Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G309 2175337-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, alias XXXX, StA: Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 und am 17.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 und am 17.01.2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verließ seinen Herkunftsstaat Irak Mitte August 2015 und stellte nach seiner schlepperunterstützten Einreise ins Bundesgebiet am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg AGM, am 02.10.2015 (im Folgenden Erstbefragung) gab der BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad, Irak, geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig sowie kinderlos und habe zuletzt in XXXX [Anm. XXXX], Bagdad, gelebt.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg AGM, am 02.10.2015 (im Folgenden Erstbefragung) gab der BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in Bagdad, Irak, geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig sowie kinderlos und habe zuletzt in römisch 40 [Anm. XXXX], Bagdad, gelebt.
Zu den Gründen seiner Ausreise sowie den Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Irak befragt, führte der BF wie folgt aus:
"Seit 24 Jahren bin ich als Polizist tätig. Seit 2007 habe ich Probleme mit meinen Kollegen, weil ich Sunnit bin. Ich werde verfolgt und gemobbt. Ich konnte diese Belastung nicht mehr aushalten, darum habe ich mein Land verlassen." sowie "Ich habe keine Zukunft in meinem Land." Den Entschluss zur Ausreise aus dem Irak habe er vor acht Jahren gefasst [Anm. somit bereits im Herbst 2007].
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 06.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen (im Folgenden: Einvernahme vor dem BFA).
Eingangs bestätigte der BF, die arabische Sprache zu verstehen und im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Ferner legte der BF Unterlagen, unter anderem einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original und zwei Festnahmeberichte in Kopie, vor.
Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der BF an, dass er sunnitischer Araber sei, zwölf Jahre die Schule in XXXX besucht und mit 16 Jahren freiwillig als Soldat bei der Polizei gearbeitet habe. Er habe sein ganzes Leben mit seiner Familie in XXXX, gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Im Irak leben sein Vater, seine drei Schwestern und seine beiden Brüder. Der Familie des BF gehe es gut und habe er alle zwei bis drei Tage via Facebook Kontakt mit seinen Verwandten.Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der BF an, dass er sunnitischer Araber sei, zwölf Jahre die Schule in römisch 40 besucht und mit 16 Jahren freiwillig als Soldat bei der Polizei gearbeitet habe. Er habe sein ganzes Leben mit seiner Familie in römisch 40 , gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Im Irak leben sein Vater, seine drei Schwestern und seine beiden Brüder. Der Familie des BF gehe es gut und habe er alle zwei bis drei Tage via Facebook Kontakt mit seinen Verwandten.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er von seiner Familie im Jahr 1991 gezwungen worden sei freiwillig bei der Polizei zu arbeiten. Es sei für den BF schwierig gewesen es [bei der Polizei] auszuhalten und habe er auch wenig verdient. Er habe es bis zu Saddam Husseins Sturz 2004 ausgehalten. Im Mai 2004 seien die Polizeiangestellten von den Amerikanern aufgefordert worden ihre Arbeit fortzusetzen. 2006 und 2007 sei die Sicherheitslage chaotisch gewesen und habe der BF zwei Jahre in der Akademie schlafen müssen. 2009 habe er sich seine Tätowierungen entfernen lassen, da die islamischen Parteien befohlen hätten, dass Polizeiangestellte keine Tätowierungen haben dürfen. Der BF habe bis zum Einmarsch der IS Milizen im Jahr 2014 normal gearbeitet. Die Regierung habe die Polizeiangestellten aufgefordert gegen den IS zu kämpfen und habe sich der BF geweigert, da er überzeugt sei, dass die Regierung dafür verantwortlich sei, dass der IS in den Irak einmarschiert sei. Im Jahr 2014/2015 haben die islamischen Parteien alle irakischen Männer eingezogen um gegen den IS zu kämpfen. Es sei "ihnen" am XXXX.2015 - über Anordnung des Innenministeriums - befohlen worden gegen den IS zu kämpfen und sollten sie zu einem anderen Ort in der Provinz AL-SAMMARA verlegt werden. Daher habe der BF am XXXX.2015 - nach Beratung mit seiner