TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 W159 2198704-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2198704-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. - VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

III. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" gemäß §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Said, ledig und schiitischer Moslem gelangte am 03.02.2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX .Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Said, ledig und schiitischer Moslem gelangte am 03.02.2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die römisch 40 .

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass die Iraner die Afghanen unmenschlich behandeln würden. Ein Afghane dürfe keine normale Schule besuchen. Er sei in Österreich um sich weiterzubilden und zu studieren, denn im Iran habe er keine Zukunft.

Aufgrund der Annahme, dass der Beschwerdeführer am 01.01.1999 geboren worden und daher noch minderjährig sei, bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzliche Vertretung.Aufgrund der Annahme, dass der Beschwerdeführer am 01.01.1999 geboren worden und daher noch minderjährig sei, bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als gesetzliche Vertretung.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er illegal, wie alle Flüchtlinge eingereist sei.

Der Beschwerdeführer gab an, nie in Afghanistan gewesen zu sein. Im Iran habe er keine Dokumente gehabt. Er habe den Iran wegen gesellschaftlicher Probleme verlassen. Seine Angehörigen würden alle in XXXX leben. Zu den Familienangehörigen, welche in Afghanistan leben würden, habe er keinen Kontakt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei geflohen weil er Afghane sei und nicht die Schule besuchen habe können. Er habe auch keinen Führerschein machen dürfen. Er habe keine angemeldete SIM-Karte besitzen dürfen. Er sei oft wegen seiner Nationalität beleidigt und verprügelt worden, man sehe noch die Narben. Er habe nicht studieren dürfen. Er sei ausgereist, damit er sich ausbilden lassen könne.Der Beschwerdeführer gab an, nie in Afghanistan gewesen zu sein. Im Iran habe er keine Dokumente gehabt. Er habe den Iran wegen gesellschaftlicher Probleme verlassen. Seine Angehörigen würden alle in römisch 40 leben. Zu den Familienangehörigen, welche in Afghanistan leben würden, habe er keinen Kontakt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei geflohen weil er Afghane sei und nicht die Schule besuchen habe können. Er habe auch keinen Führerschein machen dürfen. Er habe keine angemeldete SIM-Karte besitzen dürfen. Er sei oft wegen seiner Nationalität beleidigt und verprügelt worden, man sehe noch die Narben. Er habe nicht studieren dürfen. Er sei ausgereist, damit er sich ausbilden lassen könne.

Seine Eltern seien geflüchtet, weil seine Mutter einen alten Mann heiraten hätte müssen. Der Vater ist der Cousin mütterlicherseits seiner Mutter. Sie hätten sich geliebt und seien gemeinsam in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab an noch nie in Afghanistan gewesen zu sein. Er sei eine Schande für die Familie seines Vaters. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würden, würde er als Sohn des Mannes, der geflüchtet sei, erkannt. Da es heutzutage Technologie gäbe, würden die Verwandten, trotz fehlendem Meldegesetz, benachrichtigt werden, dass er sich in Afghanistan aufhalten würde. Im Dorf seiner Eltern würden die Taliban herrschen. Die Familie seines Vaters würde dem Beschwerdeführer Probleme bereiten. Er sei wie ein uneheliches Kind für diese Familie. Es sei ein familiäres Problem und er könne sich damit nicht an die Polizei wenden. Es sei für die Verwandten eine Ehre ihn zu töten.

Der Beschwerdeführer gab an, dass gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich spräche, dass er seit zwei Jahren hier leben würde, die Sprache gelernt habe und österreichische Freunde gefunden hätte. Er besuche zurzeit die Hauptschule und habe Veranstaltungen des XXXX besucht. Er beabsichtige, wenn möglich, als Zahnarztassistent zu arbeiten.Der Beschwerdeführer gab an, dass gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich spräche, dass er seit zwei Jahren hier leben würde, die Sprache gelernt habe und österreichische Freunde gefunden hätte. Er besuche zurzeit die Hauptschule und habe Veranstaltungen des römisch 40 besucht. Er beabsichtige, wenn möglich, als Zahnarztassistent zu arbeiten.

