TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W133 2167692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2167692-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 20.05.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, dass er am XXXX in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren worden sei. Dort habe er bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt, seine Eltern und seine Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei den Wahlen die Regierungsabgeordneten unterstützt habe. Die Taliban hätten davon erfahren und hätten ihn und zwei Kollegen entführt und sie mit dem Tod bedroht. Die Polizei habe ihn befreit, die Kollegen des Beschwerdeführers seien dabei getötet worden. Er sei verletzt worden, die Narben seien heute noch sichtbar. Aufgrund dessen habe er sich zur Flucht entschieden und seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.Am 20.05.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, dass er am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren worden sei. Dort habe er bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt, seine Eltern und seine Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei den Wahlen die Regierungsabgeordneten unterstützt habe. Die Taliban hätten davon erfahren und hätten ihn und zwei Kollegen entführt und sie mit dem Tod bedroht. Die Polizei habe ihn befreit, die Kollegen des Beschwerdeführers seien dabei getötet worden. Er sei verletzt worden, die Narben seien heute noch sichtbar. Aufgrund dessen habe er sich zur Flucht entschieden und seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.

Mit Schreiben vom 09.11.2015 wurde ein Ambulanzblatt eines näher genannten Krankenhauses betreffend den Beschwerdeführer vom 02.11.2015 vorgelegt. Im Krankenhaus seien ihm Granatsplitter entfernt worden, welche sich seit einem Anschlag in seinem Körper befunden hätten.

Am 19.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Im Rahmen der Einvernahme wurden eine Bestätigung der Unterkunft des Beschwerdeführers, Deutschkursbesuchsbestätigungen und ein ÖSD Zertifikat A1 vorgelegt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren worden sei, er sei afghanischer Staatsbürger. Er verfüge über keine Dokumente, da er diese auf der Flucht verloren habe. Er sei gesund, an seinem rechten Bein würden sich jedoch Narben aufgrund von Kämpfen in Afghanistan befinden. Es seien bereits Splitter aus seinem Bauch und seinem rechten Bein entfernt worden. In Österreich seien drei Splitter entfernt worden, es würden sich aber noch mehr Splitter in seinem Körper befinden. Er sei diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Der Vater des Beschwerdeführers habe in Afghanistan eine Landwirtschaft für andere Menschen betrieben, seit der Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei, habe er seinem Vater bei diversen Arbeiten geholfen. 2009 sei ein Wahlkampf in Afghanistan gewesen, in diesem Wahlkampf habe der Beschwerdeführer Wahlplakate auf der Straße aufgehängt und bei diversen Veranstaltungen mitgearbeitet. Anfang 2010 sei er durch eine Bombenexplosion verletzt worden, die Genesung habe acht Monate gedauert. Auf Rat seines Vaters sei er Ende 2010 in den Iran gereist, dort habe er zwei Jahre lang gelebt. Danach sei er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, er sei aber wieder in den Iran gereist. Danach habe er vor seiner Ausreise nach Europa weitere zweieinhalb Jahre im Iran als Fliesenleger gearbeitet, insgesamt habe er viereinhalb Jahre im Iran verbracht. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich nach wie vor in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan aufhalten, er stehe mit seiner Familie in Kontakt. Da der Vater des Beschwerdeführers einen Gehirnschlag gehabt habe, werde die Familie von einem Onkel des Beschwerdeführers unterstützt. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer die Partei XXXX unterstützt. Er habe für die Partei Wahlplakate aufgehängt und dafür Geld bekommen, er sei nie Mitglied der Partei gewesen. Er habe die Partei nur unterstützt, da er dafür Geld bekommen habe. Genauer zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Hazara sei. Die Taliban hätten sein Heimatdorf in Gewahrsam genommen. Sobald die Einwohner das Dorf verlassen hätten wollen, seien sie von den Taliban aufgehalten worden und wegen ihrer Volksgruppe und ihrer Religion beschimpft worden. Der Beschwerdeführer habe Ende 2009 bis Anfang 2010 im Wahlkampf mitgeholfen und sei deshalb von den Taliban ausgeforscht worden. Etwa 15-20 Tage nach dem Wahlkampf sei er von den Taliban in Gewahrsam genommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. An diesem Tag, als er in Gewahrsam genommen worden sei, habe er einkaufen gehen wollen und sei zum Geschäft gegangen. Als er nach Hause gekommen sei, seien zwei Personen zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass sie von der Polizei seien und ihn zum Polizeihauptquartier bringen müssten. Die beiden hätten ein Honda Motorrad gehabt, einer sei vor dem Beschwerdeführer und einer hinter dem Beschwerdeführer auf dem Motorrad gesessen. Sie seien aber nicht in Richtung Polizei, sondern in eine andere Richtung gefahren. Der Beschwerdeführer habe gefragt, wo sie ihn hinbringen würden, der hintere Mann habe ihm eine Pistole an die Seite seines Bauches gehalten und geantwortet, dass sie von den Taliban seien. Wenn er laut werde, würden sie auf ihn schießen. Nach einer Weile (ca. 15 Minuten) seien sie stehen geblieben und in ein Auto umgestiegen. Vor der Autofahrt seien seine Augen zugebunden worden. Nach etwa eineinhalb Stunden Autofahrt seien sie in einem Haus angekommen, dort sei der Beschwerdeführer auf ein Zimmer gebracht worden, dort hätten sich bereits zwei Kollegen des Beschwerdeführers, welche ebenfalls beim Wahlkampf mitgeholfen hätten, befunden. Am nächsten Tag in der Früh habe die Polizei oder das Militär das Versteck gefunden, es seien zwei Raketen in Richtung des Versteckes der Taliban abgefeuert worden. So seien die zwei Personen, die mit ihm gefangen genommen worden seien, getötet worden, der Beschwerdeführer sei verletzt worden. Er sei bewusstlos geworden und sei in einem Krankenhaus in Kabul aufgewacht. Er sei eineinhalb Monate im Krankenhaus gewesen. Sein Vater habe gemeint, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause kommen solle, weil die Taliban noch einmal kommen würden. Deshalb sei er zu seiner Tante väterlicherseits in Kabul gegangen, bei ihr habe er sich sechs Monate lang versteckt. In dieser Zeit habe er oft zum Arzt gehen müssen, da er nicht ganz gesund gewesen sei. Als der Beschwerdeführer wieder genesen gewesen sei, sei er in den Iran ausgereist. Dort habe er zwei Jahre lang gearbeitet, nach dieser Zeit sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe wieder zu seiner Familie in sein Heimatdorf gewollt. Seine Mutter habe jedoch gemeint, dass er nicht nachhause kommen solle, da sie befürchte, dass die Taliban auf den Beschwerdeführer warten würden. Danach sei er wieder für zweieinhalb Jahre im Iran gewesen.Am 19.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Im Rahmen der Einvernahme wurden eine Bestätigung der Unterkunft des Beschwerdeführers, Deutschkursbesuchsbestätigungen und ein ÖSD Zertifikat A1 vorgelegt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren worden sei, er sei afghanischer Staatsbürger. Er verfüge über keine Dokumente, da er diese auf der Flucht verloren habe. Er sei gesund, an seinem rechten Bein würden sich jedoch Narben aufgrund von Kämpfen in Afghanistan befinden. Es seien bereits Splitter aus seinem Bauch und seinem rechten Bein entfernt worden. In Österreich seien drei Splitter entfernt worden, es würden sich aber noch mehr Splitter in seinem Körper befinden. Er sei diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Der Vater des Beschwerdeführers habe in Afghanistan eine Landwirtschaft für andere Menschen betrieben, seit der Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei, habe er seinem Vater bei diversen Arbeiten geholfen. 2009 sei ein Wahlkampf in Afghanistan gewesen, in diesem Wahlkampf habe der Beschwerdeführer Wahlplakate auf der Straße aufgehängt und bei diversen Veranstaltungen mitgearbeitet. Anfang 2010 sei er durch eine Bombenexplosion verletzt worden, die Genesung habe acht Monate gedauert. Auf Rat seines Vaters sei er Ende 2010 in den Iran gereist, dort habe er zwei Jahre lang gelebt. Danach sei er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, er sei aber wieder in den Iran gereist. Danach habe er vor seiner Ausreise nach Europa weitere zweieinhalb Jahre im Iran als Fliesenleger gearbeitet, insgesamt habe er viereinhalb Jahre im Iran verbracht. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich nach wie vor in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan aufhalten, er stehe mit seiner Familie in Kontakt. Da der Vater des Beschwerdeführers einen Gehirnschlag gehabt habe, werde die Familie von einem Onkel des Beschwerdeführers unterstützt. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer die Partei römisch 40 unterstützt. Er habe für die Partei Wahlplakate aufgehängt und dafür Geld bekommen, er sei nie Mitglied der Partei gewesen. Er habe die Partei nur unterstützt, da er dafür Geld bekommen habe. Genauer zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Hazara sei. Die Taliban hätten sein Heimatdorf in Gewahrsam genommen. Sobald die Einwohner das Dorf verlassen hätten wollen, seien sie von den Taliban aufgehalten worden und wegen ihrer Volksgruppe und ihrer Religion beschimpft worden. Der Beschwerdeführer habe Ende 2009 bis Anfang 2010 im Wahlkampf mitgeholfen und sei deshalb von den Taliban ausgeforscht worden. Etwa 15-20 Tage nach dem Wahlkampf sei er von den Taliban in Gewahrsam genommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. An diesem Tag, als er in Gewahrsam genommen worden sei, habe er einkaufen gehen wollen und sei zum Geschäft gegangen. Als er nach Hause gekommen sei, seien zwei Personen zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass sie von der Polizei seien und ihn zum Polizeihauptquartier bringen müssten. Die beiden hätten ein Honda Motorrad gehabt, einer sei vor dem Beschwerdeführer und einer hinter dem Beschwerdeführer auf dem Motorrad gesessen. Sie seien aber nicht in Richtung Polizei, sondern in eine andere Richtung gefahren. Der Beschwerdeführer habe gefragt, wo sie ihn hinbringen würden, der hintere Mann habe ihm eine Pistole an die Seite seines Bauches gehalten und geantwortet, dass sie von den Taliban seien. Wenn er laut werde, würden sie auf ihn schießen. Nach einer Weile (ca. 15 Minuten) seien sie stehen geblieben und in ein Auto umgestiegen. Vor der Autofahrt seien seine Augen zugebunden worden. Nach etwa eineinhalb Stunden Autofahrt seien sie in einem Haus angekommen, dort sei der Beschwerdeführer auf ein Zimmer gebracht worden, dort hätten sich bereits zwei Kollegen des Beschwerdeführers, welche ebenfalls beim Wahlkampf mitgeholfen hätten, befunden. Am nächsten Tag in der Früh habe die Polizei oder das Militär das Versteck gefunden, es seien zwei Raketen in Richtung des Versteckes der Taliban abgefeuert worden. So seien die zwei Personen, die mit ihm gefangen genommen worden seien, getötet worden, der Beschwerdeführer sei verletzt worden. Er sei bewusstlos geworden und sei in einem Krankenhaus in Kabul aufgewacht. Er sei eineinhalb Monate im Krankenhaus gewesen. Sein Vater habe gemeint, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause kommen solle, weil die Taliban noch einmal kommen würden. Deshalb sei er zu seiner Tante väterlicherseits in Kabul gegangen, bei ihr habe er sich sechs Monate lang versteckt. In dieser Zeit habe er oft zum Arzt gehen müssen, da er nicht ganz gesund gewesen sei. Als der Beschwerdeführer wieder genesen gewesen sei, sei er in den Iran ausgereist. Dort habe er zwei Jahre lang gearbeitet, nach dieser Zeit sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe wieder zu seiner Familie in sein Heimatdorf gewollt. Seine Mutter habe jedoch gemeint, dass er nicht nachhause kommen solle, da sie befürchte, dass die Taliban auf den Beschwerdeführer warten würden. Danach sei er wieder für zweieinhalb Jahre im Iran gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 04.08.2017 zugunsten der XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 04.08.2017 zugunsten der römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid vom 17.07.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde wurde eine Anmerkung von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Innenministeriums vom Dezember 2016 und drei Artikel der Afghanistan-Expertin Friederike STAHLMANN beigelegt.Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid vom 17.07.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde wurde eine Anmerkung von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Innenministeriums vom Dezember 2016 und drei Artikel der Afghanistan-Expertin Friederike STAHLMANN beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2017 vom BFA vorgelegt.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 01.09.2017 zugunsten des XXXX . Gleichzeitig mit dieser Vollmacht wurde eine Bestätigung des Roten Kreuzes und diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt.Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 01.09.2017 zugunsten des römisch 40 . Gleichzeitig mit dieser Vollmacht wurde eine Bestätigung des Roten Kreuzes und diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 21.09.2017 teilte die XXXX mit, dass die ihr vom Beschwerdeführer am 04.08.2017 erteilte Vollmacht auf Wunsch des Beschwerdeführers zurückgelegt wird.Mit Schreiben vom 21.09.2017 teilte die römisch 40 mit, dass die ihr vom Beschwerdeführer am 04.08.2017 erteilte Vollmacht auf Wunsch des Beschwerdeführers zurückgelegt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 30.01.2018, gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.

Am 02.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner neuen Rechtsvertretung eine Stellungnahme vom 30.06.2018. In dieser Stellungnahme wird auf die Situation der schiitischen Hazara in Afghanistan, auf die gegenwärtige Situation in Kabul, auf die Rückkehrsituation und auf das Gutachten von Mag. MAHRINGER eingegangen.

Am 03.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, ausgehändigt und eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies diesbezüglich auf die eingebrachte Stellungnahme vom 30.06.2018. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG des AMS vom 29.05.2018, zwei Ambulanzblätter von näher genannten Krankenhäusern vom 02.11.2015 und 31.08.2016, drei Bestätigungen betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten vom 09.08.2017, 20.06.2018 und 27.06.2018, diverse Deutschkursteilnahmebestätigungen und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.Am 03.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, ausgehändigt und eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies diesbezüglich auf die eingebrachte Stellungnahme vom 30.06.2018. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden eine Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des AMS vom 29.05.2018, zwei Ambulanzblätter von näher genannten Krankenhäusern vom 02.11.2015 und 31.08.2016, drei Bestätigungen betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten vom 09.08.2017, 20.06.2018 und 27.06.2018, diverse Deutschkursteilnahmebestätigungen und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. Er verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, im Iran hat er als Fliesenleger gearbeitet.

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan, der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers hatte einen Gehirnschlag, seitdem versorgt seine Mutter die Familie. Außerdem wird die Familie des Beschwerdeführers von einem Onkel mütterlicherseits unterstützt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Fliesenleger. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat Granatsplitter im Körper, drei dieser Splitter wurden im November 2015 in einem österreichischen Krankenhaus entfernt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nicht in medizinischer Behandlung.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 19.05.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich in der Marktgemeinde, in welcher er lebt, in einem Chorherrenstift und in einer Pfarre ehrenamtlich engagiert. Außerdem hat er als Erntehelfer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche Kontakte.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich etliche Deutschkurse besucht. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 verfügt. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind als mittelmäßig einzustufen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Taliban aufgrund seiner Mitarbeit in einem Wahlkampf, ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte Afghanistans, nämlich Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Maz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten