TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/3 98/04/0217

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §335a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der R S in G, vertreten durch S & P, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Oktober 1998, Zl. 319.590/1-III/A/13/98, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: F GmbH in O, vertreten durch H & P, Anwaltskanzlei KEG in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der erstbehördliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. März 1997, mit dem der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Transportbetonanlage auf einem näher bezeichneten Standort erteilt wurde, trägt auf der ersten Seite links oben die Bezeichnung "Bezirkshauptmannschaft Gmunden" und wird mit folgendem Satz eingeleitet:

"Auf Grund des Ergebnisses der am 17.10.1996 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung, der nachträglich eingeholten Gutachten und nach anschließender Wahrung des Parteiengehörs ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 1993, LGBl. Nr. 57/1993, im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz folgender S p r u c h : "

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Oktober 1998 wurden die von mehreren Nachbarn, darunter auch der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen gegen diesen Bescheid gemäß § 77 GewO 1994 abgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, aus, der von ihm beigezogene Amtssachverständige sei um die Erstellung eines gewerbetechnischen Gutachtens ersucht worden. Der Sachverständige habe beabsichtigt, auf der Liegenschaft M. ergänzende Erhebungen durchzuführen und habe mit den Nachbarn M. zu vier verschiedenen Terminen telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Rahmen dieser Telefonate sei von A M. angegeben worden, es würden sich alle Nachbarn M. in weiterer Folge den Äußerungen des Magister G M. anschließen. Letzterer habe angegeben, daß die Anlage seinen Beobachtungen nach nicht die befürchteten starken Störungen durch Lärm hervorrufe (die Anlage sei bereits errichtet), er werde aber bis zur endgültigen Aussage noch weitere Beobachtungen durchführen. In einem letzten Telefonat habe Magister G M. schließlich angegeben, die Anlage rufe keine Schallimmissionen hervor, die er als nennenswert störend bezeichnen würde. Immissionen anderer Art seien von Magister G M. nicht erwähnt worden. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei daher die Durchführung weiterer technischer Erhebungen als nicht sinnvoll erachtet worden. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, daß die Liegenschaft der Nachbarn M. im fraglichen Gemeindegebiet bebaut sei, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin lediglich landwirtschaftlich genutzt werde. Der technische Amtssachverständige habe daher auch in rechtlich richtiger Weise beabsichtigt, auf dem der Betriebsanlage nächstgelegenen - nicht landwirtschaftlich genutzten - bebauten Grundstück Erhebungen durchzuführen. Wie nun die betreffenden Nachbarn M. selbst in mehreren Telefonaten angegeben hätten, fühlten sie sich durch die Betriebsanlage nicht (mehr) beeinträchtigt. Es sei daher davon auszugehen, daß die Betriebsanlage bei den Nachbarn keinerlei Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 hervorrufe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift einen gleichen Antrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in folgenden subjektiven Rechten verletzt:

"a) auf Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO;

b) auf Schutz ihres Eigentums an den in der Nähe der gegenständlichen Betriebsanlage situierten Grundstücken, namentlich den Grundstücken Nr. ..., gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO;

c) auf Schutz vor Belästigungen durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterungen und andere Immissionen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO;

d)

auf Parteiengehör;

e)

auf gesetzmäßige Begründung von Bescheiden; sowie

f)

auf Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit."

