TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 G313 2151764-2

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G313 2151761-2/3E

G313 2151764-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden der 1. XXXX, geboren am XXXX, und des 2. XXXX, geboren am XXXX, StA. Albanien, vertreten durch den Sachwalter RA Mag. Alexander ORTNER, gegen Spruchpunkte II. - IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zlen. XXXX, XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden der 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und des 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch den Sachwalter RA Mag. Alexander ORTNER, gegen Spruchpunkte römisch zwei. - römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) gelangten am 03.12.2016 zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern nach Österreich und stellten am 05.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Diese Bescheide wurden den BF jeweils am 29.11.2017 zugestellt.

2. Gegen die Spruchpunkte II. - IV. dieser beiden Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Zuerkennung der aberkannten aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.2. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch vier. dieser beiden Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Zuerkennung der aberkannten aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.

3. Am 18.01.2018 wurden die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.

4. Mit Beschluss des BVwG vom 24.01.2018 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit einer ACCORD-Anfrage des BVwG vom 17.10.2018 wurde um Bekanntgabe ersucht, ob, und wenn ja, wo, die über 25 Jahre alte BF 1 in Albanien zur geeigneten Behandlung in einer Anstalt für Behinderte untergebracht werden kann, und ob behinderte Personen im Alter von über 25 Jahren in Albanien kostenlos Medikamente und Pflegebedarf wie Windeln und Rollstuhl erhalten können.

6. Am 13.11.2018 langte die ACCORD - Anfragebeantwortung dazu ein.

7. Die im Bundesgebiet geführten Asylverfahren der Mutter und der beiden Geschwister der BF wurden bereits rechtskräftig negativ beendet (Zl. G314 2151758-1/8E, 2151759-1/6E, 2151767-1/7E).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Albanien. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Die BF 1 ist die Schwester des BF 2. Beide sind ledig und kinderlos.

1.2. Nach gemeinsamer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.12.2016 stellten die BF am 05.12.2016 zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach rechtskräftiger negativer Beendigung der Asylverfahren der Mutter und der beiden Geschwister der BF ist ihr Bruder am 09.04.2018 nach Mazedonien zurückgekehrt. Ihre Mutter und Schwester sind im Bundesgebiet geblieben, wie die BF in der Grundversorgung untergebracht und wohnen mit den BF zusammen. In Österreich haben die BF eine Tante in Wien als familiären Anknüpfungspunkt.

1.3. In ihrem Herkunftsstaat lebten sie mit ihrer Mutter und Geschwister zuletzt in einem Haus mit einem Garten und einer kleinen Landwirtschaft zusammen. Sie bauten Obst und Gemüse für den Eigenbedarf und für den Verkauf am Markt an, und lebten auch von Sozialhilfe und staatlicher Unterstützung, die die BF 1 aufgrund ihrer Behinderung erhielt. Die BF 1 wurde von ihrer Mutter auch in ihrem Herkunftsstaat gepflegt und erhielt vom Staat die von ihr benötigten Medikamente und Inkontinenzversorgung sowie einen Rollstuhl kostenlos vom albanischen Staat. Der Vater der BF ist bereits verstorben. In ihrem Herkunftsstaat haben sie noch weitere Verwandte, etwa der Bruder und die Schwester seines Vaters samt Familie, die beide in Albanien eine Landwirtschaft betreiben.

1.4. Zur BF 1

1.4.1. Die BF 1 ist 26 Jahre alt, geistig und körperlich behindert und leidet an Epilepsie. Sie musste bereits oftmals wegen epileptischen Krampfanfällen im Krankenhaus stationär versorgt werden. Sie benötigt regelmäßig Medikamente gegen Epilepsie. Die Medikamente, die sie in Österreich erhält, enthalten dieselben Wirkstoffe wie die Medikamente, die sie bereits in ihrem Herkunftsstaat erhalten hat. Sie wird von ihrer Mutter gepflegt und muss auch gefüttert werden. In ihrem Herkunftsstaat hat die BF 1 vom Staat Unterstützung und kostenlos einen Rollstuhl und Windeln erhalten. Im Zuge ihrer Asylantragstellung wurde auf die schwere Behinderung der BF 1 verwiesen und angegeben, dass ihre Mutter mit der Pflege der BF 1 überfordert sei.

1.4.2. In einer "Medizinischen Befundinterpretation" eines Arztes für Allgemeinmedizin von November 2017 wurde angegeben, dass die BF 1 an einer frühkindlichen Entwicklungsverzögerung und einer cerebralen Anfallserkrankung leidet, vor diesem Hintergrund die BF 1 künftig die entsprechende medikamentöse Versorgung sowie gegebenenfalls fachärztlich-neurologische Kontrollen benötigt und deswegen dauerhaft bzw. lebenslang behandlungsbedürftig und ein Abbruch der medikamentösen Behandlung der BF 1 nicht möglich ist.

1.4.3. Im Auftrag eines Bezirksgerichts sollte nach einer am 20.10.2017 durchgeführten ambulanten Untersuchung der BF 1 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage erstellt werden, ob bei der BF 1 eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung vorliegt, welche es ihr unmöglich macht, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. In einem dem Bezirksgericht übermittelten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23.10.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Die Untersuchung erfolgt im Flüchtlingsheim (...). Eine Gesprächsführung ist mit der Betroffenen nicht möglich.

Außenanamnestisch ist zu erheben, dass die Betroffene bereits im Alter von einem Jahr an einer schweren Erkrankung litt und in weiterer Folge nicht in der Lage war, die Schule zu besuchen, sie zeigte Einschränkungen im kognitiven Bereich. Sie konnte zum damaligen Zeitpunkt aber noch gehen und sprechen. Im Alter von 14 Jahren dürfte die Betroffene an einer neuerlichen Erkrankung gelitten haben, vermutlich an einer Gehirnhautentzündung. Seither besteht eine ausgeprägte mentale Retardierung, die Betroffene ist nicht in der Lage zu sprechen, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist nicht erhalten, ebenso wenig das Sprachverständnis. Während er Untersuchung zeigt die Betroffene eine spastische Tetraspastik mit gesteigerten Muskeleigenreflexen und positiven Pyramidenbahnen, die Betroffene ist nicht in der Lage zu gehen. Sie benötigt Hilfe und Unterstützung bei sämtlichen pflegerischen Maßnahmen. Weiters ist die Untersuchte allseits desorientiert, sie kann die gestellten Fragen nicht beantworten. Wahrnehmung, Auffassung, Realitätsbezug und Kritikfähigkeit sind ebenso aufgehoben. (...)

Aufgrund der psychopathologischen Auffälligkeiten im Rahmen der schweren Intelligenzminderung, welche erworben wurde aufgrund von Infektionserkrankungen in der Kindheit, ist die Betroffene nicht in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.

Dies betrifft beispielsweise die finanziellen Angelegenheiten, sie ist auch nicht in der Lage, mit Ämtern und Behörden in Kontakt zu treten.

Sie könnte auch Vertragsinhalte nicht erfassen und ist nicht in der Lage Entscheidungen bezüglich des Wohnsitzes oder notwendiger medizinischer Maßnahmen zu treffen, sodass aus medizinischer Sicht die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten indiziert ist.

Die Betroffene ist aufgrund der Schwere der Erkrankungen nicht in der Lage bei Gericht zu erscheinen, das Wohl wäre bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet.

Die Betroffene ist auch nicht in der Lage dem Inhalt einer mündlichen Verhandlung zu folgen."

1.5. Zum BF 2

1.5.1. Der BF 2 ist 29 Jahre alt und leidet seit einer Gehirnhautentzündung in der Kindheit an einem hirnorganischen Psychosyndrom und einer organischen Persönlichkeitsstörung. Er hat nach einem kurzen Schulbesuch in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet.

Zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2017 befand er sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonstiger Therapie und nahm auch keine Medikamente.

1.5.2. In einem psychiatrischen Gutachten vom 17.08.2017 wurde Folgendes festgehalten:

"Mit hoher Wahrscheinlichkeit leidet (der BF 2) an einem organischen Psychosyndrom bzw. an einer organischen Persönlichkeitsveränderung. Als Ursache kann eine von der Tante des Probanden berichtete Gehirnhautentzündung in Frage kommen. Grundsätzlich scheint (der BF 2) in der Lage zu sein, die Bedeutung und vor allem die Tragweite des laufenden Verfahrens zu erkennen. Er ist aber nicht in der Lage, den prozessualen Vorgängen adäquat zu folgen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Vor allem erscheint er aufgrund seiner Grundfähigkeiten und seines psychischen Status nicht ausreichende Fähigkeiten zu besitzen, zu abstrahieren, nachzufragen und Dimensionen einzuschätzen."

1.5.3. Im Auftrag eines Bezirksgerichts sollte nach einer am 07.11.2017 durchgeführten ambulanten Untersuchung des BF 2 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage erstellt werden, ob beim BF 2 eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung vorliegt, welche es ihr unmöglich macht, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. In einem dem Bezirksgericht übermittelten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 09.11.2017 wurde Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund der vorliegenden Defizite ist beim Betroffenen auch die Alltagskompetenz nicht erhalten. Er ist nicht in der Lage, sich um seine finanziellen Angelegenheiten zu kümmern oder sein Einkommen zu sichern und könnte auch sein Vermögen nicht verwalten. Er ist auch nicht in der Lage, mit Ämtern und Behörden in Kontakt zu treten und kann auch Vertragsinhalte nicht erfassen. Bezüglich medizinischer Heilbehandlungen kann der Betroffene keine Entscheidungen treffen. Er ist nicht in der Lage, einem Aufklärungsgespräch zu folgen und in diesem Zusammenhang die notwendigen Fragen zu stellen.

Aus medizinischer Sicht besteht die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die finanziellen Angelegenheiten und für die Vertretungsangelegenheiten gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern. Die Sachwalterschaft sollte auch die medizinischen Angelegenheiten inkludieren. Der Betroffene ist nur eingeschränkt in der Lage dem Inhalt einer mündlichen Verhandlung zu folgen, das Wohl wäre bei Anwesenheit in der Verhandlung aber nicht gefährdet."

1.6. Nach Bestellung eines Sachwalters für die BF wurde am 22.11.2017 in dessen Beisein vor dem BFA eine Einvernahme des BF 2 im Asylverfahren durchgeführt.

1.7. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Das wegen Körperverletzung eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren des BF 2 wurde mittlerweile wiedereingestellt. Probleme mit Behörden in ihrem Herkunftsstaat hatten die BF keine.

2. Zur Lage in Albanien

2.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen. Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, die zumeist in Subsistenz betrieben wird. (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10.06.2015 und aktuell vom 10.08.2018; AA Oktober 2015).

2.2. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. In der Praxis kommt es jedoch auch zu Zuzahlungen von Patienten.

Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10.06.2015 und aktuell vom 10.08.2018).

Die meisten der für die Behandlung von psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich und in den Privatapotheken zu finden. (MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility, last update 27.6.2014: Country Fact Sheet Albania).Die meisten der für die Behandlung von psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich und in den Privatapotheken zu finden. (MedCOI römisch zwei - Belgian Desk on Accessibility, last update 27.6.2014: Country Fact Sheet Albania).

