Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
BörseG 1989 §48 Abs1 Z2Spruch
W210 2195872-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 14, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 05.04.2018, Zl. FMA-EL100325.100/0001-LAW/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer Angelegenheit nach dem Börsegesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 14, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 05.04.2018, Zl. FMA-EL100325.100/0001-LAW/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer Angelegenheit nach dem Börsegesetz zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 150/2015.römisch zwei. Die Strafnorm lautet Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 3.000,-- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 3.000,-- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.04.2018 wendet sich gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.04.2018 wendet sich gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Sie sind seit dem 23.08.2008 Vorstand der XXXX in der Folge XXXX oder Emittentin), einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift XXXX , deren Aktien seit mehr als 10 Jahren im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG zu ISIN XXXX notieren."Sie sind seit dem 23.08.2008 Vorstand der römisch 40 in der Folge römisch 40 oder Emittentin), einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , deren Aktien seit mehr als 10 Jahren im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG zu ISIN römisch 40 notieren.
I. Sie haben es in der Funktion als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass es die XXXX unterlassen hat, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die Absicht, Ende des ersten Quartals des Jahres 2016 eine Pflichtwandelanleihe mit einem Emissionsvolumen von mindestens 5.000.000 Euro unter Ausschluss des Bezugsrechts zu begeben, unverzüglich, sohin noch am 20.01.2016 gemäß § 48d Abs 1 BörseG der Öffentlichkeit bekannt zu gebenrömisch eins. Sie haben es in der Funktion als verantwortlich Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu verantworten, dass es die römisch 40 unterlassen hat, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die Absicht, Ende des ersten Quartals des Jahres 2016 eine Pflichtwandelanleihe mit einem Emissionsvolumen von mindestens 5.000.000 Euro unter Ausschluss des Bezugsrechts zu begeben, unverzüglich, sohin noch am 20.01.2016 gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG der Öffentlichkeit bekannt zu geben
Bei dieser Information handelte es sich um eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt die XXXX betraf und die, wenn sie öffentlich bekannt geworden wäre, geeignet gewesen wäre, den Kurs der Aktien der XXXX erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt hätte.Bei dieser Information handelte es sich um eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt die römisch 40 betraf und die, wenn sie öffentlich bekannt geworden wäre, geeignet gewesen wäre, den Kurs der Aktien der römisch 40 erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt hätte.
Erst mit der Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung vom 08.03.2016 um 7:45 Uhr (MEZ) durch die XXXX wurde die Absicht der XXXX eine Pflichtwandelanleihe zu begeben, öffentlich bekannt.Erst mit der Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung vom 08.03.2016 um 7:45 Uhr (MEZ) durch die römisch 40 wurde die Absicht der römisch 40 eine Pflichtwandelanleihe zu begeben, öffentlich bekannt.
II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 48d Abs 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl I Nr.68/2015 iVm § 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr 555/1989 idF BGBl I Nr 150/2015;Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.68 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2015,;
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß § 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl Nr 555/1989 idF BGBl I Nr 150/2015Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2015,
15.000 Euro
67 Stunden
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
1.500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
16.500 Euro."-
2. Die Aufforderung zur Rechtfertigung erging am 04.09.2017. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gewillkürten Vertreter, mit Eingabe vom 18.10.2017 nach.
3. Das gegenständliche Straferkenntnis mit dem oben angeführten Spruch datiert vom 05.04.2018.
4. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 10.04.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde am 07.05.2018.
5. Am 20.12.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer, ein Zeuge sowie die FMA gehört wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2018:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer und zur haftungspflichtigen Gesellschaft:
Die haftungspflichtige Gesellschaft, eingetragen zu FN XXXX im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Grundkapital von EUR XXXX in XXXX Stückaktien (beides zum 31.12.2015), notiert unter ISIN XXXX mit (Stammaktien) im Amtlichen Handel, Marktsegment Standard Market der Wiener Börse AG. Zum 20.01.2016 lag der Kurs bei rund 6,7 EUR.Die haftungspflichtige Gesellschaft, eingetragen zu FN römisch 40 im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Grundkapital von EUR römisch 40 in römisch 40 Stückaktien (beides zum 31.12.2015), notiert unter ISIN römisch 40 mit (Stammaktien) im Amtlichen Handel, Marktsegment Standard Market der Wiener Börse AG. Zum 20.01.2016 lag der Kurs bei rund 6,7 EUR.
Der Beschwerdeführer ist seit 23.08.2008 Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer ist seit 31.03.2014 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und unter anderem für die Einhaltung der hier gegenständlichen Bestimmungen des Börsegesetzes verantwortlich. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten.Der Beschwerdeführer ist seit 23.08.2008 Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer ist seit 31.03.2014 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und unter anderem für die Einhaltung der hier gegenständlichen Bestimmungen des Börsegesetzes verantwortlich. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten.