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie vor, die belangte Behörde habe in rechtlicher Hinsicht verkannt, daß es sich bei der Beurteilung der von einer Betriebsanlage ausgehenden Beeinträchtigungen bzw. der Zumutbarkeit von Belastungen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 um eine ausschließlich von ihr, nicht aber von einem Sachverständigen oder von einem einzigen Berufungswerber zu lösende Rechtsfrage handle. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde zu Unrecht dem von ihr beauftragten Sachverständigen die Entscheidung überlassen habe, ob dieser seinem Gutachtensauftrag nachkomme oder nicht, hätte allein die belangte Behörde in einem ersten Schritt die Emissions- bzw. Immissionssituation und damit verbunden die von der Anlage ausgehenden Belästigungen und Beeinträchtigungen als Teil des "maßgebenden Sachverhaltes" feststellen und in der Folge an Hand dieses von ihr festgestellten Sachverhaltes die Frage nach dem Ausmaß der Beeinträchtigungen und der Zumutbarkeit der Belästigungen beurteilen dürfen. Die belangte Behörde sei auch offenkundig rechtswidrig davon ausgegangen, daß sie durch die telefonische Mitteilung eines einzigen Berufungswerbers, er würde sich durch die von der gegenständlichen Anlage ausgehenden Schallimmissionen nicht nennenswert gestört fühlen, und da dieser weitere Immissionen nicht erwähnt habe, von ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit und zur Lösung der Rechtsfrage entbunden worden sei, sodaß sich insbesondere auch Feststellungen und Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin relevierten Punkten zur Gänze erübrigten. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da sie der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben habe, obwohl die Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Betriebsanlage in ihren in den Beschwerdepunkten angeführten Nachbarrechten gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 verletzt werde, richtigerweise also die Bewilligung zu versagen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin halte sich ebenso wie andere Personen aus ihrem Umfeld auf ihren landwirtschaftlich und zu Erholungszwecken genutzten Liegenschaften nicht bloß vorübergehend auf, sodaß sie durch die von der gegenständlichen Betriebsanlage verursachten Immissionen in Form von Lärm, Staub und Lkw-Abgasen sowie auf Grund der viel zu langen Betriebszeiten nicht nur unzumutbar belästigt, sondern auch in ihrer Gesundheit gefährdet und außerdem die landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, insbesondere auch der Wald der Beschwerdeführerin durch den Betrieb der Anlage eklatant in ihrer Ertragskraft beeinträchtigt bzw. geschädigt und damit manifest in ihrer Substanz bedroht würden, sodaß deren weitere Nutzung in der bisherigen Form nicht mehr möglich erscheine. Unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde macht sie geltend, die mitbeteiligte Partei habe ihren Genehmigungsantrag an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden und nicht an den Landeshauptmann gerichtet. In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Augenscheinsverhandlung kundgemacht, aus der nicht erkennbar gewesen sei, daß das Ermittlungsverfahren im Auftrag bzw. im Namen des Landeshauptmannes durchgeführt werde, insbesondere da die Kundmachung auch "Für den Bezirkshauptmann" gefertigt worden sei. Ebenso habe sich aus dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens ergeben, daß dieses ausschließlich von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im eigenen Namen geführt worden sei. Auch in der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung vom 17. Oktober 1996 sei kein Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren im Namen des Landeshauptmannes ersichtlich. Im erstinstanzlichen Bescheid sei im Bescheidkopf wiederum die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Behörde ausgewiesen und der Bescheid "Für den Bezirkshauptmann" gefertigt. Ungeachtet dessen, daß erstmals in der Präambel des Bescheides dargetan worden sei, daß der Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 1993, LGBl. Nr. 57/1993, im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz ergehen sollte, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Bescheid - falls eine Zuordnung überhaupt möglich sei - im Sinne der obigen Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die Formulierung der Fertigung des Bescheides, als Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu qualifizieren und es sei daher der Landeshauptmann und nicht die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin berufen gewesen. Der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt beschränke sich auf das vom Amtssachverständigen geführte Telefongespräch sowie auf die Aussage des Magister G M., daß die Anlage aus seiner Sicht keine nennenswert störenden Schallimmissionen hervorrufe. Abgesehen davon, daß daraus nicht einmal die erforderlichen Feststellungen über das Ausmaß der Schallsituation ersichtlich seien, fehlten vor allem Sachverhaltsfeststellungen zu den Fragen, welche Emissionen von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgingen und inwieweit die Nachbarn, insbesondere die Beschwerdeführerin durch damit korrelierende Immissionen belästigt würden; ob, wie, warum bzw. warum nicht die Gesundheit der Nachbarn, insbesondere der Beschwerdeführerin von der gegenständlichen Betriebsanlage gefährdet bzw. beeinträchtigt werde; warum die Nachbarn, insbesondere die Beschwerdeführerin, durch die gegenständliche Betriebsanlage nicht im Eigentum an ihren in unmittelbarer Umgebung der gegenständlichen Betriebsanlage situierten Liegenschaften verletzt werde; warum die gegenständliche Betriebsanlage in der auf Grund der Auflagen im Bescheid der Behörde erster Instanz geänderten Form vom eingereichten Projekt der Konsenswerberin nur geringfügig abweiche, die Behörde erster Instanz also ihre Entscheidungsbefugnis nicht überschritten und keine unzulässige Projektsänderung vorgenommen habe; sowie warum die von der Behörde erster Instanz im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen ausreichend seien und warum die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung angefochtenen Auflagen im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung hinreichend bestimmt, geeignet und behördlich erzwingbar formuliert worden seien. Diese Feststellungen wären schon allein im Hinblick auf das mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz erforderlich gewesen. Der vorliegende Sachverhalt reiche keinesfalls aus, um die von der belangten Behörde angewendeten gewerbe- bzw. betriebsanlagenrechtlichen Normen anzuwenden. Hätte die belangte Behörde aber ergänzende Ermittlungen zu diesen Fragen durchgeführt und vor allem auch die dazu von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverständigengutachten eingeholt, wäre sie unzweifelhaft zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen und hätte der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den Bescheid der Erstbehörde behoben. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil sie der Beschwerdeführerin zur Mitteilung des Sachverständigen über dessen Telefonate mit Magister G M. nicht ausreichend Gelegenheit zu einer weiteren inhaltlichen Stellungnahme eingeräumt habe. Hätte sie dies getan, wäre sie unzweifelhaft zu anderen Entscheidungsgrundlagen und somit zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt. Sie hätte dann im Sinne des Berufungsantrages der Beschwerdeführerin entschieden. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem eklatanten Begründungsmangel. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und daher auch die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vollständig unterlassen habe, habe sie nicht einmal ansatzweise zu begründen versucht, warum ihrer Ansicht nach dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zukommen solle. Eine Nachprüfung der meritorischen Entscheidung der belangten Behörde sei daher unmöglich. Hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber zu begründen versucht, wäre sie unzweifelhaft zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den Bescheid erster Instanz behoben. Eine Aktenwidrigkeit sei der belangten Behörde unterlaufen, weil aus den Aktengrundlagen hervorgehe, daß zwei näher bezeichnete, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaften "landwirtschaftlich genutzt mit Gebäude" und eine weitere Liegenschaft Wald sei. Hätte die belangte Behörde dies berücksichtigt, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gebäude, auch wenn sich diese auf landwirtschaftlich genutztem Grund befänden, schon allein auf Grund ihrer bloßen Existenz einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt auf den Liegenschaften indizierten und ungeachtet dessen, daß die gegenständlichen Liegenschaften überdies von der Beschwerdeführerin auch zu Erholungszwecken und somit auch nicht bloß vorübergehend genutzt würden, der Beschwerdeführerin ein subjektives Recht gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 auf Schutz vor Belästigungen schon allein deshalb einzuräumen sei. In diesem Sinne hätte die Behörde die Immissionssituation auch auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin, die näher an der Betriebsanlage lägen als das Grundstück der Nachbarn M., beurteilen müssen. Die belangte Behörde hätte auch hinsichtlich eines weiteren Grundstückes den dort befindlichen Wald berücksichtigen und darlegen müssen, warum dieser entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von der Betriebsanlage in seiner Substanz bedroht werde. Schließlich stehe die Aussage der Nachbarn M., sie fühlten sich durch die Betriebsanlage nicht (mehr) beeinträchtigt, im eklatanten Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite2 des angefochtenen Bescheides, wo ausdrücklich festgehalten werde, daß nur Mag. G M. eine Aussage zur (Schall-)Immissionssituation getroffen habe und dieser wiederum nur angegeben habe, daß die Anlage keine nennenswert störenden Schallemissionen hervorrufe. Abgesehen davon, daß somit nicht ersichtlich sei, warum sich die anderen Berufungswerber, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, nicht mehr durch den von ihnen angefochtenen Bescheid beschwert erachteten, fehle jegliche Stellungnahme eines Berufungswerbers zu anderen als Schallemissionen. Auch Mag. G M. habe nur angegeben, daß die Schallemissionen nicht nennenswert störend seien. Daraus könne wohl nur abgeleitet werden, daß sich dieser auch durch die Schallemissionen, aber eben nicht nennenswert belästigt fühle.

Gemäß § 335a GewO 1994 können, wenn in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig sind, sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden.

Nach dem § 1 der in Ausführung dieser Bestimmung ergangenen, mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz hier anzuwendenden Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 1993, LGBl. Nr. 57/1993, wird mit der Durchführung von Verfahren, welche gemäß § 334 Z. 7 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 29/1993, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde betraut. Diese wird auch ermächtigt, in diesem Verfahren im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, warum der erstbehördliche Bescheid vom 7. März 1997, in dem vom Bezirkshauptmann ausdrücklich auf die zitierte Verordnung Bezug genommen wird, nicht als eine im Namen des Landeshauptmannes erlassene Entscheidung angesehen werden könne. Insbesondere steht die Fertigung dieses Bescheides "Für den Bezirkshauptmann" dieser Annahme nicht entgegen, wird doch durch die zitierte Norm gerade dieser ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

Handelt es sich solcherart aber beim erstbehördlichen Bescheid um einen solchen des Landeshauptmannes, so ist die von der Beschwerde behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen nicht gegeben.

Mit ihrem sonstigen Beschwerdevorbringen legen die Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Last, zu Unrecht bloß auf Grund einer Mitteilung anderer Nachbarn an den beigezogenen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen zu sein, von der in Rede stehenden Betriebsanlage würden auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin keinerlei Gefahren, Belästigungen und Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 hervorgerufen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen anstellen müssen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzustellen, weil, wie sich aus § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ergibt, nicht jeder der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensverstoß zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur ein solcher, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Diese Relevanz darzustellen ist, soweit dies nicht offenkundig ist, Sache des Beschwerdeführers.

Der vorliegenden Beschwerde läßt sich nun aber nicht einmal die Behauptung entnehmen, die Beschwerdeführerin werde tatsächlich durch konkret bezeichnete, von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehende Immissionen in ihrer Gesundheit oder ihrem Eigentum gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt, unterläßt sie es doch darzustellen, zu welchen anderen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde gekommen wäre, hätte sie über die im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten hinaus die von der Beschwerdeführerin vermißten weiteren Ermittlungen durchgeführt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040217.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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