Familie - Bagdad verlassen. Der Befehl stamme vom Innenministerium und sollten von der Akademie 50 Personen verlegt werden. Der BF glaube, er hätte verlegt werden sollen, weil er Sunnit sei und seien auf der (Versetzungs-)Liste des Innenministeriums ca. 38 Sunniten und sieben Schiiten gewesen. Im November 2015 wurden zwei Haftbefehle wegen Desertion gegen den BF erlassen und dürfe den BF jeder Polizist im ganzen Irak festnehmen. Die Haftbefehle seien dem BF von Kollegen der Akademie via Facebook übermittelt worden. Aufgrund der Haftbefehle sei beim BF zu Hause zweimal nach ihm gesucht worden und seien sein Vater und die Schwester daher im Bezirk umgezogen, um nicht mehr belästigt zu werden. Bei einer Rückkehr in den Irak drohe dem BF eine Haftstrafe von fünf Jahren und einem Monat, da er sich geweigert habe gegen den IS zu kämpfen und könnte der BF auch von den Milizen getötet werden.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er von seiner Familie im Jahr 1991 gezwungen worden sei freiwillig bei der Polizei zu arbeiten. Es sei für den BF schwierig gewesen es [bei der Polizei] auszuhalten und habe er auch wenig verdient. Er habe es bis zu Saddam Husseins Sturz 2004 ausgehalten. Im Mai 2004 seien die Polizeiangestellten von den Amerikanern aufgefordert worden ihre Arbeit fortzusetzen. 2006 und 2007 sei die Sicherheitslage chaotisch gewesen und habe der BF zwei Jahre in der Akademie schlafen müssen. 2009 habe er sich seine Tätowierungen entfernen lassen, da die islamischen Parteien befohlen hätten, dass Polizeiangestellte keine Tätowierungen haben dürfen. Der BF habe bis zum Einmarsch der IS Milizen im Jahr 2014 normal gearbeitet. Die Regierung habe die Polizeiangestellten aufgefordert gegen den IS zu kämpfen und habe sich der BF geweigert, da er überzeugt sei, dass die Regierung dafür verantwortlich sei, dass der IS in den Irak einmarschiert sei. Im Jahr 2014/2015 haben die islamischen Parteien alle irakischen Männer eingezogen um gegen den IS zu kämpfen. Es sei "ihnen" am römisch 40 .2015 - über Anordnung des Innenministeriums - befohlen worden gegen den IS zu kämpfen und sollten sie zu einem anderen Ort in der Provinz AL-SAMMARA verlegt werden. Daher habe der BF am römisch 40 .2015 - nach Beratung mit seiner Familie - Bagdad verlassen. Der Befehl stamme vom Innenministerium und sollten von der Akademie 50 Personen verlegt werden. Der BF glaube, er hätte verlegt werden sollen, weil er Sunnit sei und seien auf der (Versetzungs-)Liste des Innenministeriums ca. 38 Sunniten und sieben Schiiten gewesen. Im November 2015 wurden zwei Haftbefehle wegen Desertion gegen den BF erlassen und dürfe den BF jeder Polizist im ganzen Irak festnehmen. Die Haftbefehle seien dem BF von Kollegen der Akademie via Facebook übermittelt worden. Aufgrund der Haftbefehle sei beim BF zu Hause zweimal nach ihm gesucht worden und seien sein Vater und die Schwester daher im Bezirk umgezogen, um nicht mehr belästigt zu werden. Bei einer Rückkehr in den Irak drohe dem BF eine Haftstrafe von fünf Jahren und einem Monat, da er sich geweigert habe gegen den IS zu kämpfen und könnte der BF auch von den Milizen getötet werden.
Zu dem von ihm in der Erstbefragung als Fluchtgrund angeführten Mobbing führte der BF aus, er sei gemobbt worden, weil er Sunnit sei und hätte auch aus diesem Grund verlegt werden sollen. Sunniten werden benachteiligt und sei er auch nie befördert worden. Wäre er nicht nach Österreich gegangen könnte er in vier Jahren in Pension gehen. Er habe alles verloren und im Irak keine Zukunft.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 12.11.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 12.11.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA nach Wiedergabe der Einvernahme des BF und den Feststellungen zu dessen Person aus, dass seitens des BFA nicht festgestellt werden könne, dass der BF den Irak aufgrund einer bestehenden Verfolgung verlassen habe. Der BF vermochte eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Das Vorbringen beinhalte keine glaubhaften, gegen den BF persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen und habe er sein Vorbringen auch widersprüchlich dargestellt.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, es liege keine Verfolgung des BF im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vor, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei.