TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W186 2009408-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W186 2009408-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. 1019918609/14661627, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 und am 11.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. 1019918609/14661627, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 und am 11.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt"."Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt".

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die achtundvierzig-jährige Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF), eine chinesische Staatsangehörige ohne religiösem Bekenntnis und Angehörige der Volksgruppe Han, stellte am 27.05.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, zudem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.

Im Zuge der Erstbefragung gab sie an in Shijiazhuang geboren zu sein und die Grund- sowie die Mittelschule im Herkunftsland besucht zu haben. Zuletzt habe sie als Selbständige im Handel gearbeitet. Im Herkunftsland würden noch ihre Tochter und ihr Exmann leben, ihre Eltern seien bereits verstorben. Vor ihrer Ausreise habe die BF in Gaocheng gewohnt. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF an, mit ihrer Freundin Anfang 2012 ein Textilgeschäft eröffnet gehabt zu haben. Mit der Zeit hätten sie sich wegen geschäftlicher Sachen zerstritten, weshalb die BF aus der Partnerschaft aussteigen habe wollen. Sie habe ihren Teil des Geschäftes zurückverlangt. Da die Freundin jedoch kein Geld hatte, habe die BF ihren Anteil nicht erhalten. Am 15.04.2014 sei die BF bei der Freundin zu Hause gewesen um mir ihr über das Geld zu reden. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei die BF die Freundin mit einer Holzstange am Kopf und an ihrem linken Auge verletzt habe. Um einer Festnahme zu entgehen, habe sie China verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach China befürchte die BF von der Polizei festgenommen werden zu können.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 02.06.2014 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache an, bis dato die Wahrheit gesagt zu haben und dass ihr die Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Die BF führte aus, sie habe in China die Volksschule und die Hauptschule besucht. Später habe sie geheiratet und 2000 eine Tochter geboren. Einige Zeit später habe sie zusammen mit einer Freundin ein Textilgeschäft eröffnet. Sie habe sich mit dieser Freundin zerstritten und schied aus der Firma aus, weshalb sie eine Entschädigung in der Höhe von 120.000,-- RMB erhalten habe sollen. Da die Freundin die vereinbarte Summe nicht bezahlt habe, habe die BF diese immer wieder aufgesucht und sie schließlich blind geschlagen. Die Freundin habe sie daraufhin bei der Polizei angezeigt und die BF werde von der Polizei gesucht. Zuletzt habe die BF in einer Eigentumswohnung in Gaocheng gelebt. Dort lebe sie alleine, da sie geschieden sei und ihr Exmann das Sorgerecht für ihre Tochter habe. Das Textilgeschäft habe die BF mit ihrer Freundin im Jahr 2012 eröffnet, beide Gesellschafter hätten die Investitionen hierfür in der Höhe von 400.000,-- zur Hälfte getragen. Das Geld für ihren Anteil habe die BF bei ihrer Scheidung von ihrem Mann erhalten. Die BF wisse nicht um was für eine Firmenform es sich bei dem Geschäft gehandelt habe, da dies die Freundin gemacht habe. Einen schriftlichen Vertrag habe es ebenfalls nicht gegeben, es sei alles auf Vertrauen geregelt worden. Bezüglich der weiteren Investitionen und Einkünfte seien alle Vereinbarungen immer nur mündlich getroffen worden. Da die Gewinnaufteilung jedoch nicht funktioniert habe, habe sich die BF mit ihrer Freundin zerstritten. Die BF habe von Montag bis Freitag gearbeitet, ihre Freundin sei auch am Wochenende im Geschäft gewesen. Aus ihrer Erfahrung habe die BF geschlossen, dass die Freundin ihr nicht den vollen Gewinn gesagt habe. Die BF vermute dies lediglich, beweisen könne sie es nicht. Die BF hätte Ende 2013 bereits gegenüber ihrer Freundin angedeutet, dass die BF zu wenig erhalten. Ausdrücklich habe sie es ihr am 15.04.2014 gesagt, wo sie auf die Freundin kräftig einschlug, sodass diese an einem Auge zumindest nichts mehr sah. Der Vorfall sei um 08.00 Uhr früh gewesen. Die BF habe die Flucht ergriffen und sei zuerst zu einer Bekannten geflohen, die sie dann an eine Familie weitergereicht habe. Auch hier sei sie wieder weitergereicht worden, wo sich die BF schließlich einen Monat aufhielt. Die genaue Adresse ihres Aufenthaltsortes wisse sie nicht. Sie habe das Haus nicht verlassen, da ihr ein Bekannter erzählt habe, dass er gehört habe, dass die BF angezeigt worden sei. Befragt danach, woher die BF wisse, dass die Freundin erblindet sei, führte sie aus, dass sie ihr dies auch wieder ein Bekannter erzählt habe. Befragt danach, ob die BF Aufzeichnungen über das Geschäft geführt habe, gab sie an, dass dem nicht so sei und alles auf vollstem Vertrauen basiert sei. Die BF habe im Geschäft Kleidung verkauft und wisse auch nicht, woher diese Kleidung bezogen worden sei. Sie habe keine sozialen Bindungen zu Österreich und sei gesund.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, der BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 05.06.2014, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, der BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 05.06.2014, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt begründete im Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF private Schwierigkeiten, einen Streit mit ihrer Freundin, vorgebracht habe und ihr Vorbringen als nicht glaubhaft zu werten gewesen sei. Die BF habe sämtliche Fragen zu ihrer Selbständigkeit derart oberflächlich beantwortet, sodass eindeutig festzustellen gewesen sei, dass die BF niemals ein solches Geschäft besessen habe. Hinsichtlich der Situation im Fall der Rückkehr der BF führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die BF arbeitsfähig und gesund sei und im Falle einer Rückkehr in der Lage sei, sich mit den bisher ausgeübten Tätigkeiten oder anderen ein ausreichendes Einkommen zu verschaffen. Die BF sei eine erwachsene Frau der es auch zumutbar sei, eventuell anfänglich mit Gelegenheitsjobs ihren Unterhalt zu bestreiten. Ebenso sei in Betracht zu ziehen, dass die BF den Großteil ihres Lebens im Herkunftsland verbracht habe und auch über Freunde und Bekannte verfüge, die sie unterstützen können würden. Auch könne sie die Unterstützung von NGO¿s in Anspruch nehmen. Bezüglich der Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt aus, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person der BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal die BF weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die sie an Österreich binden würden.