Integrationsnachweise:

* ÖSD Zertifikat A2 mit gut bestanden

* Semesterbrief für das Schuljahr 2017/18 von XXXX* Semesterbrief für das Schuljahr 2017/18 von römisch 40

* eine Bestätigung für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss

* Empfehlungsschreiben einer Basisbildungs-Trainerin

* Teilnahmebestätigung Ausbildungsmaßnahme " XXXX "* Teilnahmebestätigung Ausbildungsmaßnahme " römisch 40 "

* Teilnahmebestätigung XXXX , Sprachniveau A2* Teilnahmebestätigung römisch 40 , Sprachniveau A2

* Zertifikat, Teilnahme an einem Workshop zur Einführung in das Berufsfeld der Gastronomie

* XXXX , Teilnahmebestätigung Bildungsangebot XXXX* römisch 40 , Teilnahmebestätigung Bildungsangebot römisch 40

* Teilnahmebestätigung, Kunstlabor XXXX , Instrumentenbau- und Musik-Workshop* Teilnahmebestätigung, Kunstlabor römisch 40 , Instrumentenbau- und Musik-Workshop

* Teilnahmebestätigung, Radioprojekt von Kunstlabor XXXX und XXXX* Teilnahmebestätigung, Radioprojekt von Kunstlabor römisch 40 und römisch 40

* Teilnahmebestätigung, Kunstlabor XXXX , Garten-Workshop im Rahmen der XXXX Basisbildung* Teilnahmebestätigung, Kunstlabor römisch 40 , Garten-Workshop im Rahmen der römisch 40 Basisbildung

* ÖJRK, Teilnahmebestätigung "lebensrettende Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls"

Mit Bescheid vom 09.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung habe keine aufschiebende Wirkung.Mit Bescheid vom 09.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung habe keine aufschiebende Wirkung.

Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, aufgrund der schlechten Lebenssituation von afghanischen Flüchtlingen, den Iran verlassen zu haben. Des Weiteren sei seine Absicht sich in Österreich weiterzubilden und zu studieren. Gesteigert zu einer hypothetischen Rückkehr habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass aufgrund der Flucht der Eltern, vor etwa 19 Jahren, der Beschwerdeführer von der Familie väterlicherseits bedroht bzw. verfolgt würde. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Flucht- und Asylgründe habe und lediglich zur Verbesserung der persönlichen Lebensumstände den Iran verlassen habe. Die Behörde gehe auch davon aus, dass im Herkunftsstaat Afghanistan keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aus den Länderberichten ginge hervor, dass eine Einreise nach Kabul möglich sei. Er könne problemlos nach Mazar-e Scharif weiterreisen. Da er Farsi und Dari beherrsche, volljährig, arbeitsfähig, arbeitswillig und über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, könne er nach Balkh, der Heimatprovinz der Eltern zurückkehren. Die Provinz zähle zu den relativ sicheren Provinzen. Da die Angehörigen im Iran die Ausreise finanziert hätten, werde auch davon ausgegangen, dass sie den Beschwerdeführer in Afghanistan unterstützen würden.

Der Beschwerdeführer erhob im vollem Ausmaß Beschwerde gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde habe es unterlassen den Beschwerdeführer zu seiner Lebensweise in Österreich, seiner Wertehaltung und einer damit zusammenhängenden Rückkehrbefürchtung zu befragen. Eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner westlichen Orientierung hätte die belangte Behörde jedenfalls auch von Amts wegen ermitteln müssen. Die Länderfeststellungen und die Ermittlungen seien in Hinblick auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative mangelhaft gewesen. In den jüngsten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender werden Risikoprofile zusammengefasst. Darunter fallen u.a. verwestlicht wahrgenommene Personen in die Gruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden seien oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Dazu gehören aber auch Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Hazara. Außerdem werde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar begründet.

Der Beschwerdeführer bevollmächtigt die Diakonie Flüchtlingsdienst zur Vertretung im vorliegenden Verfahren.

Am 20.06.2018 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt. Mit gleichem Schreiben verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Mit Beschluss des BVwG vom 22.06.2018 wurde die aufschiebende Wirkung für dieses Verfahren zuerkannt.

Vorlage Integrationsnachweise:

* Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung - bestanden

* Schulbesuchsbestätigung BG/BRG/WIKU-RG für Berufstätige für das Semester 10.09.2018 bis 15.02.2019

* XXXX , um den Einstieg in eine mittlere oder höhere Schule zu erlangen, Erlernen der deutschen Sprache um die B1-Prüfung zu absolvieren.* römisch 40 , um den Einstieg in eine mittlere oder höhere Schule zu erlangen, Erlernen der deutschen Sprache um die B1-Prüfung zu absolvieren.

Am 27.09.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, eine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer gab an, bei der letzten Einvernahme sei ein Fehler unterlaufen. Er sei gefragt worden, ob er einen Aufenthaltstitel im Iran gehabt habe. Er habe mit "nein" geantwortet, weil er gedacht habe, es handle sich um einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Er habe einen befristeten Flüchtlingsausweis gehabt. Er wisse nicht, welche Staatsbürgerschaft er habe. Auf die Frage, ob seine Eltern eine afghanische Tazkira gehabt hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Er sei im Iran geboren. Dort würden die Geburten registriert werden. Er wisse nicht ob dieser auffindbar sei. In dem Flüchtlingsausweis sei der Vorname und Familienname und das Geburtsdatum gestanden. Diese Karte sei mit einer Gebietsbeschränkung versehen gewesen. Seine Eltern würden aus Afghanistan stammen und er sehe sich auch als Afghane. Er gehöre zu der Volksgruppe der Said, die auch Sadat genannt werden würde und sei schiitischer Moslem. Sein Vater wäre selbstständiger Eisenhändler gewesen. Die Familie habe keine wirtschaftlichen Probleme im Iran gehabt, es habe für den Lebensuntergehalt gereicht.

Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, weil ihre Eltern gegen eine Heirat gewesen seien. Sie seien etwa 17 oder 18 Jahre alte gewesen, als sie in den Iran ausgewandert seien. Jetzt sei seine Mutter etwa 36 und sein Vater etwa 38 Jahre. Der Beschwerdeführer sei in seinem Leben nie in Afghanistan gewesen. Die Eltern würden aus einem Dorf in der Nähe von XXXX stammen.Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, weil ihre Eltern gegen eine Heirat gewesen seien. Sie seien etwa 17 oder 18 Jahre alte gewesen, als sie in den Iran ausgewandert seien. Jetzt sei seine Mutter etwa 36 und sein Vater etwa 38 Jahre. Der Beschwerdeführer sei in seinem Leben nie in Afghanistan gewesen. Die Eltern würden aus einem Dorf in der Nähe von römisch 40 stammen.

Der Beschwerdeführer habe den Iran aus zahlreichen Gründen verlassen. Einerseits hätte er nicht die gleichen Ausbildungschancen wie die Iraner gehabt. Andererseits sei er als Afghane beschimpft worden. Es sei auch passiert, dass die Iraner um seine Hilfe gerufen hätten, um den Beschwerdeführer dann zum Schuhe putzen zu nötigen. Er sei von klein auf in den Straßen nur ausgrenzt worden. Die iranischen Kinder hätten mit dem Beschwerdeführer nicht spielen wollen, weil er Afghane sei. Es sei auch vorgekommen, dass der Beschwerdeführer grundlos im Iran von der Polizei angehalten worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, er sei von den Beamten geschlagen und beschimpft worden, obwohl er nichts angestellt habe. Es seien noch andere Vorfälle passiert, über welche er nicht sprechen wolle.

Der Beschwerdeführer erzählte nachgefragt dem Richter er sei vor dem Jahreswechsel 2015/16 ausgereist. In Afghanistan würde sich die Familie väterlicherseits aufhalten, er habe aber keinen Kontakt zu ihr. Nachgefragt erklärte er eine afghanische Schule im Iran sei eine inoffizielle Schule, sie werde nicht anerkannt. Wenn man auch Zeugnisse bzw. Dokumente von der Schule erhalte, hätten sie keine allgemeine Gültigkeit. Es seien Schüler verschiedener Altersgruppen in einer Klasse gewesen. Die Schüler hätten keine richtigen Bücher, sondern Kopien von verschiedenen Themen bearbeitet. Man habe hauptsächlich Lesen und Schreiben gelernt. In seiner Klasse habe ein Student unterrichtet. Der Beschwerdeführer wisse von afghanischen Kinder, die eine offizielle Schule besucht hätten, dass sie regelmäßig von den Lehrern geschlagen worden seien. Sie deswegen geschlagen worden, weil sie Afghanen seien.

Auf die Frage des Richters was er derzeit in Österreich mache, antwortete der Beschwerdeführer, er habe seinen Pflichtschulabschluss gemacht. Jetzt besuche er ein Abendgymnasium und vier Stunden pro Woche mache er den Deutschkurs B1. Er habe beim XXXX obdachlosen Menschen geholfen. Er wolle die Matura machen und dann Zahnarzt werden. Er sei weder in Vereinen oder Institutionen gemeldet. Er habe österreichische FreundeAuf die Frage des Richters was er derzeit in Österreich mache, antwortete der Beschwerdeführer, er habe seinen Pflichtschulabschluss gemacht. Jetzt besuche er ein Abendgymnasium und vier Stunden pro Woche mache er den Deutschkurs B1. Er habe beim römisch 40 obdachlosen Menschen geholfen. Er wolle die Matura machen und dann Zahnarzt werden. Er sei weder in Vereinen oder Institutionen gemeldet. Er habe österreichische Freunde

Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer er sei nicht in Österreich wegen Beleidigung und Verkaufs von Drogen durch das Landesgericht XXXX verurteilt worden. Nach dem Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, antwortete der Beschwerdeführer, jene Person sei er nicht.Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer er sei nicht in Österreich wegen Beleidigung und Verkaufs von Drogen durch das Landesgericht römisch 40 verurteilt worden. Nach dem Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, antwortete der Beschwerdeführer, jene Person sei er nicht.

Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er nicht lange am Leben bleiben. Er würde in Afghanistan niemanden kennen. Er habe niemanden, der ihn aufnehmen könne. Er hätte keinen Schlafplatz und keine Möglichkeit für einen Arbeitsplatz. Er würde keine afghanischen Dokumente besitzen. Als Schiite könne er in Afghanistan nicht überall leben. Der Beschwerdeführer gab an, dass er lieber hier sterben würde als mit der ständigen Angst, getötet zu werden, leben müsse.

Auf die Frage, ob er nicht nach XXXX , eine der sichersten und am meisten prosperierenden Städte gehen könne, wo seine Eltern herstammen würden, antwortete der Beschwerdeführer, das mach für ihn keinen Unterschied. Er würde keine Dokumente besitzen und dort auch niemanden kennen. Er könne dort nicht leben. Er würde mit einem anderen Akzent sprechen. Er sei auch mit der afghanischen Kultur nicht vertraut. Er könne es sich nicht annähernd vorstellen, eines Tages in Afghanistan leben zu müssen. Der Richter fragte den Beschwerdeführer, ob er nicht in Kabul ein neues Leben starten könne, da er jung und gesund sei, eine Schulausbildung und schon gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer antwortete er wurde mangels Arbeitserfahrungen die gleichen Umstände vorfinden, er würde niemanden kennen. Die Sicherheitslage in Kabul hätte sich verschlechtert. Tagtäglich komme es zu Selbstmordanschlägen. Er könne nicht auf der Straße schlafen und darauf warten getötet zu werden. Der Beschwerdeführer gab an, er würde seit drei Jahren in Österreich leben und habe sich den Gegebenheiten angepasst. Er habe zahlreiche gute Freunde gefunden. Er würde das hier erreichte gerne behalten und sich weiterbilden lassen.Auf die Frage, ob er nicht nach römisch 40 , eine der sichersten und am meisten prosperierenden Städte gehen könne, wo seine Eltern herstammen würden, antwortete der Beschwerdeführer, das mach für ihn keinen Unterschied. Er würde keine Dokumente besitzen und dort auch niemanden kennen. Er könne dort nicht leben. Er würde mit einem anderen Akzent sprechen. Er sei auch mit der afghanischen Kultur nicht vertraut. Er könne es sich nicht annähernd vorstellen, eines Tages in Afghanistan leben zu müssen. Der Richter fragte den Beschwerdeführer, ob er nicht in Kabul ein neues Leben starten könne, da er jung und gesund sei, eine Schulausbildung und schon gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer antwortete er wurde mangels Arbeitserfahrungen die gleichen Umstände vorfinden, er würde niemanden kennen. Die Sicherheitslage in Kabul hätte sich verschlechtert. Tagtäglich komme es zu Selbstmordanschlägen. Er könne nicht auf der Straße schlafen und darauf warten getötet zu werden. Der Beschwerdeführer gab an, er würde seit drei Jahren in Österreich leben und habe sich den Gegebenheiten angepasst. Er habe zahlreiche gute Freunde gefunden. Er würde das hier erreichte gerne behalten und sich weiterbilden lassen.