Die Aktionärsstruktur der XXXX stellt sich aktuell wie folgt dar:Die Aktionärsstruktur der römisch 40 stellt sich aktuell wie folgt dar:
XXXXrömisch 40
16,04 %
XXXXrömisch 40
15,31 %
XXXXrömisch 40
10,08 %
XXXXrömisch 40
10,90 %
XXXXrömisch 40
7,71 %
XXXXrömisch 40
4,95 %
XXXXrömisch 40
1,43 %
XXXXrömisch 40
4,27 %
XXXXrömisch 40
0,79 %
XXXXrömisch 40
0,53 %
XXXXrömisch 40
0,48 %
Gemeinsam vorgehend iSv § 92 Z 7 BörseGGemeinsam vorgehend iSv Paragraph 92, Ziffer 7, BörseG
72,50 %
XXXX XXXX römisch 40 römisch 40
8,49 %
Streubesitz
19,01 %
1.2. Zu den einzelnen Zwischenschritten bis zur Veröffentlichung der Ad-Hoc-Meldung am 08.03.2016:
1.2.1. Zur Aufsichtsratssitzung vom 12.11.2015:
In der Aufsichtsratssitzung vom 12.11.2015 ist als einziger Punkt der Tagesordnung die "Ermächtigung des Vorstands zur Unterfertigung der Punktation betreffend das Projekt XXXX " gesetzt. Diese Punktation enthält die beabsichtigte Übernahme der XXXX durch die haftungspflichtige Gesellschaft als Asset-Deal sowie den Erwerb von 100% der Anteile an der KAG. Ein Mitglied des Aufsichtsrats hält fest, dass "mit Closing die Bank mit zusätzlichem regulatorischen Kapital in Höhe von mindestens € 10 Mio. zu unterlegen ist." In der Aufsichtsratssitzung wurde daraufhin die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung der HV für die erforderliche Kapitalerhöhung thematisiert. Die Kernaktionäre signalisierten bereits zu diesem Zeitpunkt, die beabsichtigte Kapitalerhöhung mittragen zu wollen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines KMG-Prospekts in etwa 15 Wochen in Anspruch nehmen wird und die Begebung einer Anleihe (nachrangiges Kapital) unter aller Voraussicht als die zeitnah effektivste Variante zur Kapitalbeschaffung bezeichnet.In der Aufsichtsratssitzung vom 12.11.2015 ist als einziger Punkt der Tagesordnung die "Ermächtigung des Vorstands zur Unterfertigung der Punktation betreffend das Projekt römisch 40 " gesetzt. Diese Punktation enthält die beabsichtigte Übernahme der römisch 40 durch die haftungspflichtige Gesellschaft als Asset-Deal sowie den Erwerb von 100% der Anteile an der KAG. Ein Mitglied des Aufsichtsrats hält fest, dass "mit Closing die Bank mit zusätzlichem regulatorischen Kapital in Höhe von mindestens € 10 Mio. zu unterlegen ist." In der Aufsichtsratssitzung wurde daraufhin die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung der HV für die erforderliche Kapitalerhöhung thematisiert. Die Kernaktionäre signalisierten bereits zu diesem Zeitpunkt, die beabsichtigte Kapitalerhöhung mittragen zu wollen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines KMG-Prospekts in etwa 15 Wochen in Anspruch nehmen wird und die Begebung einer Anleihe (nachrangiges Kapital) unter aller Voraussicht als die zeitnah effektivste Variante zur Kapitalbeschaffung bezeichnet.
Die Begebung einer Nachranganleihe wurde in weiterer Folge nicht mehr intensiver verfolgt.
Der Beschwerdeführer nahm an dieser Sitzung teil.
1.2.2. Adhoc-Meldung 20.11.2015 zur Grundsatzvereinbarung Asset-Deal
Am 20.11.2015 veröffentlichte die haftungspflichtige Gesellschaft mittels Adhoc-Meldung die beabsichtigte Übernahme der XXXX und die Information, dass bereits eine Grundsatzvereinbarung hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Assets mit der XXXX unterzeichnet wurde, sie lautete wie folgt:Am 20.11.2015 veröffentlichte die haftungspflichtige Gesellschaft mittels Adhoc-Meldung die beabsichtigte Übernahme der römisch 40 und die Information, dass bereits eine Grundsatzvereinbarung hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Assets mit der römisch 40 unterzeichnet wurde, sie lautete wie folgt:
" XXXX beabsichtigt Übernahme des XXXX -Geschäfts" römisch 40 beabsichtigt Übernahme des römisch 40 -Geschäfts
Wien, 20. November 2015. Die XXXX beabsichtigt die Übernahme wesentlicher Geschäftsbereiche der XXXX . Im Rahmen eines Asset Deals sollen der Bankbetrieb der XXXX , die Beteiligung an der Kapitalanlagegesellschaft sowie die Liegenschaft in der XXXX , erworben werden. Eine entsprechende Grundsatzvereinbarung wurde heute von der XXXX und der XXXX unterzeichnet. Der vereinbare Gesamtkaufpreis wird bei EUR 13 Mio. liegen. Die Transaktion steht unter Vorbehalt entsprechender Organbeschlüsse, aufsichtsbehördlicher Genehmigungen sowie einer vertieften Due Diligence.Wien, 20. November 2015. Die römisch 40 beabsichtigt die Übernahme wesentlicher Geschäftsbereiche der römisch 40 . Im Rahmen eines Asset Deals sollen der Bankbetrieb der römisch 40 ,