Gleicher Zugang zu Gesundheitsleistungen für alle Staatsbürger ist in Albanien gesetzlich vorgeschrieben und das staatliche Gesundheitssystem ist zuständig für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnose und Behandlungen aller Art. Die albanische Regierung finanziert etwa "Leistungen von Allgemeinmedizinern und Familienärzten"; "Leistungen von Spezialisten", "Versorgung zu Hause, in Polikliniken sowie Krankenhäusern", "teilweise Erstattung der Kosten von Medikamenten", wobei die genauen Prozentsätze nicht unter 50% liegen und ausgestellte Rezepte nicht mit den Medikamentenleistungen abgeglichen werden, welche in allen Apotheken mit Entlassung Vertragsanbindung an den Gesundheitsfonds vorliegen. (aus ACCORD-Anfragebeantwortung a-10769 vom 13.11.2018; IOM-Länderinformationsblatt Albanien 2018 für BAMF).Gleicher Zugang zu Gesundheitsleistungen für alle Staatsbürger ist in Albanien gesetzlich vorgeschrieben und das staatliche Gesundheitssystem ist zuständig für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnose und Behandlungen aller "Art". Die albanische Regierung finanziert etwa "Leistungen von Allgemeinmedizinern und Familienärzten"; "Leistungen von Spezialisten", "Versorgung zu Hause, in Polikliniken sowie Krankenhäusern", "teilweise Erstattung der Kosten von Medikamenten", wobei die genauen Prozentsätze nicht unter 50% liegen und ausgestellte Rezepte nicht mit den Medikamentenleistungen abgeglichen werden, welche in allen Apotheken mit Entlassung Vertragsanbindung an den Gesundheitsfonds vorliegen. (aus ACCORD-Anfragebeantwortung a-10769 vom 13.11.2018; IOM-Länderinformationsblatt Albanien 2018 für BAMF).

2.3. betreffend Behandlungsmöglichkeiten für die BF 1

2.3.1 Der BF benötigt zur Behandlung ihrer Epilepsieerkrankung die Medikamente "Levetiracetam" und "Rivotril". Das Medikament "Levetiracetam" ist in Albanien ebenso erhältlich wie der Wirkstoff ""Clonazepam" des Medikamnets "Rivotril".

2.3.2. Im albanischen Krankensystem wird normalerweise zunächst ein Hausarzt aufgesucht, welcher eine Überweisung zum Spezialisten in die Klinik ausstellt. Dort wird dann über den Schweregrad der Krankheit entschieden, welche dem Patienten bei einer Höchsteinstufung einen Invaliden-Status zuspricht, durch den ein Anteil von Behandlungs- sowie Medikamentenkosten übernommen wird. Die Aufnahme im Klinikum ist kostenfrei, jedoch müssen ohne diesen Status alle Behandlungen sowie Medikamente selbst bezahlt werden.

2.3.3. In einem Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarates vom Mai 2018 wird angeführt, dass es in Albanien derzeit 28 soziale Einrichtungen für Personen mit Behinderungen gebe, darunter zwölf Betreuungseinrichtungen, 14 Tageszentren und zwei nicht von öffentlicher Hand betriebene Gemeindezentren. Laut Angaben der Behörden würden derzeit 182 Personen mit Behinderungen in den Betreuungseinrichtungen leben, davon 38 Kinder. Was die Zulassung zu den Einrichtungen anbelangt, hat die Menschenrechtskommissarin festgestellt, dass Personen mit Behinderungen in Einrichtungen untergebracht würden, wenn eine unabhängige Lebensführung nicht möglich sei, wenn Familienmitglieder sich um die Personen nicht kümmern könnten oder wollten oder wenn Personen verlassen oder in nicht angemessenen Umständen leben würden. Ein Antrag auf Unterbringung einer behinderten Person in einer Betreuungseinrichtung könne von einem Elternteil, einem gerichtlich bestellten Betreuer, der medizinischen Kommission zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, der Polizei sowie von Sozialfürsorgeverwaltern auf lokaler Ebene gestellt werden. Die Entscheidung über die Zulassung werde vom Management des staatlichen Sozialdienstes gefällt.