In der Stellungnahme vom 15.10.2018 wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Kumulation verschiedener Gefährdungspotenziale - Sadat, Schiit, keinerlei familiärer Anschluss, ein Leben lang im Iran bzw. in Österreich gelebt, keine Berufsausbildung - in einer existentiellen Notlage wiederfinden würde und mit Diskriminierungen im verfolgungsrelevanten Ausmaß zu rechnen habe. Bereits in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 11.06.2018 sei eingehend zur Sicherheitslage in Afghanistan Stellung genommen worden. Insbesondere werde auf die UNHCR-Anmerkungen zu Afghanistan vom 12/2016, auf den Artikel von Ulrike Stahlmann "Überleben in Afghanistan" und das Gegen-Gutachten des Dipl.-Afgh. Thomas Ruttig verwiesen. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger einer ethnischen und religiösen Minderheit, hätte keinerlei familiären Anschluss und keine Ausbildung, mittels welcher er sich in Afghanistan eine Existenz aufbauen könnte. Der Beschwerdeführer würde damit eine Vielzahl besonderer Gefährdungsmomente aufweisen, die in Zusammenschau mit der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage eine Neuansiedlung in Großstädten, insbesondere in Kabul, nicht zumutbar erscheinen lassen. Die letzte Aktualisierung der Länderinformationsberichte würde ein verheerendes Bild der Sicherheitslage in Afghanistan zeichnen. Die Vereinten Nationen würden die Lage in Afghanistan für sehr instabil halten, da sich der Konflikt seit Anfang des verändert und sich von einer asymmetrischen Kriegsführung in einen traditionellen Konflikt verwandelt habe. Dieser sei von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet.

Der EASO Bericht von August 2017 würde berichten, dass es unter anderem eine allgemein sehr angespannte Arbeitsmarktsituation geben würde. Besonders u.a für Rückkehrer sei der Zugang zu existenzsichernder Arbeit sehr limitiert. Der Bericht würde die gleiche Situation mit nur kleinen Abweichungen auch für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif aufzeigen und lege eine Verletzung der Rechte nach Art. 2,3 EMRK nahe. Der EASO-Bericht argumentiere auch die Abhängigkeit von einem sozialen Netzwerk für das wirtschaftliche und sonstige Überleben.Der EASO Bericht von August 2017 würde berichten, dass es unter anderem eine allgemein sehr angespannte Arbeitsmarktsituation geben würde. Besonders u.a für Rückkehrer sei der Zugang zu existenzsichernder Arbeit sehr limitiert. Der Bericht würde die gleiche Situation mit nur kleinen Abweichungen auch für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif aufzeigen und lege eine Verletzung der Rechte nach Artikel 2,,3 EMRK nahe. Der EASO-Bericht argumentiere auch die Abhängigkeit von einem sozialen Netzwerk für das wirtschaftliche und sonstige Überleben.

Im Falle des Beschwerdeführers sei besonders zu berücksichtigen, dass er sein gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht habe und keine besonderen Ortskenntnisse haben würde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er finanzielle oder sonstige Unterstützung durch seine Familienangehörigen erhalten würde, aufgrund einer eher finanziell schwachen Situation der Familie im Iran.