Mit Verfahrensanordnungen vom 05.06.2014 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Unter einem wurde ihr die Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Die Verfahrensanordnung und die Information zur Ausreiseverpflichtung wurden der BF zusammen mit dem Bescheid zugestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 05.06.2014 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Unter einem wurde ihr die Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Die Verfahrensanordnung und die Information zur Ausreiseverpflichtung wurden der BF zusammen mit dem Bescheid zugestellt.

Mit Mandatsbescheid vom 05.06.2014 wurde die BF gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z 5 FPG verpflichtet, für den Zeitraum der mit Bescheid vom 27.05.2014 festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise in 1110 Wien, ZINNERGASSE 29a Unterkunft zu beziehen.Mit Mandatsbescheid vom 05.06.2014 wurde die BF gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 5, FPG verpflichtet, für den Zeitraum der mit Bescheid vom 27.05.2014 festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise in 1110 Wien, ZINNERGASSE 29a Unterkunft zu beziehen.

3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob die BF durch ihren Rechtsberater am 20.06.2014 fristgerecht Beschwerde. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze beheben und der BF Asyl gewähren, in eventu den Bescheid an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilen, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen.3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob die BF durch ihren Rechtsberater am 20.06.2014 fristgerecht Beschwerde. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze beheben und der BF Asyl gewähren, in eventu den Bescheid an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilen, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen.