In einem im Oktober 2017 veröffentlichten Staatenbericht über die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird ausgeführt, dass es in Tirana, Durres, Shkodar, Berat, Vlora und Korca Betreuungseinrichtungen (die auch als Entwicklungszentren bezeichnet werden) für Personen mit Behinderungen gebe. Ein Antrag auf Zulassung zu einer Betreuungseinrichtung könne nicht von der behinderten Person selbst gestellt werden, sondern müsse von einem Elternteil, einem gerichtlich bestellten Betreuer, der medizinischen Kommission zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, der Polizei, den Sozialfürsorgeverwaltern auf lokaler Ebene sowie der Abteilung für Sozialhilfe und soziale Betreuung auf lokaler Ebene gestellt werden. Der Bericht führt weiters aus, dass es zwölf Betreuungseinrichtungen (sechs öffentliche und sechs nicht öffentliche), 14 Tageszentren und zwei Zentren, die nicht von der öffentlichen Hand betrieben werden, gebe. Leistungen in Betreuungseinrichtungen und Tageszentren seien

1.437 Personen zur Verfügung gestellt worden. Von diesen hätten 461 Personen öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen können, 976 hätten nicht öffentliche Leistungen in Anspruch genommen. 387 Personen hätten in Betreuungseinrichtungen untergebracht werden können.

Das US-Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem im April veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2017, dass die Regierung zwei neue Entwicklungszentren in Pogradec und Bulqiza eröffnet habe. Der Ombudsmann habe regelmäßig Einrichtungen für psychisch kranke Personen besucht. Die Einweisung und von PatientInnen in diese Einrichtungen und deren Entlassung daraus sei wegen nicht angemessener psychiatrischer Einschätzungen problematisch gewesen. Personen mit psychischen Behinderungen und anderen Formen von Behinderungen seien in der Gesellschaft stigmatisiert worden.

2.3.4 Kostenlose Medikamente, Pflegebedarf und Hilfsmittel wie Windeln und Rollstuhl für Behinderte

2.3.4.1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schreibt in dem im September 2018 veröffentlichten Focus Albanien auszugsweise Folgendes allgemein zur Krankenversicherungskarte und zu Kosten sowie zu kostenbefreiten Gruppen:

Grundsätzlich haben alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinische (Gratis-) Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen und werden die gesamten Gesundheitskosten für Patienten mit Krankenversicherungskarte und einer Verschreibung durch den Arzt eines Gesundheitszentrums vollständig vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen. In ländlichen Gebieten etwa wird die Karte auch für Personen ausgestellt, die die Grundsteuer (Steuer für Liegenschaften) bezahlt haben. Praktisch erfolgt die Ausgabe der Versicherungskarte, wenn eine Person in einer ambulanten medizinischen Einrichtung der jeweiligen Wohngemeinde registriert worden ist. Sowohl bei medizinischen Behandlungen als auch bei Medikamenten können Patientenbeteiligungen anfallen, auch für Personen, die krankenversichert sind.

Aber selbst die Nutzungskosten für nichtversicherte Patienten sind gemäß eienr Quelle vergleichsweise gering. So müssen in Gesundheitszentren ca. EUR 1,2, in Polikliniken ca. EUR 2,5 und für stationäre Aufnahmen in Distrikt- oder Regionalspitälern ca. EUR 3,3 bezahlt werden. Die Preise können gewissen Veränderungen unterliegen und scheinen auch nicht überall einheitlich zu sein.

Eine Nachfrage im Regionalspital in Elbasan ergab beispielsweise, dass drei Kategorien bestehen: Versicherte Personen werden gratis behandelt. Nicht versicherte Personen, die sich jedoch an das Referenzsystem gehalten haben, bezahlen mehrheitlich relativ geringe Beträge zwischen ALL 100-500 (umgerechnet ca. EUR 0,8-EUR 4) und für die aufwändigeren Laboruntersuchungen ALL 1000 (umgerechnet ca. EUR 8). Höhere Preise, mehrheitlich zwischen ca. EUR 5-15, werden Patienten verrechnet, die sich unter Umgehung des gesetzlich vorgesehen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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