Aus dem aktuellen Länderberichtsmaterial würde zur Situation von Rückkehrern eindeutig hervorgehen, dass gerade jene afghanischen Staatsangehörigen, die keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan haben würden und ihr gesamtes Leben im Iran gelebt hätten, vom Zugang zu Arbeit und Wohnraum nicht nur am Anfang ihrer Ansiedlung/Rückkehr, sondern generell faktisch komplett ausgeschlossen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Said an und ist Moslem/Schiit. Das Geburtsdatum kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, jedenfalls ist er volljährig. Er wurde in XXXX im Iran geboren, wo er bis zu seinem sechsten Lebensjahr lebte. Anschließend lebte er mit seiner Familie in XXXX im Iran. Er hat sich vor seiner Ausreise Richtung Europa ausschließlich im Iran und niemals in Afghanistan aufgehalten und die Familie war nicht illegal im Iran, sie hatte einen Flüchtlingsausweis. Er hat im Iran vier bis fünf Jahre eine afghanische Schule besucht. Sein Vater war Eisenhändler. Der Beschwerdeführer hat ihm gelegentlich geholfen.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Said an und ist Moslem/Schiit. Das Geburtsdatum kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, jedenfalls ist er volljährig. Er wurde in römisch 40 im Iran geboren, wo er bis zu seinem sechsten Lebensjahr lebte. Anschließend lebte er mit seiner Familie in römisch 40 im Iran. Er hat sich vor seiner Ausreise Richtung Europa ausschließlich im Iran und niemals in Afghanistan aufgehalten und die Familie war nicht illegal im Iran, sie hatte einen Flüchtlingsausweis. Er hat im Iran vier bis fünf Jahre eine afghanische Schule besucht. Sein Vater war Eisenhändler. Der Beschwerdeführer hat ihm gelegentlich geholfen.

Zum Jahreswechsel 2015/2016 verließ er den Iran und gelangte über die Türkei und Griechenland schließlich (spätestens) am 03.02.2016 nach Österreich. Seine Eltern stammen ursprünglich aus XXXX . Er hat auch noch Verwandte väterlicherseits in Afghanistan, hat aber mit diesen keinen Kontakt. Mit seinen Familienangehörigen (Eltern und drei jüngere Geschwister), welche im Iran leben, steht er im ständigen Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.Zum Jahreswechsel 2015/2016 verließ er den Iran und gelangte über die Türkei und Griechenland schließlich (spätestens) am 03.02.2016 nach Österreich. Seine Eltern stammen ursprünglich aus römisch 40 . Er hat auch noch Verwandte väterlicherseits in Afghanistan, hat aber mit diesen keinen Kontakt. Mit seinen Familienangehörigen (Eltern und drei jüngere Geschwister), welche im Iran leben, steht er im ständigen Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.

Der Beschwerdeführer hat die Zeit in Österreich außerordentlich gut genutzt, sich zu integrieren. Er hat den Pflichtschulabschluss absolviert, besucht einen Deutschkurs im Niveau B1 und das Gymnasium für Berufstätige in XXXX , außerdem leistet er Freiwilligenarbeit beim XXXX für obdachlose Menschen. Er spricht schon sehr gut Deutsch. Der Beschwerdeführer führt in Österreich wohl kein Familienleben, hat aber schon viele österreichische Freunde und ist unbescholten.Der Beschwerdeführer hat die Zeit in Österreich außerordentlich gut genutzt, sich zu integrieren. Er hat den Pflichtschulabschluss absolviert, besucht einen Deutschkurs im Niveau B1 und das Gymnasium für Berufstätige in römisch 40 , außerdem leistet er Freiwilligenarbeit beim römisch 40 für obdachlose Menschen. Er spricht schon sehr gut Deutsch. Der Beschwerdeführer führt in Österreich wohl kein Familienleben, hat aber schon viele österreichische Freunde und ist unbescholten.

Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,
https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces- 190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019

  • -Strichaufzählung
    IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-talibanattack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019

  • -Strichaufzählung
    Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in
Kabul,https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car- Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019

  • -Strichaufzählung
    TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-onafghan-military-base, Zugriff 22.1.2019

  • -Strichaufzählung
    TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliba
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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