Begründend wurde vorgebracht, der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Die BF habe ihr Fluchtvorbringen glaubwürdig und detailliert geschildert. Hätte das Bundesamt der BF die Ungereimtheiten vorgehalten gehabt, so sei es der BF möglich gewesen sich zu diesen Punkten zu äußern. Die Furcht der BF in China inhaftiert zu werden, sei glaubwürdig und nachvollziehbar. Für die BF bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der BF es nicht möglich sei sich bei ihrer Rückkehr zu registrieren, da die Polizei sonst auf sie aufmerksam werden würde. Bei einer Rückkehr ohne Registrierung hätte die BF jedoch keinen Zugang zu Sozial-und Krankenversicherung.

4. Das Bundesamt legte am 04.07.2014, hg. eingelangt am 07.07.2014, den Verwaltungsakt vor und teilte mit, an der Durchführung und Teilnahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.05.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache und der Rechtsvertretung der BF durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"RI: Hat sich seit der letzten Einvernahme etwas Wesentliches bei Ihnen verändert.

BF: Nein, es hat sich nichts geändert.

RI: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich leiste hier Gelegenheitsarbeit und lebe davon.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in China?

BF: Nein.

Nach Rücksprache mit der RB der BF und der BF selbst wird aufgrund vorgelegter Dokumente festgelegt, dass die Verhandlung vertagt wird. Ein weiterer Verhandlungstermin wird unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin festgesetzt werden."

Mit Eingabe vom 03.05.2018 legte die Rechtsberatung der BF die Vollmacht zurück.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2018 erneut eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der BF und einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"R: Hat sich in der Zeit seit Sie den Bescheid des Bundesamtes bekommen haben, etwas in Ihrem Leben geändert?

BF: Ich habe hier einen Freund gefunden. Jemanden der mich heiraten möchte.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten in China?

BF: Keinen Kontakt.

R: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich arbeite in einem Massage Studio.

R: Wo wohnen Sie?

BF: Ich wohne jetzt bei meinem Freund, ich bin dort auch gemeldet.

R: Wer ist Ihr Freund?

BF: Er heißt Adolf WEINZIERL.

R: Arbeiten Sie nach wie vor in dem Studio?

BF: Ja. In Braunau, dort gehe ich auch zu einem Deutschkurs.

BF legt Kursbestätigungen vor die in Kopie zum Akt genommen werden.

R: Sie haben gesagt Sie wollen heiraten? Waren Sie schon beim Standesamt?

BF: Ich habe keinen Reisepass daher kann ich nichts machen.

R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?

BF: Wenn ich nach China zurückgehe, dort habe ich Angst, weil die Polizei nach wie vor nach mir sucht.

R: Wieso wissen Sie, dass die Polizei Sie sucht?

BF: Weil ich damals, bei diesem Raufhandel, meine Freundin ins Gesicht geschlagen habe und Ihr Auge ist kaputt, sie ist blind, sie hat mich angezeigt.

R: Haben Sie je etwas von der Polizei gehört?

BF: Ja, deswegen habe ich Angst bekommen und traute mich nicht mehr nachhause.

R: Was war mit der Polizei?

BF: Ich habe diese Freundin am Auge verletzt, bin dann geflüchtet und habe auch einen Arzt angerufen und ihn gebeten, dass er meine Freundin besucht. Dann hab ich das Handy abgeschalten, ich wollte nicht, dass man mich finden kann.

R: Wer von Ihrer Familie lebt noch in China?

BF: Meine Tochter.

R: Wie alt ist die Tochter.

BF: Sie ist im Jahr 2002 geboren und lebt bei meiner Schwiegermutter.

R: Was ist mit Ihrem Mann?

BF: Ich bin geschieden.

R: Haben sie zu Ihrem Ex-Mann noch Kontakt.

BF: Nein.

R: Können Sie mir sagen woher in China Sie kommen und wo die Tochter lebt?

BF: Ich komme aus der Stadt Shijiazhuang in der Provinz Hebei, meine Tochter geht in der Stadt in die Schule

Die Verhandlung wird um 13:50 unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14:45 fortgesetzt.

BF legt den Meldezettel vor. Wird in Kopie zum Akt genommen.

R: Welchen Beruf hatten Ihre Eltern?

BF: Bauern.

R: Hatten sie ein eigenes Grundstück?

