wurden. Dennoch haben aufständische Gruppierungen ihre Aktivitäten in der Provinz in den letzten Jahren erhöht. Auch grenzt die Provinz Takhar an gewisse unruhige Provinzen des nördlichen Afghanistan - Aufständische reisen über Takhar, um in andere Provinzen zu gelangen und dort aktiv zu werden (KhaamaPress 22.10.2017; vgl. Khaama 23.6.2017). Manchmal finden in der Provinz Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte statt (Pajhwok 9.3.2018; vgl. 25.4.2017).Im Februar und März 2018 wurde verlautbart, dass Takhar zu den relativ volatilen Provinzen in Nordostafghanistan zählt, in der oft Aktivitäten von Aufständischen und Zusammenstöße zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Rebellen registriert werden (Khaama Press 11.2.2018; vergleiche Khaama Press 8.3.2018, Ansar 9.3.2018). Noch im Juni und Oktober 2017 zählte Takhar zu den relativ ruhigen Provinzen, in der, seit dem Fall des Talibanregimes, nur selten Aktivitäten von Aufständischen, registriert wurden. Dennoch haben aufständische Gruppierungen ihre Aktivitäten in der Provinz in den letzten Jahren erhöht. Auch grenzt die Provinz Takhar an gewisse unruhige Provinzen des nördlichen Afghanistan - Aufständische reisen über Takhar, um in andere Provinzen zu gelangen und dort aktiv zu werden (KhaamaPress 22.10.2017; vergleiche Khaama 23.6.2017). Manchmal finden in der Provinz Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte statt (Pajhwok 9.3.2018; vergleiche 25.4.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 77 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
Bild kann nicht dargestellt werden
Im gesamten Jahr 2017 wurden 98 zivile Opfer (36 getötete Zivilisten und 62 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und Luftangriffen. Dies bedeutet einen Rückgang von 8% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Takhar
Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Khaama Press 11.2.2018; vgl. Pajhwok 10.2.2018, Xinhua 11.2.2018, Pajhwok 6.2.2018, Khaama Press 23.6.2017, ST 20.6.2017); manchmal werden hochrangige Anführer der Taliban getötet (Xinhua 11.2.2018; vgl. Khaama Press 23.6.2017, Khaama Press 22.4.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 11.2.2018; ST 20.6.2017). Luftangriffe bei denen auch Taliban getötet werden, werden ebenso durchgeführt (MD 26.3.2018; vgl. RFE/RL 6.3.2018, Tolonews 11.2.2018). Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen finden in der Provinz statt (Xinhua 17.3.2018; vgl. SS 11.3.2018, Tolonews 9.3.2018).Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Khaama Press 11.2.2018; vergleiche Pajhwok 10.2.2018, Xinhua 11.2.2018, Pajhwok 6.2.2018, Khaama Press 23.6.2017, ST 20.6.2017); manchmal werden hochrangige Anführer der Taliban getötet (Xinhua 11.2.2018; vergleiche Khaama Press 23.6.2017, Khaama Press 22.4.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 11.2.2018; ST 20.6.2017). Luftangriffe bei denen auch Taliban getötet werden, werden ebenso durchgeführt (MD 26.3.2018; vergleiche RFE/RL 6.3.2018, Tolonews 11.2.2018). Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen finden in der Provinz statt (Xinhua 17.3.2018; vergleiche SS 11.3.2018, Tolonews 9.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Takhar
Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten der Provinz aktiv (FNA 9.3.2018; vgl. Khaama Press 11.2.2018, Tolonews 20.3.2018). Die Taliban haben auf etwa 40 Hektar Land (100 Acker) im Distrikt Darqad eine Siedlung errichtet, die u. a. mit Wohnungen, Gesundheitszentren und Geschäften ausgestattet ist (Pajhwok 24.1.2018). Die Siedlung ist unter dem Namen "Omari Town" bekannt gewesen (1TV News 8.2.2018). Die Taliban verlautbarten, der Distrikt Darqad sei ihr Zentrum in der Gegend (SW 7.10.2017). Im Februar 2018 wurde bekannt gegeben, dass die Region wieder unter Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte sei (FN 13.2.2018; vgl. 1TV News 8.2.2018). Eine weitere Siedlung der Taliban soll im Distrikt Khawajah Bahawodin errichtet werden (Pajhwok 8.10.2017; vgl. SW 7.10.2017).Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten der Provinz aktiv (FNA 9.3.2018; vergleiche Khaama Press 11.2.2018, Tolonews 20.3.2018). Die Taliban haben auf etwa 40 Hektar Land (100 Acker) im Distrikt Darqad eine Siedlung errichtet, die u. a. mit Wohnungen, Gesundheitszentren und Geschäften ausgestattet ist (Pajhwok 24.1.2018). Die Siedlung ist unter dem Namen "Omari Town" bekannt gewesen (1TV News 8.2.2018). Die Taliban verlautbarten, der Distrikt Darqad sei ihr Zentrum in der Gegend (SW 7.10.2017). Im Februar 2018 wurde bekannt gegeben, dass die Region wieder unter Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte sei (FN 13.2.2018; vergleiche 1TV News 8.2.2018). Eine weitere Siedlung der Taliban soll im Distrikt Khawajah Bahawodin errichtet werden (Pajhwok 8.10.2017; vergleiche SW 7.10.2017).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz Takhar registriert (ACLED 23.2.2018).
Aktualisierung der LIB per 20.08.2018 zum Thema: Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
1.3.2 Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt mit 08.01.2019, Seite 270 ff (LIB,S.270 ff.) zur Religionsfreiheit
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).
Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).
15.2. Christentum und Konversionen zum Christentum
Nichtmuslimsische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimsische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).
Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).
Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).
Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).
Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).
1.3.3 EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Stand Dezember 2017,Seite 15 ff., www.easo.europa.eu
1. Overview of socio-legal frameworks for punishment of crime
1.1 Legal pluralism
Afghanistan's socio-legal framework is characterised by legal pluralism, whereby multiple sources of law, both codified and unwritten, and formal and informal institutions govern society and its norms (4). Afghanistan's highly diverse society includes urban, rural and tribal segments, each having norms and mechanisms to settle disputes; however, two dominant systems are used by Afghans to obtain justice: through the state, and through non-state systems (5).
Islam is Afghanistan's state religion (6). The Afghan Constitution provides that, under Article 130, In cases under consideration, the courts shall apply provisions of this Constitution as well as other laws. If there is no provision in the Constitution or other laws about a case, the courts shall, in pursuance of Hanafi jurisprudence, and, within the limits set by this Constitution, rule in a way that attains justice in the best manner.Islam is Afghanistan's state religion (6). The Afghan Constitution provides that, under Article 130, In cases under consideration, the courts shall apply provisions of this Constitution as well as other laws. römisch eins f there is no provision in the Constitution or other laws about a case, the courts shall, in pursuance of Hanafi jurisprudence, and, within the limits set by this Constitution, rule in a way that attains justice in the best manner.
In his review of this report, Dr. Neamat Nojumi, a scholar at George Mason University with more than 20 years of experience in conflict analysis and state-building in Central Asia who has authored numerous books and studies on