BF: Ja, wie sie älter geworden sind haben sie das Grundstück meinem Bruder weiter gegeben, mein Vater ist schon gestorben.

R: Was war genau noch mit Ihrem Pass? Wo befindet sich Ihr Pass?

BF: Als ich in Linz gearbeitet habe, hat mir die Polizeidirektion meinen Pass weggenommen. Mein Rechtsanwalt hat gemeint, dass ich bei Ihnen die Aushändigung des Passes verlangen sollte. Können Sie überprüfen wo mein Pass ist?

R: Fragen Sie nach, dort wo Ihr Pass weggenommen worden ist. Bitten Sie Ihren Lebensgefährten ob e bei der Polizei für Sie anrufen kann.

R: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie nach China zurück müssten?

BF: Ich gehe nicht mehr zurück. Ich bleibe hier, weil mein Freund da ist.

R: Welchen Beruf hat Ihr Freund?

BF: Er ist Gastwirt.

R: Hat er ein eigenes Gasthaus?

BF: Ja, in Hochburg.

R: Haben Sie alles gesagt, was Ihnen wichtig ist?

BF: Ja.

R: Die Entscheidung ergeht schriftlich, dies wird etwa vier Wochen dauern. Wollen Sie zu der Länderinformation, die in die Entscheidung enthalten sein wird Einsicht nehmen und dazu Stellung nehmen.

BF: Ich kann kein Deutsch.

R: Warum wurde Ihnen der Pass abgenommen, wissen Sie das?

BF: Als ich gearbeitet habe, ist die Polizei gekommen. Sie wollten alle meine Dokumente. Wenn ich ihnen den Pass nicht gegeben hätte hätten sie meine Arbeitskarte genommen.

R: Weiß Ihr Freund von dem Vorfall?

BF: Ja".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie ist chinesische Staatsangehörige und reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wo sie am 27.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie ist 48 Jahre alt und gehört der Mehrheitsvolksgruppe der Han an.

Sie lebte bis zu ihrer Ausreise in Gaocheng in der Stadt Shijiazhuang in der Provinz Hebei alleine in einer Eigentumswohnung. Die BF ist geschieden. Ihre Eltern sind verstorben. Im Herkunftsland lebt die Tochter der BF, die zur Schule geht. Die BF besuchte im Herkunftsland die Grund- und Mittelschule, verbrachte 44 Jahre in China und sorgte selbständig für ihren Lebensunterhalt. Sie verfügt über einen Bekanntenkreis im Herkunftsland.

Die BF bezog im Bundesgebiet von 27.05.2014 - 05.06.2014 Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist strafrechtlich unbescholten und arbeitet in einem Massagestudio in Braunau.

Die BF ist seit 19.03.2018 bei ihrem österreichischen Lebensgefährten mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es soll in naher Zukunft die Ehe mit ihm eingegangen werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in China eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht: Das Vorbringen des BF, vor der Polizei geflüchtet zu sein, da sie eine Freundin geschlagen und am Auge verletzt hätte, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.

Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die BF ist gesund und hat im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise selbständig durch Erwerbsarbeit gesichert. Sie lebte in China in einer Eigentumswohnung.

Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich kann nicht festgestellt werden: Seit Zulassung ihres Verfahrens verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der BF bezog 2014 Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet aktuell in einem Massage Studio. Zwar lebt sie seit März 2018 bei ihrem Lebensgefährten, den sie auch ehelichen möchte, doch musste sie sich vor dem Eingehen dieser Beziehungen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Die BF konnte bis auf die Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs im April 2018 keine integrationsbezeugenden Dokumente oder Urkunden vorlegen. Die BF verfügt über keinerlei familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und verfügt auch sonst über keine hervor zu hebende Bindungen zu Österreich.

Im Gegensatz dazu lebte die Tochter der BF nach wie vor im Herkunftsstaat und lebte die BF dort in einer Eigentumswohnung. Die BF verbrachte den Großteil ihres bisherigen Lebens - 44 Jahre - in ihrem Herkunftsland, wo sie die dortige Sprache spricht, d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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